Bereits mehrfach hat das OVG des Saarlandes in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Fahrtenbuchauflagen angemeldet, wenn diese auf Geschwindigkeitsmessungen ohne ausreichende Speicherung von Rohmessdaten beruhen (siehe hier und hier). Es hat hierbei insbesondere dargelegt, (ebenso wie saarländische Verwaltungsbehörden und das Verwaltungsgericht) an das diesbezügliche Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes gebunden zu sein. Dennoch hat das VG nun im Hauptverfahren die gegen die Auflage gerichtete Anfechtungsklage abgewiesen. Es geht (wohl zu Unrecht) weiterhin davon aus, dass bei dem Messgerät PoliScan FM1 Rohmessdaten gespeichert werden. Ungeachtet dessen stelle die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches keine Strafe dar, so dass die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs nicht einschlägig sei.

VG des Saarlandes, Urteil vom 09.12.2020 – 5 K 736/20

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 2.400,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Fahrtenbuchauflage für die Dauer von sechs Monaten.

Der … geborene Kläger ist Halter des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen …. Für diesen Pkw wurde am 10.12.2018 um 12:16 Uhr auf der BAB … in … (Höhe AS …, Fahrtrichtung …, Autobahnkilometer …) durch eine Geschwindigkeitsüberwachungsanlage des Landes Rheinland-Pfalz eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften um 41 km/h festgestellt (gemessene Geschwindigkeit 121 km/h nach Toleranzabzug). Die Messung erfolgte mit einem bis 31.12.2019 geeichten mobilen Lasergerät des Herstellers Vitronic, Typ PoliScan FM1 (Geräte-Nr. PS …),1 durch einen entsprechend geschulten Polizeioberkommissar des Polizeipräsidiums Westpfalz.2 Auf dem Beweisfoto ist eine offenbar jüngere Person abgebildet. Weitere Fahrzeuge finden sich auf den Beweisfotos nicht.

Mit „Zeugenfragebogen“ vom 21.12.2018 teilte die Zentrale Bußgeldstelle des Polizeipräsidiums Rheinpfalz des Landes Rheinland-Pfalz (im Folgenden: Zentrale Bußgeldstelle) dem Kläger mit, dass der Führerin des PKW … vorgeworfen werde, folgende Ordnungswidrigkeit begangen zu haben:3„Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit …. Teilen Sie mir bitte die Personalien … der verantwortlichen Person … mit … . Falls nicht festgestellt werden kann, wer zur Tatzeit das Fahrzeug führte, kann der Halterin oder dem Halter des Kraftfahrzeuges gemäß § 31a der Straßenverkehrszulassungsordnung das Führen eines Fahrtenbuches auferlegt werden.“ Eine Reaktion des Klägers auf das Schreiben erfolgte nicht.

Daraufhin teilte die Zentrale Bußgeldstelle der … geborenen Ehefrau des Klägers mit „Anhörung im Bußgeldverfahren“ vom 10.01.2019 mit, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung ihr vorgeworfen werde; weiter heißt es in dem Schreiben: „Wenn Sie die Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben, teilen Sie bitte … auch die Personalien der verantwortlichen Person … mit …. Falls nicht festgestellt werden kann, wer zur Tatzeit das Fahrzeug führte, kann der Halterin oder dem Halter des Kraftfahrzeuges gemäß § 31a der Straßenverkehrszulassungsordnung das Führen eines Fahrtenbuches auferlegt werden.“ Eine Reaktion auf das Anhörungsschreiben erfolgte ebenfalls nicht. Ein mit Schreiben der Zentralen Bußgeldstelle vom 11.02.2019 von der Einwohnermeldebehörde der Gemeinde A-Stadt angefordertes Vergleichsfoto der Ehefrau des Klägers und ein Ermittlungsersuchen der Zentralen Bußgeldstelle vom 22.02.2019 an die Polizeiinspektion … sowie eine diesbezügliche Sachstandsanfrage vom 04.03.2019 führten desgleichen nicht zur Ermittlung der verantwortlichen Person, so dass das Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen die Ehefrau des Klägers am 22.02.2019 eingestellt und von der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens gegen den Kläger am 08.03.2019 abgesehen wurde. Die Zentrale Bußgeldstelle bat mit Schreiben vom 08.03.2019 den Beklagten um Prüfung der Anordnung eines Fahrtenbuchs.

Der Beklagte teilte sodann mit Anhörungsschreiben vom 17.06.2019 dem Kläger mit, dass nicht habe festgestellt werden können, wer den Wagen zur fraglichen Zeit gefahren habe, und dass er beabsichtige, ihm die Führung eines Fahrtenbuches aufzuerlegen (§ 31a StVZO), wozu er ihm Gelegenheit zur Äußerung gab (§ 28 SVwVfG).

Der Kläger stellte mit Anwaltsschreiben vom 02.07.2019 die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme infrage und nahm mit Anwaltsschreiben vom 09.08.2019 dahingehend Stellung, dass mit dem zugrundeliegenden Messverfahren nicht sämtliche „Ruhmesdaten“4 erhoben und gespeichert würden, um dann im Anschluss zur Geschwindigkeitsmessung verwendet zu werden; es werde ein „Modell des Fahrzeuges gebildet,“ welches dann als Grundlage der Messung dienen solle. Hiervon würden nicht sämtliche zur Überprüfung einer Messung notwendigen Daten gespeichert, womit sie einer Überprüfung durch den Betroffenen nicht zur Verfügung stünden, obwohl dies technisch ohne weiteres machbar sei. Aus diesem Grunde habe der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes5 aktuell zu einem vergleichbaren Messverfahren entschieden, dass die Verwertung derart gewonnener Messergebnisse grundlegende Verteidigungsgrundrechte des Betroffenen verletze, wie näher ausgeführt wird. Dieses Urteil habe unmittelbare Wirkung im Saarland. Das Land Rheinland-Pfalz und dessen Behörden seien durch das Grundgesetz sowie die Europäische Menschenrechtskonvention mittelbar ebenso gebunden wie durch die eigene Landesverfassung. Jedenfalls die hier zuständige saarländische Behörde sei durch die Entscheidung des saarländischen Landesverfassungsgerichts an entsprechendem Handeln gehindert. Daher liege keine verwertbare Messung vor, so dass nicht einmal feststehe, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung stattgefunden habe. Es fehle an der gemäß § 31a StVZO notwendigen Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften. Darüber hinaus ergebe der Akteninhalt „in keinster Weise,“ dass für die Zukunft die Gefahr bestehe, dass eventuelle weitere Verstöße nicht aufklärbar sein könnten, so dass auch der Normzweck des § 31a StVZO hier nicht einschlägig sei.

Mit Verfügung des Beklagten vom 11.10.2019, die dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers am 15.10.2019 zugestellt wurde, wurde dem Kläger unter Anordnung des Sofortvollzugs auferlegt, für sein Kraftfahrzeug … oder das entsprechende Ersatzfahrzeug ein Fahrtenbuch zu führen. Dabei seien für jede einzelne Fahrt vor deren Beginn der Name, der Vorname und die Anschrift des Fahrzeugführers, das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs, das Datum und die Uhrzeit des Beginns der Fahrt und nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen (§ 31a Abs. 2 StVZO). Das Fahrtenbuch sei für die nächsten sechs Monate zu führen und müsse darüber hinaus für weitere sechs Monate nach Ablauf dieser Zeit aufbewahrt werden. Der Fahrzeughalter habe es der anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder sonst zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen (§ 31a StVZO). Unabhängig davon habe der Fahrzeughalter das Fahrtenbuch ohne besondere Aufforderung zum 09.12.2019, 10.02.2020 und zum Ablauf der Frist dem …-Kreis (Fachbereich Verkehrswesen) zur Kontrolle vorzulegen. Werde das Fahrtenbuch nicht oder nicht rechtzeitig, nicht oder nicht vollständig ausgefüllt vorgelegt, werde für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von zunächst 200,00 € zzgl. Auslagen in Höhe von 3,68 € angedroht; es werde darauf hingewiesen, dass das Zwangsgeld wiederholt und in sich steigernder Höhe festgesetzt werden könne. Diese Anordnung gehe im Falle des Verkaufs oder der Außerbetriebsetzung des Kraftfahrzeugs auf ein von der anordnenden Stelle bestimmtes Fahrzeug über. Zugleich wurde für diese Verfügung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 150,00 € zzgl. Auslagen in Höhe von 3,68 € festgesetzt.

Zur Begründung ist in dem Bescheid u.a. ausgeführt, der verantwortliche Fahrzeugführer der in Rede stehenden Geschwindigkeitsüberschreitung habe nicht zur Verantwortung gezogen werden können. Trotz angemessener und zumutbarer Maßnahmen seien die Ermittlungsversuche erfolglos geblieben. Die Tat sei vom Kläger nicht zugegeben worden. Auch sei er nicht bereit gewesen, den Fahrer/die Fahrerin im Rahmen der Ermittlungen zu benennen. Letztendlich habe der/die verantwortliche Fahrzeugführer/-in nicht festgestellt werden können. Das Ordnungswidrigkeitsverfahren habe deshalb eingestellt werden müssen. Die Verkehrsüberwachung erfordere es jedoch, dass jederzeit festgestellt werden könne, wer ein Fahrzeug bei einer Zuwiderhandlung gegen die Verkehrsbestimmungen geführt habe; daher könne die Eingabe zur Anhörung nicht berücksichtigt werden. Die Fahrtenbuchauflage diene als Präventivmaßnahme der Erfassung von Kraftfahrern, die Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer gefährdeten und hiermit zur Abwendung von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs; es solle in Zukunft gewährleistet sein, dass der Verursacher im Hinblick auf die kurze Verjährung rechtzeitig ermittelt werden könne. Da das Führen eines Fahrtenbuches auch keine allzu schwerwiegende Belastung darstelle, diese vielmehr über eine gewisse mit geringem Zeitaufwand verbundene Belästigung nicht hinausgehe, und gerade durch die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet worden seien, sei die sofortige Vollziehbarkeit anzuordnen gewesen.

Gegen die seinem Verfahrensbevollmächtigten am 15.10.2019 zugestellte Verfügung legte der Kläger beim Beklagten am 22.10.2019 Widerspruch ein und beantragte bei Gericht unter Bekräftigung seines Vortrags im Verwaltungsverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Dabei nahm er u.a. Bezug auf eine „Allgemeine Stellungnahme zu Messungen mit PoliScan“.6

Die Kammer wies den Eilrechtsschutzantrag mit Beschluss vom 09.01.2020 – 5 L 1710/19 -7 zurück. Auf die Beschwerde des Klägers stellte das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 30.03.2020 – 1 B 15/20 -8 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers gegen die Verfügung des Beklagten vom 11.10.2019 wieder her.

Nachdem die Fahrtenbuchauflage des Klägers am 15.04.2020 endete, legte dieser dem Beklagten das Fahrtenbuch am 28.04.2020 vor, der es ihm zur Aufbewahrung für weitere sechs Monate zurückgab.

Der Vorsitzende des Kreisrechtsausschusses bat mit Schreiben vom 17.04.2020 das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport des Saarlandes um Mitteilung, ob u.a. das Geschwindigkeitsmessgerät Poliscan FM1 nach dessen Informationen Rohmessdaten speichere und ggf. ab welcher Softwareversion.

Mit aufgrund der Beratung vom 03.06.2020 ergangenem Widerspruchsbescheid wies der Kreisrechtsausschuss des …-Kreises den Widerspruch zurück. In den Gründen ist u.a. ausgeführt, der Widerspruch sei dahingehend auszulegen, dass sich der Kläger nunmehr lediglich gegen die Gebührenfestsetzung wende, da die Anordnung der Fahrtenbuchauflage sich durch Zeitablauf erledigt habe und der dagegen gerichtete Widerspruch unzulässig gewesen wäre. Da mit dem Ablauf des 24.01.2020 das Fahrtenbuch nicht mehr zu führen gewesen sei, habe sich die Verfügung i.S.d. § 43 Abs. 2 SVwVfG erledigt. Eine Fahrtenbuchauflage erledige sich mit Ablauf der für die Führung des Fahrtenbuchs gesetzten Frist. Auch in dem Hinweis, dass das Fahrtenbuch noch sechs Monate nach Ablauf der gesetzten Frist aufzubewahren sei, sei ein bloßer Hinweis auf die Rechtslage zu sehen, der nicht zum Regelungsgehalt des angefochtenen Verwaltungsaktes gehöre und deshalb für die Frage der Erledigung des Verwaltungsaktes rechtlich unerheblich sei.9

Die Gebührenfestsetzung sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Im Übrigen habe sich die Fahrtenbuchauflage durch Zeitablauf erledigt. Die Festsetzung der Verwaltungsgebühr finde ihre Grundlage in § 6a Abs. 1 Nr. 1a und Abs. 2 StVG i.V.m. § 1 Abs. 1 GebOSt und dem Gebührentarif Nr. 252 der Anlage 1 zu § 1 GebOSt. Die Gebühr Nr. 252 sei eine Rahmengebühr (21,50 € bis 200 €), deren Bemessung sich nach § 6 GebOSt i.V m. § 9 Abs. 1 VwKostG richte. Danach seien bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall zu berücksichtigen erstens der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet würden, und zweitens die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie dessen wirtschaftliche Verhältnisse. Bei belastenden Maßnahmen dürfe die Behörde die Gebühr maßgeblich am Verwaltungsaufwand ausrichten. Die festgesetzte Gebühr in Höhe von 150,00 € bewege sich in diesem Rahmen. Die Festsetzung der Gebühr innerhalb dieses Rahmens durch eine Ermessensentscheidung begegne keine Bedenken, da es sich hier um einen Fall handele, dessen Aufwand im typischen Bereich liege, und die Forderung von 150,00 € angesichts des mit einer typischen Fahrtenbuchauflage verbundenen Verwaltungsaufwands nicht unverhältnismäßig sei. Die Festsetzung der Auslage für die Postzustellung finde ihre Rechtsgrundlage in § 6a Abs. 1 Nr. 1a und Abs. 2 StVG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt.

Die der Gebührenfestsetzung zugrundeliegende Fahrtenbuchauflage sei rechtmäßig gewesen. Rechtsgrundlage für die Anordnung eines Fahrtenbuchs sei § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Danach könne die zuständige Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich gewesen sei. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Zunächst stelle die am 10.12.2018 festgestellte Überschreitung der außerhalb einer geschlossenen Ortschaft zulässig gewesenen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 41 km/h (nach Toleranzabzug) mit dem auf den Kläger zugelassenen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … einen Verkehrsverstoß i.S.d. § 31a StVZO dar. Dem stehe nicht entgegen, dass der Verkehrsverstoß mit dem Geschwindigkeitsmessgerät Vitronic Poliscan FM 1 festgestellt worden sei und dieses Gerät möglicherweise die Rohmessdaten nicht – wie es nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes für das Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderlich sei – speichere. Damit werde der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes nicht widersprochen oder die Bindungswirkung dieses Urteils verneint. Denn dessen Entscheidung betreffe unmittelbar nur das Straf- bzw. das Ordnungswidrigkeitenverfahren.10 Das im Urteil des Verfassungsgerichtshofs ausgesprochene Beweisverwertungsverbot für das Strafverfahren sei darüber hinaus nicht auf das Verwaltungsverfahren übertragbar. Denn eine solche Übertragung von Beweisverwertungsverboten sei nicht ohne weiteres möglich.11 Zwar müsse die Behörde im Verwaltungsverfahren bei ihren Ermittlungstätigkeiten die sich aus Gesetzen, allgemeinen Verfahrensgrundsätzen und Grundrechten ergebenden Grenzen beachten. Ein ausdrückliches Verwertungsverbot sehe die StVZO für möglicherweise rechtswidrig erlangte Erkenntnisse über begangene Verkehrszuwiderhandlungen nicht vor. An das der Gefahrenabwehr dienende Verwaltungsverfahren könnten nicht ohne weiteres die gleichen Maßstäbe angelegt werden wie sie im repressiven Bereich des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts gälten. Denn hier bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Abwendung von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs und damit auch daran, möglicherweise verfahrensfehlerhaft ermittelte Verkehrsverstöße zur Grundlage ordnungsrechtlicher Anordnungen zu machen. Soweit verfahrensrechtliche Mängel in diesem Ordnungswidrigkeitenverfahren zu Lasten des staatlichen Verfolgungsinteresses durchschlügen, müsse deshalb das Gleiche nicht für das nachfolgende Verfahren über die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage gelten. Die fehlende Abhängigkeit sei auch erkennbar an dem Umstand, dass das Berufen auf ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht einer Fahrtenbuchauflage nicht entgegenstehe. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass – wenn sich die Messung nicht für das Ordnungswidrigkeitenverfahren mit hinreichender Sicherheit als korrekt darstelle – dieses auch nicht Anknüpfungspunkt für eine Fahrtenbuchauflage sein könne. Die Schwelle für eine Verurteilung im Strafverfahren sei die volle Überzeugung des Strafgerichts, d.h. es müsse ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit vorliegen, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lasse. Im Gefahrenabwehrrecht sei für Maßnahmen dagegen der Gefahrbegriff maßgeblich. Danach könne bereits eine hinreichende Wahrscheinlichkeit zur Überschreitung der Eingriffsschwelle ausreichen.12 Das Fehlen von Rohmessdaten lasse für sich genommen nicht die Schlussfolgerung zu, dass der vorgeworfene Verkehrsverstoß nicht mit der für den Erlass einer Fahrtenbuchauflage erforderlichen Sicherheit feststehe, wenn – wie hier – der Fahrzeughalter nicht auf Unstimmigkeiten der Messung oder der Dokumentation hinweise.13 Darüber hinaus schütze das Beweisverwertungsverbot den Betroffenen eines Ordnungswidrigkeitenverfahren. Hier sei indes der Rechtskreis des Halters eines Kraftfahrzeuges betroffen, der gerade nicht wegen einer Ordnungswidrigkeit verfolgt werde.

Der Verkehrsverstoß rechtfertige unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage. Nach dem Wortlaut des § 31a StVZO reiche jeder noch so geringfügige Verstoß gegen eine Verkehrsvorschrift für die Anordnung eines Fahrtenbuches aus. Aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes reiche ein einmaliger Verkehrsverstoß zur Anordnung eines Fahrtenbuches dann nicht aus, wenn er als unwesentlich anzusehen sei, er sich nicht verkehrsgefährdend auswirken könne und auch keinen Schluss auf die Unzuverlässigkeit des Kraftfahrers zulasse.14 Für die Gewichtung des Verkehrsverstoßes sei regelmäßig das Punktesystem des § 4 StVG i.V.m. der Anlage 13 zu § 40 FeV heranzuziehen, weil in diesem in rechtlich verbindlicher Weise eine typisierende Bewertung von Verkehrsverstößen nach dem Maß ihrer Gefährlichkeit vorgegeben werde. Dabei biete bereits die erstmalige Begehung eines wenigstens mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes hinreichenden Anlass für eine Fahrtenbuchauflage.15 Der hier in Rede stehende Verkehrsverstoß wäre mit zwei Punkten zu bewerten gewesen.

Die Feststellung des für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Fahrers sei i.S.d. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich. Diese Voraussetzung sei gegeben, wenn die Ermittlungsbehörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage gewesen sei, den Täter innerhalb der Verjährungsfrist zu ermitteln, obwohl die angemessenen und zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen unternommen worden seien. Eine solche Unmöglichkeit liege vor, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage gewesen sei, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen habe. Für die Beurteilung der Angemessenheit der polizeilichen Aufklärungsmaßnahmen komme es wesentlich darauf an, ob die Polizei in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen habe, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht würden und erfahrungsgemäß Erfolg haben könnten. Dabei könnten sich Art und Umfang der Tätigkeit der Behörde, den Fahrzeugführer nach einem Verkehrsverstoß zu ermitteln, an der Erklärung des Fahrzeughalters ausrichten. Lehne dieser erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, so sei es der Polizei regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben.16 Das sei hier der Fall. Dem Kläger sei ein Zeugenbefragungsbogen übersandt worden, der unbeantwortet geblieben sei. Ferner habe die Bußgeldstelle seine Ehefrau ohne Ergebnis als Betroffene im Bußgeldverfahren angehört. Ebenso seien die Anforderung von Vergleichsfotos und ein Ermittlungsersuchen bei der zuständigen Polizeiinspektion erfolglos geblieben. Der Kläger habe jegliche Mitwirkung bei der Feststellung des verantwortlichen Fahrers verweigert. Die Ausübung eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts könne – was bereits aus dem ausdrücklichen Hinweis am Ende des Anhörungsbogens der Bußgeldstelle ersichtlich sei – nicht der Anordnung eines Fahrtenbuchs entgegengehalten werden. Denn ein doppeltes Recht, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und andererseits trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers zugleich von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, bestehe nicht. Ein solches Recht widerspräche dem Zweck des § 31a StVZO, der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen.17 Auch die Dauer der Fahrtenbuchauflage von sechs Monaten verstoße nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Beklagte habe diesbezüglich sein Ermessen rechtmäßig ausgeübt. Die Dauer von sechs Monaten sei praktisch die untere Grenze für eine sinnvolle Fahrtenbuchauflage,18 die aufgrund der Schwere des mit zwei Punkten zu bewertenden Verkehrsverstoßes in jedem Fall nicht übermäßig lang sei. Die Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auf ein etwaiges Ersatzfahrzeug finde ihre Grundlage in § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO.

Auf den ihm am 29.06.2020 zu Händen seiner Bevollmächtigten zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger mit Eingang bei Gericht vom 28.07.2020 Klage erhoben. Unter Bezugnahme auf seinen Vortrag im Verwaltungsverfahren trägt er im Wesentlichen vor, die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes betreffe gerade nicht nur die Verwertbarkeit mit dem Gerät Traffistar S 350, sondern sie betreffe alle Geräte, welche die Rohmessdaten nicht speicherten, eben auch das hier verwendete Gerät Poliscan Speed. Es gehe nicht um eine gerätespezifische Problematik oder das sog. standardisierte Messverfahren als solches, sondern um Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch willkürliche Nicht-Zurverfügungstellung von Rohmessdaten, welche eine Plausibilisierung der Messung unmöglich mache. Trotz entsprechender Möglichkeit der Hersteller der betroffenen Geräte würden nämlich die sogenannten Rohmessdaten, welche im vorliegenden Fall in den früheren Software-Versionen gespeichert worden seien, nun nicht mehr gespeichert, ohne dass es dafür einen Grund gebe. Dies habe der Landesverfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung auch so dargestellt, welche ausdrückliche Bindungswirkung über den entschiedenen Einzelfall hinaus entwickele. Dies ergebe sich aus § 10 Abs. 1 VerfGHG und müsse von allen saarländischen Gerichten und Verwaltungsbehörden beachtet werden.19 Ergänzend werde bezüglich der Anwendbarkeit der Grundsätze der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs auch auf das gegenständlich verwendete Messgerät Vitronic Poliscan Speed auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken20 hingewiesen. Im dort entschiedenen Fall habe das OLG im Zuge der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs aufgrund der Bindungswirkung ein entsprechendes Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt, nachdem die dort streitgegenständliche Messung als unverwertbar zu behandeln gewesen sei. Darüber hinaus werde darauf hingewiesen, dass es sich nicht um „möglicherweise verfahrensfehlerhaft ermittelte Verkehrsverstöße“ handele, sondern um eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten, welche von jeder Stelle, auch und insbesondere Behörden, jederzeit zu beachten sei. Hier würden eklatant Verfahrensgrundrechte, welche der effektiven Verteidigung und dem Recht auf ein faires Verfahren dienten, verletzt. Das Vorgehen der Behörde diene auch gerade nicht der Gefahrenabwehr, da eine zugrundeliegende Gefahr gar nicht bestehe. Es fehlten die Voraussetzungen für eine Fahrtenbuchauflage, da ein Verkehrsverstoß gerade nicht vorliege. Das behördliche Vergehen sei willkürlich und damit rechtswidrig. Eine Entscheidung des Landesverfassungsgerichtshofs habe aufgrund § 10 Abs. 1 VerfGHG unmittelbare Bindungswirkung für die Gerichte und Behörden. Da keine verwertbare Messung vorliege, fehle es an der nach § 31a StVZO notwendigen Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften. Mangels Vorliegens dieser Voraussetzungen sei bereits der zugrundeliegende Verwaltungsakt rechtswidrig. Im vorangegangenen Eilverfahren habe das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in seinem Beschluss vom 30.03.2020 – 1 B 15/20 – die Bindungswirkung der Entscheidung des Landesverfassungsgerichts gemäß § 10 Abs. 1 VerfGHG gegenüber auch saarländischen Verwaltungsgerichten und dem Beklagten festgestellt. Die Frage der Speicherung der Rohmessdaten habe es der Klärung im vorliegenden Hauptsacheverfahren vorbehalten und den ursprünglichen Verwaltungsakt als jedenfalls nicht offensichtlich rechtmäßig angesehen. Das Oberverwaltungsgericht sehe es als notwendig an, zu klären, ob Messgeräte des Typs PoliScan FM 1, ausgehend von der Rechtsprechung des saarländischen Verfassungsgerichtshofs im Verfahren Lv 7/17, den dortigen Bedenken in gleicher Weise unterlägen wie die Messgeräte des Modells TraffiStar S 350 der Firma Jenoptik, welche im Verfahren vor dem Landesverfassungsgerichtshof gegenständlich gewesen seien. Sollten die gleichen Bedenken bestehen, so sei auch die Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichtshofs anwendbar und die entsprechende Bindungswirkung zu bejahen. Hier müsse ein entsprechendes Sachverständigengutachten eingeholt werden.

Der Widerspruchsbescheid sei damit nicht vereinbar. Insbesondere übersehe der Kreisrechtsausschuss in seiner Entscheidung, dass der Adressat des ursprünglichen Verwaltungsakts, wie ein Betroffener im Bußgeldverfahren, gar nicht in der Lage sei, auch nur die Plausibilität der Messung zu prüfen, um mögliche Unrichtigkeiten des hoheitlichen Handelns bzw. des standardisierten Messverfahrens aufzeigen zu können. Dies bedeute, dass der Adressat des ursprünglichen Verwaltungsaktes bzw. der Betroffene in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren, in welchem ein standardisiertes Messverfahren zur Grundlage einer möglichen Verurteilung dienen solle, gar keine Möglichkeit habe, jemals ein standardisiertes Messverfahren einer Überprüfung zuführen zu können. Effektiv bedeute die Annahme bzw. das Vorliegen eines standardisierten Messverfahrens, dass die Messung immer von Gerichten und Behörden als richtig angesehen werde, wobei eine tatsächliche Richtigkeit sämtlicher Messungen schlicht wissenschaftlich nicht haltbar sei. Der hierdurch betroffene Bürger habe keinerlei Möglichkeit mehr, die Messung effektiv anzugreifen und seine Rechte und auch Grundrechte zu verteidigen. Im Falle des standardisierten Messverfahrens entstehe praktisch eine Beweislastumkehr, in welcher der Betroffene Fehler des Verfahrens aufzeigen müsse. Wenn ihm die hierfür notwendigen Daten nicht zur Verfügung gestellt würden, weil diese grundsätzlich speicherbaren Daten unverzüglich gelöscht würden, und mit lediglich weiterverarbeiteten Daten ein für den Betroffenen nicht nachvollziehbarer Verstoß gegen angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzungen begründet werde, so sei der Betroffene jeglichen effektiven Rechtsschutzes beraubt. Dies alles sei jedoch bereits vom Landesverfassungsgericht des Saarlandes aufbereitet worden. Soweit der Widerspruchsbescheid davon ausgehe, er hätte Unstimmigkeiten im Messverfahren aufzeigen müssen, sei ihm gerade dies gemäß den obigen Ausführungen nicht möglich. Der angegriffene Verwaltungsakt in Gestalt des Widerspruchsbescheides sei aufgrund dieser Grundrechtsverletzungen rechtswidrig und hätte gar nicht ergehen dürfen bzw. wäre daher nach Ergehen jedenfalls aufzuheben gewesen. Hieran ändere auch eine gegebenenfalls mittlerweile eingetretene Erledigung nichts.

Er habe ein berechtigtes rechtliches Interesse an der Feststellung, dass der ursprüngliche Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen und er damit in seinen Rechten verletzt sei, weil durch die Anordnung des Fahrtenbuches eine Verletzung seiner Grundrechte eingetreten sei, welche noch andauere und gerade nicht durch Erledigung des Verwaltungsaktes selbst entfallen sei. Einerseits wirkten die eingetretenen Grundrechtsverletzungen fort, da sie nicht ungeschehen zu machen seien, andererseits sei er weiterhin durch die Auferlegung der Kosten belastet und damit beschwert. Darüber hinaus stehe ihm gegebenenfalls ein Schadensersatzanspruch aus Verletzung seiner Rechte auf informationelle Selbstbestimmung gemäß der Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union und des deutschen Datenschutzgesetzes zu. Die unrechtmäßige Auferlegung des Führens eines Fahrtenbuches stelle einen massiven Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, welche auch nicht mehr ungeschehen zu machen sei. Anhand des Fahrtenbuches seien sämtliche Bewegungen des Fahrzeuges und damit entsprechende Rückschlüsse auf die Bewegungen des Fahrers möglich, was natürlich Sinn der Fahrtenbuchauflage sei. Wenn diese jedoch unrechtmäßig auferlegt worden sei, so stellten sich automatisch entsprechend schwerwiegende Grundrechtsverletzungen ein. Darüber hinaus seien naturgemäß zahlreiche weitere Grundrechte tangiert und verletzt. Dementsprechend stünden auch Amtshaftungsansprüche im Raum, zu deren Durchsetzung die vorgenannte Feststellung notwendig sei. Er habe darüber hinaus ein Rehabilitierungsinteresse an der beantragten Feststellung, da jeder Außenstehende, welcher rein tatsächlich das Führen des Fahrtenbuches wahrgenommen habe, naturgemäß davon ausgehe, dass er ordnungswidrig gehandelt habe. Außerdem habe sich der ursprüngliche Verwaltungsakt aus seiner Natur heraus recht zügig erledigt, während das Vorverfahren eine erhebliche Zeit beansprucht habe, ohne dass er dies habe beschleunigen können. Die Erledigung sei daher rein zufällig vor Klageerhebung eingetreten. Auch das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sei erst nach Beendigung der eigentlichen Auflage des Führens eines Fahrtenbuches vollständig durchgeführt gewesen und habe zum vorgenannten Überwiegen seines Schutzinteresses über das sofortige Vollziehungsinteresse geführt. Vor diesem Hintergrund bestehe ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse.

Ergänzend trägt der Kläger vor,21 sofern das Gericht der Ansicht sein sollte, dass keine Erledigung eingetreten sei, werde „eine Auslegung als Anfechtungsklage beantragt.“22 Entgegen der Auffassung des Beklagten müsse für eine Wiederholungsgefahr nicht anzunehmen sein, dass die gleichen Umstände erneut einträten und die behördliche Entscheidung identisch ergehen werde; entscheidend sei vielmehr das konkrete Interesse des Klägers an der Klärung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für das behördliche Vorgehen.23 Angesichts der Argumentation von Beklagtenseite sei davon auszugehen, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehe, dass vergleichbare Entscheidungen bei in Zukunft eintretenden vergleichbaren Situationen ergingen, so dass er ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Überprüfung des behördlichen Vorgehens habe. Soweit vorgebracht werde, es liege noch eine verbleibende belastende Wirkung der Fahrtenbuchauflage vor, so würde dies auf die beantragte Auslegung als Anfechtungsklage hinauslaufen. Bezüglich des Rehabilitierungsinteresses könne nicht nachvollzogen werden, auf welcher Grundlage von Beklagtenseite vorgebracht werde, er würde durch die ihm gegenüber ergangene Anordnung eines Fahrtenbuches in den Augen Dritter nicht herabgesetzt. Wer von Behörden belangt werde, indem ihm eine belastende Maßnahme aufgegeben werde, von dem werde der Normalbürger annehmen, er habe etwas „falsch gemacht“. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Behördlicherseits liege eine Messung vor, welche verwertbarer Grundlagen entbehre. Er habe gerade keinerlei Fehler gemacht. Nach außen werde jedoch der Normalbürger dies dennoch annehmen. Gerade hierin bestehe jedoch sein Rehabilitierungsinteresse. Das Fehlen gespeicherter Daten der Geschwindigkeitsmessanlage führe zu einer Unverwertbarkeit der zugrundeliegenden Messung. Auf dieser rechtsfehlerhaften Grundlage seien seine personenbezogenen Daten verarbeitet und anschließend verwendet worden, was dazu führe, dass auch die Datenerhebung und Verarbeitung seiner Daten rechtswidrig gewesen sei. Dies führe wiederum zu einem entsprechenden Entschädigungsanspruch seinerseits. Es gehe hier nicht um die Daten der Geschwindigkeitsmessanlage, sondern um die behördliche Datenverarbeitung. Grundlage hierfür sei jedoch die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verwendung der Geschwindigkeitsmessdaten, welche erst zur Rechtswidrigkeit der Erhebung und Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten führe. Dementsprechend bestehe natürlich ein schutzwürdiges Interesse seinerseits.

Die Behörde irre, wenn sie meine, es müssten exakt die gleichen Umstände wieder eintreten, um eine Wiederholungsgefahr zu begründen.24 Es genügten grundsätzlich vergleichbare Umstände, die in Zukunft eintreten könnten, um eine Wiederholungsgefahr zu begründen. Die Behörde behaupte weiterhin, rechtmäßig gehandelt zu haben, obwohl sie ganz offensichtlich einerseits an die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs gebunden sei, wie auch das Oberverwaltungsgericht dies bejaht habe, andererseits sei es gerade aufgrund dieser Uneinsichtigkeit absehbar, dass weiterhin entsprechende Fahrtenbuchauflagen verhängt würden. Eine Wiederholungsgefahr bestehe also offenbar. Selbstverständlich sei das Führen eines Fahrtenbuches auf Anweisung einer Behörde mit einem Makel verbunden. Der Unterschied zu einem Führen eines Fahrtenbuches – dies betreffe ein auf ein Unternehmen oder einen Unternehmer zugelassenes Fahrzeug – aus steuerrechtlichen Gründen sei erstens freiwillig, was hier gerade nicht der Fall sei, und zweitens eine für Außenstehende ohne weiteres nachvollziehbare Begründung, wenn diesen bekannt sei, dass es sich um ein Fahrzeug eines Unternehmens handele, bei welchem aus steuerrechtlichen Gründen differenziert werden müsse zwischen privater und unternehmerischer Nutzung. Er, der Kläger, sei nicht unternehmerisch tätig. Dies sei im Bekanntenkreis auch offensichtlich. Da er sein Fahrzeug verleihe, was ebenfalls offensichtlich sei, da er zum Zeitpunkt der Messung nicht Fahrer gewesen sei, müsse der Umstand der Auflage des Führens eines Fahrtenbuches bei jedem Ausleihvorgang an den Entleiher kundgetan werden. Nicht nur belaste ihn dies ersichtlich, da er diesen Umstand und die Hintergründe jedem Entleiher erklären müsse, es halte darüber hinaus den Entleiher vom Gebrauchmachen des Fahrzeuges ab, da auch der Entleiher jegliche Fahrten dokumentieren müsse, was natürlich in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Entleihers zumindest eingreife. Es bestehe damit eine ganz massive Außenwirkung einer Fahrtenbuchauflage und damit ein Rehabilitationsinteresse seinerseits.

Der Kläger beantragt,25

festzustellen, dass die Anordnung des Beklagten vom 11.10.2019 an ihn, ab Zustellung für die folgenden sechs Monate ein Fahrtenbuch zu führen und dieses für weitere sechs Monate nach Ablauf dieser Zeit aufzubewahren, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.06.2020 rechtswidrig war und er hierdurch in seinen Rechten verletzt ist.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Unter Bezugnahme auf den Ausgangs- und den Widerspruchsbescheid sowie seinen Vortrag im vorangegangenen Eilrechtsschutzverfahren ist er der Auffassung, dass sich die Fahrtenbuchauflage im Wesentlichen erledigt habe, nicht jedoch die Gebührenfestsetzung. Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei aber unzulässig, da dem Kläger kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zukomme. Es bestehe keine Wiederholungsgefahr. Dass mit dem Fahrzeug des Klägers erneut eine Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem hier im Streit stehenden Messgerät festgestellt werde und dass niemand als Verantwortlicher herangezogen werden könne, sei lediglich eine vage Möglichkeit. Sei es ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse einträten wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsakts, genüge dies für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr nicht.26 Auch bestehe kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt eines Rechtsschutzdefizits. Die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage sei Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Gebührenforderung, so dass die noch verbleibende belastende Wirkung der Fahrtenbuchauflage der gerichtlichen Kontrolle unterliege. Ein Rehabilitierungsinteresse wegen der geltend gemachten diskriminierenden Wirkung der Fahrtenbuchauflage bestehe nicht. Die Fahrtenbuchauflage beruhe zwar auf einer Verkehrsordnungswidrigkeit, aber eben nicht auf einer solchen, die der Kläger begangen habe. Ferner sei auch nicht ersichtlich, dass das Führen eines Fahrtenbuchs den Kläger in der Achtung von Dritten in irgendeiner Weise herabsetze. Für Außenstehende sei es bereits nicht ersichtlich gewesen, dass der Kläger ein Fahrtenbuch aufgrund des § 31a StVZO habe führen müssen. Das Führen von Fahrtenbüchern könne zudem verschiedene Gründe haben und sei nicht mit einem „Makel“ verbunden. So sei beispielsweise das Führen eines Fahrtenbuchs aus steuerrechtlichen Gründen üblich. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen Präjudizwirkung der Entscheidung in diesem Verfahren für eine Schadensersatzklage sei hier nicht gegeben. Für eine Schadensersatzklage auf der Grundlage der Datenschutzgesetzgebung werde der Kläger die Entscheidung in diesem Verfahren nicht nutzbar machen können, da die rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten hier gerade nicht Gegenstand des Verfahrens sei. Das Problem der Geschwindigkeitsmessanlage sei hier nicht, dass zu viele Daten verarbeitet würden, sondern gerade, dass zu wenige Daten gespeichert worden seien. Ferner begründet die Absicht, eine Amtshaftungsklage zu erheben, kein schutzwürdiges Interesse an einer verwaltungsgerichtlichen Klage mit dem Ziel, die Rechtswidrigkeit der Fahrtenbuchauflage festzustellen, wenn sich der Verwaltungsakt – so wie hier – bereits vor Klageerhebung erledigt habe.27 Ein Anspruch auf eine Entscheidung durch das sachnähere Verwaltungsgericht bestehe nicht.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen; dieser war Gegenstand der Beratung.

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage bleibt ohne Erfolg.

Die Kammer hat auf der Grundlage der Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid und der überzeugenden Darlegungen des Beklagten im vorliegenden Klageverfahren bereits erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der vom Kläger erhobenen sog. Fortsetzungsfeststellungsklage und namentlich dem für diese erforderlichen besonderen (Fortsetzungs-) Feststellungsinteresse. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen. Denn die Klage ist jedenfalls unbegründet, so dass sich auch eine vom Kläger angeregte Umdeutung in eine Anfechtungsklage (deren genauen Gegenstand er nicht näher bezeichnet hat) von vornherein erübrigt (§ 88 VwGO). Im Übrigen wäre eine Anfechtungsklage, soweit sie auf Aufhebung der Fahrtenbuchauflage (oder womöglich auch der nachfolgenden Aufbewahrungspflicht) gerichtet sein sollte, erst recht unzulässig, nachdem zwischenzeitlich sowohl für die Fahrtenbuchauflage als ggf. auch die Aufbewahrungspflicht jeweils aufgrund Zeitablaufs Erledigung eingetreten ist (§ 43 Abs. 2 SVwVfG). Soweit eine Anfechtungsklage hingegen, wie der Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt hat, gegen die im streitgegenständlichen Bescheid zugleich erfolgte Gebührenfestsetzung grundsätzlich statthaft wäre, wird diese wiederum vom Kläger gerade nicht bzw. nicht mehr (gesondert) angegriffen, wie sich aus dem, vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Ausführungen im Widerspruchsbescheid sowie der Klageerwiderung zu verstehenden, Klägervortrag zur Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage hinsichtlich Fahrtenbuchauflage und Aufbewahrungspflicht sowie seinem entsprechenden Klageantrag in der Klageschrift ergeben dürfte. Im Einzelnen mag dies indes, auch mit Rücksicht auf den beiderseitigen Verzicht auf mündliche Verhandlung, dahinstehen. Denn unabhängig von dem Klageantrag und der nicht weiter konkretisierten Umdeutungsanregung ist bzw. war jedenfalls der angegriffene Bescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Sätze 1 und 4 VwGO); er verletzt(e) den Kläger im Übrigen auch nicht in seinen Rechten.

Rechtsgrundlage für den Bescheid ist § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Danach kann die zuständige Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.

Diese Voraussetzungen liegen vor. Die am 10.12.2018 festgestellte Überschreitung der außerhalb einer geschlossenen Ortschaft zulässig gewesenen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 41 km/h (nach Toleranzabzug) durch den Fahrer bzw. die Fahrerin des auf den Kläger zugelassenen Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen … stellt einen Verkehrsverstoß dar, der auf der Grundlage des § 31a StVZO auch unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage rechtfertigt.

Nach dem Wortlaut von § 31a StVZO würde jeder noch so geringfügige Verstoß gegen eine Verkehrsvorschrift für die Anordnung eines Fahrtenbuches ausreichen. Die Behörde hat aber – wie bei allen Ordnungsverfügungen – den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren.28 Deshalb reicht ein einmaliger Verkehrsverstoß nicht aus, wenn er als unwesentlich anzusehen ist, er sich nicht verkehrsgefährdend auswirken kann und auch keinen Schluss auf die Unzuverlässigkeit des Kraftfahrers zulässt.29 Eine Geringfügigkeit in diesem Sinne liegt hier aber ersichtlich nicht vor. Für die erforderliche Gewichtung des betreffenden Verkehrsverstoßes ist regelmäßig das Punktesystem des § 4 StVG in Verbindung mit der Anlage 13 zu § 40 FeV heranzuziehen, weil in diesem in rechtlich verbindlicher Weise eine typisierende Bewertung von Verkehrsverstößen nach dem Maße ihrer Gefährlichkeit vorgegeben wird. Dabei ist anerkannt, dass bereits die erstmalige Begehung eines wenigstens mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes hinreichenden Anlass für eine Fahrtenbuchauflage geben kann, ohne dass es auf die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes erhöhende Umstände im Einzelfall ankommt.30

Anlass der Fahrtenbuchauflage war eine Verkehrszuwiderhandlung, die – als nach der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit – nach dem Bußgeldkatalog mit einer Geldbuße von 160.- € und einem Eintrag von zwei Punkten in das Verkehrszentralregister sowie einem Fahrverbot von einem Monat zu ahnden gewesen wäre (Ziff. 2.2.3 der Anlage 13 zu § 40 FeV i.V.m. Buchst. c Nr. 11.3.7 der Tabelle 1 des Anhangs zu Nr. 11 der Anlage zu § 1 Abs. 1 Bußgeldkatalog-Verordnung). Die unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit für eine Fahrtenbuchauflage zu fordernde Voraussetzung, dass ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht gegeben ist und nicht nur ein einmaliger, unwesentlicher Verstoß festgestellt wurde, der sich weder verkehrsgefährdend auswirken kann noch Rückschlüsse auf die charakterliche Unzuverlässigkeit des Kraftfahrers zulässt, ist durch die Begehung eines wie im vorliegenden Fall mit zwei Punkten bewerteten Verkehrsverstoßes zweifellos erfüllt. In der Rechtsprechung war insoweit geklärt, dass bereits bei der bis zum 30.04.2014 geltenden Fassung der einschlägigen Anlage zur Fahrerlaubnisverordnung das für die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs vorausgesetzte Gewicht eines Verkehrsverstoßes regelmäßig bei Ordnungswidrigkeiten anzunehmen ist, die mit mindestens einem Punkt bewertet wurden.31 Dies gilt erst recht für die zum 01.05.2014 in Kraft getretene Neufassung der Anlage 13 zu § 40 der Fahrerlaubnis-Verordnung (hier in der zum 19.10.2017 in Kraft getretenen Änderungsfassung vom 06.10.2017), nach der auch sehr schwere Verkehrsverstöße mit maximal zwei Punkten bewehrt sind (und nur schwerste Verstöße wie beispielsweise eine fahrlässige Tötung mit drei Punkten). Da zugleich die Fahrerlaubnis seit der Umstellung des Punktesystems nun nicht mehr erst mit 18 Punkten entzogen wird (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG a.F.), sondern bereits dann, wenn sich acht oder mehr Punkte im Fahreignungsregister ergeben (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG in der Fassung vom 28.08.2013), ist das erforderliche Gewicht eines Verkehrsverstoßes nunmehr für jeden Fall offensichtlich, in dem die Ordnungswidrigkeit mit mindestens einem Punkt bewertet wird.32 Daher fordert § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO weder, dass der begangene Geschwindigkeitsverstoß zu einer irgendwie gearteten konkreten Gefährdung geführt hat noch dass er im Rahmen eines Verbrechens, eines Vergehens oder einer sonstigen Straftat begangen wurde oder es sich um eine Flucht gehandelt hat. Auch wäre es nicht erforderlich, dass der Verkehrsverstoß mit einem Fahrverbot zu ahnden gewesen wäre. Vielmehr reicht ein einmaliger Geschwindigkeitsverstoß mit dem entsprechenden Gewicht aus. Dass der hier in Rede stehende Verkehrsverstoß alles andere als unwesentlich und geringfügig war, ergibt sich also bereits daraus, dass die Tat mit zwei Punkten und darüber hinaus mit zwei Monaten Fahrverbot zu bewerten gewesen wäre.

Des Weiteren ist – zumindest für die hier in Rede stehende Anordnung zur Führung und nachfolgenden Aufbewahrung eines Fahrtenbuches – davon auszugehen, dass geeichte Geschwindigkeitsmessgeräte mit Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bei Fehlen konkreter Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion oder unsachgemäße Bedienung hinreichend verlässlich Beweis für eine Geschwindigkeitsüberschreitung erbringen.33 Hinzu kommt, dass sich vorliegend sowohl der amtliche Eichschein für das Gerät als auch das Schulungszertifikat des Herstellers Vitronic für den verantwortlichen Polizeioberkommissar in der Verwaltungsakte befinden.34

Soweit sich der Kläger demgegenüber auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes35 stützt, nach der im Bußgeldverfahren eine Geschwindigkeitsmessung mit einem Gerät des Typs TraffiStar S 350 unverwertbar sei, weil diese Geräte nicht alle Messdaten speicherten und daher eine zuverlässige nachträgliche Überprüfung nicht mehr möglich sei, ist das nach der sich mit der obergerichtlichen Rechtsprechung vertieft auseinandersetzenden gefestigten Rechtsprechung der Kammer36 aus mehreren Gründen nicht einschlägig. Daran hält die Kammer entgegen der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in seinem im vorliegend vorangegangenen Eilrechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss vom 30.03.2020 – 1 B 15/20 – und im zwischenzeitlich ergangenen Beschluss vom 07.10.2020 – 1 B 272/20 -37 auch nach nochmaliger kritischer Überprüfung ihrer eigenen Rechtsauffassung im Ergebnis fest. Das gilt – wie zu betonen ist – unabhängig davon, dass die obergerichtliche Rechtsprechung in anderen Bundesländern der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes ganz überwiegend und mit bedenkenswerten Gründen nicht folgt38 und sie überdies in der Literatur auf substantiierte Kritik stößt39 und auch der Gesetzgeber offenbar beabsichtigt, das standardisierte Messverfahren und die dadurch bedingten Beweiserleichterungen zu kodifizieren (§ 77a Abs. 5 OWiG-E).40 Ebenso kann dabei, wie noch auszuführen sein wird, von einer grundsätzlichen Bindungswirkung des Urteils des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 05.07.2019 – Lv 7/17 – im Sinne des § 10 Abs. 1 VerfGHG SL ausgegangen werden und auch dahinstehen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine Entscheidung eines Landesverfassungsgerichts in der Lage ist, im Rahmen der Anwendung (hier: materieller öffentlich-rechtlicher) bundesrechtlicher Vorschriften Bindungswirkungen für saarländische Gerichte und Verwaltungsbehörden zu entfalten und welche Reichweite diesen – bejahendenfalls – zukommt.41

Denn fallbezogen folgt die Beweiskraft der zugrunde liegenden Messung schon in tatsächlicher Hinsicht in gesicherter Weise daraus, dass die Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht mit einem der angeführten Rechtsprechung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs zugrundeliegenden Gerät des Typs TraffiStar S 350 erfolgt ist, sondern mit dem Messgerät Vitronic PoliScan FM1, das von der ganz überwiegenden Rechtsprechung als Radargerät für standardisierte Messverfahren anerkannt ist. Vor diesem Hintergrund ist namentlich mit der Rechtsprechung unter anderem des Oberlandesgerichts Zweibrücken davon auszugehen, dass bei dem hier in Rede stehenden Messgerät Vitronic PoliScan Speed FM1 das Messergebnis aufgrund gesicherter Rohmessdaten im Sinne der Rechtsprechung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs grundsätzlich überprüfbar ist.42 Insbesondere muss gesehen werden, dass bei Messungen mit dem Gerät Vitronic PoliScan neben den Orts- und Zeitkoordinaten von erstem und letztem Messpunkt drei weitere Punkte gespeichert werden, was eine photogrammetrische Auswertung ermöglicht, sowie der Geschwindigkeitsmesswert mit Hilfe des sog. Smear-Effektes überprüft werden kann.43 Danach kann gesichert davon ausgegangen werden, dass das hier allein in Rede stehende Gerät Vitronic PoliScan FM1 auch die von der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes als erforderlich angesehenen Rohmessdaten zuverlässig speichert und ebenso zuverlässig deren nachträgliche Überprüfung ermöglicht.

Die mithin verfügbaren Zusatz- oder Rohmessdaten hätte der Kläger im vorangegangenen Verwaltungsverfahren also ohne weiteres anfordern können. Dass er das, warum auch immer, nicht getan hat, geht mit ihm heim. Das Unterlassen des Klägers vermag jedenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Fahrtenbuchauflage zu führen. Dass der Kläger demgegenüber lediglich behauptet, das Gerät Vitronic PoliScan FM1 stelle keine Rohmess- bzw. Zusatzdaten zur Verfügung, überzeugt dagegen nicht. Der Kläger hat seinen diesbezüglichen Vortrag nämlich nicht bzw. nicht hinreichend substantiiert, sondern im Wesentlichen auf die angeführte Entscheidung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs gestützt, die hier jedoch, wie dargelegt, bereits aus gesicherten tatsächlichen Gründen nicht einschlägig ist. Dass die angezweifelten Daten sehr wohl zur Verfügung stehen, steht vielmehr aus Sicht der Kammer bereits fest; eine diesbezügliche Beweiserhebung gewissermaßen „ins Blaue hinein“ erschiene unter diesen Umständen, auch im vorliegenden Hauptsacheverfahren, überflüssig und sachfremd.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger im vorangegangenen Eilrechtsschutzverfahren vorgelegten Zusammenfassung einer „Allgemeine(n) Stellungnahme zu Messungen mit PoliScan“ der Fa. VUT Sachverständigen GmbH & Co. KG, Saarbrücken, vom 24.07.2018.44 In dem eingereichten einseitigen Dokument45 heißt es zwar, bei (dem Messgerät) PoliScan hätten die Messergebnisse mit drei näher bezeichneten Softwareversionen nachträglich nicht unabhängig geprüft werden können und auch die sog. Smear-Linien-Auswertung sei zur nachträglichen Plausibilisierung ungeeignet. Auch mag dahinstehen, welche Aussagekraft diese Stellungnahme von Juli 2018 für die vorliegend in Rede stehende Messung im Dezember 2018 und die dabei verwandte Softwareversion hat und ob diese sich überhaupt auf den Gerätetyp PoliScan FM1 oder einen anderen PoliScan-Gerätetyp bezieht. Entscheidend ist demgegenüber nämlich, dass das konkret in Rede stehende Gerät ausweislich des zugehörigen Eichscheins der Hessischen Eichdirektion erst im September 2018 geeicht worden ist;46 dabei wurde ausdrücklich festgestellt, dass das „Messgerät … den Anforderungen des § 37 Abs. 4 des Mess- und Eichgesetzes (MessEG)“47 entspricht. Vor dem Hintergrund dieser öffentlichen Urkunde sieht die Kammer aber keine Veranlassung, auf der Grundlage einer einseitigen und jedenfalls für sich genommen wenig nachvollziehbaren Stellungnahme eines privaten Unternehmens in eine umfassende Beweiserhebung einzutreten. Vielmehr ist mit der angeführten ganz überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass das hier eingesetzte Gerät PoliScan FM1 nicht nur ein anerkanntes standardisiertes Messverfahren verwendet, sondern auch die jeweils zugrunde liegenden Rohmessdaten speichert und auf Anforderung zur Verfügung stellt.

Im Übrigen weist, wenngleich es darauf nach dem Vorstehenden nicht mehr ankommt, auch der Hersteller des in Rede stehenden Messgeräts in einer Stellungnahme vom 11.07.2019 mit in der Sache keinen ernstlichen Zweifeln unterliegenden Ausführungen überzeugend darauf hin, dass das Gerät die auch als „Zusatzdaten“ bezeichneten Daten in frei lesbarem Format zur Verfügung stellt, so dass PoliScan-Messungen von der Entscheidung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs nicht betroffen sind und deren Maßgaben bei Messungen mit PoliScan-Messgeräten bereits erfüllt werden sowie den durch das Urteil formulierten Anforderungen genügen.48 Hieran zu zweifeln oder darüber gar Beweis zu erheben besteht für die Kammer keine Veranlassung, nachdem substantiierte Anhaltspunkte für eine wahrheitswidrige diesbezügliche Behauptung des Herstellers weder vorgetragen noch ersichtlich sind.

Darüber hinaus ist die angeführte Rechtsprechung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs vorliegend auch aus Rechtsgründen von vornherein nicht einschlägig. Denn diese bezieht sich allein auf ein Bußgeldverfahren. Vorliegend steht jedoch nicht etwa ein Bußgeldverfahren nach dem OWiG, sondern ein Verwaltungsverfahren nach der StVZO in Rede. Der Kläger vergleicht hier gewissermaßen Äpfel mit Birnen. Denn die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches ist nach ganz überwiegender obergerichtlicher Rechtsprechung und ebenso vorherrschender Auffassung in der einschlägigen Fachliteratur keine Strafe, sondern eine Maßnahme zur vorbeugenden Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs, mit der dafür Sorge getragen werden soll, dass bei künftigen Verkehrsverstößen die Feststellung des Fahrers und damit die Ahndung anders als im Anlassfall ohne Schwierigkeiten möglich ist.49 So muss etwa nach der auch im zugrundeliegenden Widerspruchsbescheid angeführten gefestigten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen50 zwar die Behörde, die die Auferlegung eines Fahrtenbuchs prüft, ebenso wie das Verwaltungsgericht in einem sich anschließenden Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage alle (objektiven) Tatbestandsmerkmale der Bußgeld- bzw. Strafvorschrift selbständig prüfen. Dabei genügt es aber – anders als im Strafprozess -, wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass ein Verkehrsverstoß begangen worden ist. In Verfahren betreffend den Erlass einer Fahrtenbuchauflage verpflichtet der Amtsermittlungsgrundsatz die Behörde daher nicht, ohne konkreten Anlass gewissermaßen „ins Blaue hinein“ das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung zu hinterfragen. Geschwindigkeitsmessergebnisse, die mit amtlich zugelassenen Geräten in standardisierten Verfahren gewonnen werden, dürfen dabei nach Abzug der Messtoleranz von Behörden und Gerichten im Regelfall ohne Weiteres zu Grunde gelegt werden; mögliche Fehlerquellen brauchen in einem solchen Fall nur erörtert zu werden, soweit der Einzelfall dazu konkrete Veranlassung gibt. Aber auch, wenn kein standardisiertes Messverfahren angewandt wurde, ist dies erst dann geboten, wenn von dem Fahrzeughalter Unstimmigkeiten der Messung aufgezeigt werden oder sie sich der Behörde aufdrängen müssen. Wenn ein Halter, der ein Fahrtenbuch führen soll, den begangenen Verkehrsverstoß als solchen bestreitet, muss er im Verwaltungs- oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren substantiierte Angaben machen, die seine Schilderung plausibel erscheinen lassen. Dieser ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur ist auf der Grundlage der gefestigten Rechtsprechung der Kammer weiterhin zu folgen.51 Damit hat der Kläger mit seinem schlichten und pauschalen Verweis auf die Rechtsprechung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs zur Überzeugung der Kammer gerade nicht substantiiert dargetan, dass der Verkehrsverstoß streitig ist.52 Die Kammer vermag auch weder in dem vom Kläger hier praktizierten bloßen Schweigen zu der Person des Fahrers bzw. der Fahrerin noch in der Berufung auf (angeblich) fehlende Rohmessdaten ohne Geltendmachung möglicher Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der Messung „substantiierte Einwendungen“ zu erblicken.53

Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in seinen Beschlüssen vom 30.03.2020 – 1 B 5/20 und 1 B 15/20 – bzw. seinem Beschluss vom 07.10.2020 – 1 B 272/20 – steht zur Überzeugung der Kammer auch § 10 Abs. 1 VerfGHG SL der Anordnung eines Fahrtenbuchs fallbezogen nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift binden die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs die Verfassungsorgane sowie alle saarländischen Gerichte und Verwaltungsbehörden. Die Vorschrift entspricht § 31 BVerfGG, nach der die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden binden. Bereits nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie der Kommentierung zu dieser bundesrechtlichen Parallelvorschrift unterliegen der Bindungswirkung indes lediglich der Tenor und die tragenden Gründe der Entscheidung.54 Die Bindungswirkung gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG umfasst also zunächst die Entscheidungsformel. Gegenstand der Bindungswirkung ist die konkrete Entscheidung.55

Der Tenor des Urteils des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 05.07.2019 – Lv 7/17 – lautet:

„Der Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 26.06.2017 (SS RS 22/2017) und das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 28.03.2017 (22 OWI 859/16) verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten auf ein faires Verfahren aus Art. 60 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 SVerf und auf wirksame Verteidigung aus Art. 14 Abs. 3 SVerf.“

Der Urteilstenor betrifft damit erkennbar ein Verfahren, in dem es um ein Bußgeld für eine Ordnungswidrigkeit und in der Sache um ein Beweisverwertungsverbot geht. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat in seinen angeführten Beschlüssen dementsprechend auch auf das „Grundrecht auf wirksame Verteidigung“ eines Beschuldigten abgestellt, das sich auch darauf beziehe, „die tatsächliche Grundlage des erhobenen Vorwurfs auf ihr Vorliegen und ihre Validität prüfen zu dürfen“, sich also der Beweiskraft der dem Gericht vorliegenden Umstände zu vergewissern.56 Jedenfalls aus dem Tenor der in Rede stehenden verfassungsgerichtlichen Entscheidung ergibt sich mithin eine Bindungswirkung nicht.

Für die weitere Frage, was „tragende Gründe“ eines Verfassungsgerichtsurteils sind, hat das Bundesverwaltungsgericht maßgeblich auf die vom Gericht selbst formulierten und veröffentlichten Leitsätze abgestellt. Aus ihnen ergebe sich, was das Gericht als Kern seiner Entscheidung ansehe und mit bindender Wirkung ausstatten wolle.57 Der hier in Betracht kommende Leitsatz 2a des in Rede stehenden Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 05.07.2019 – Lv 7/17 – lautet wie folgt:

„Fehlt es – wie hier bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät “Traffistar 350S” – an Rohmessdaten für den konkreten Messvorgang und vermag sich eine Verurteilung nur auf das dokumentierte Messergebnis und das Lichtbild des aufgenommenen Kraftfahrzeugs und seines Fahrers zu stützen, so fehlt es an einem fairen rechtsstaatlichen Verfahren, wenn sich ein Betroffener – selbst ohne nähere Begründung – gegen das Messergebnis wendet und ein Fehlen von Rohmessdaten rügt.“

Auch dieser Leitsatz erweist sich bei näherer und fallbezogener Betrachtung als nicht einschlägig. Zum einen fehlt es vorliegend nämlich bereits in tatsächlicher Hinsicht, wie dargelegt, gerade nicht an der Auslesbarkeit der Rohmessdaten. Zum andern geht es hier in rechtlicher Hinsicht eben nicht um eine „Verurteilung“ des zweifelsohne an der Geschwindigkeitsübertretung „unschuldigen“ Klägers, sondern, wie ebenfalls dargelegt, allein um eine präventive Maßnahme unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit und in Anknüpfung an seine verweigerte Mitwirkung bei der Feststellung des verantwortlichen Fahrers bzw. der verantwortlichen Fahrerin. Der für ein – auf einer Messung eines anderen Gerätes beruhendes – Bußgeldverfahren aufgestellte Leitsatz des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes ist mithin auf Verfahren der vorliegenden Art nicht übertragbar.

Ersichtlich betrifft das in Rede stehende verfassungsgerichtliche Urteil die Beweiskraft in einem Bußgeldverfahren gegen einen Fahrzeugführer und nicht die Verwertbarkeit der Messung in einem Verfahren, in dem der Verkehrsverstoß nur Anlass einer Maßnahme ist, deren tragender Grund auf der fehlenden Mitwirkung des Fahrzeughalters an der Feststellung des Fahrzeugführers beruht. Im Verfahren nach § 31a StVZO geht es aber grundsätzlich nicht um die „Verteidigung“ eines beschuldigten mutmaßlichen Fahrzeugführers, sondern um eine präventive Maßnahme zum Schutze der Verkehrsteilnehmer. Mithin kann die Frage der Verwertbarkeit der Messung im Verwaltungsverfahren bezüglich des Fahrzeughalters offenkundig nicht zu den „tragenden Gründen“ dieses Urteils gehören, zumal das Wort „Fahrtenbuch“ in dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs nicht auftaucht. § 10 Abs. 1 VerfGHG SL gebietet es ebenso wie § 31 BVerfGG indes nicht, dass die Behörden und Gerichte gewissermaßen im Wege der „Kaffeesatzleserei“ ermitteln, wie ein Verfassungsgericht in einem völlig anderen Verfahren und in einer völlig anderen Verfahrensart einer anderen Gerichtsbarkeit vielleicht entscheiden würde. Auch mit der gebotenen Prozessökonomie wäre das aus Sicht der Kammer nicht vereinbar.

Soweit das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in seinem Beschluss vom 07.10.2020 – 1 B 272/20 -58 demgegenüber darauf abstellt, dass sich die Gewährleistungen des Art. 14 Abs. 3 SVerf („Jedermann hat in einem Verfahren vor einer Behörde grundsätzlich das Recht, sich eines Rechtsbeistandes zu bedienen.“) nicht auf Strafverfahren beschränken, sondern das damit statuierte allgemeine Grundrecht auf einen Verfahrensbeistand auch im Verwaltungsverfahren Anwendung findet, trifft dies zwar für sich genommen sicherlich zu. Es ist allerdings nicht ersichtlich, welche Bedeutung dem im vorliegenden Zusammenhang zukommen könnte. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger hier, wie ausweislich der in den Akten befindlichen Lichtbildaufnahme unzweifelhaft ist, die in Rede stehende Geschwindigkeitsüberschreitung ersichtlich nicht selbst begangen hat, so dass gegen ihn auch kein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet, sondern er insoweit von Anfang an lediglich als Zeuge gehört wurde und es ihm überdies freistand, sich bereits insoweit eines Rechtsbeistandes zu vertreten. Im vorliegenden Verwaltungsverfahren hingegen, das allein an seine fehlende Mitwirkung bei der Fahrerermittlung und gerade nicht an einen Verkehrsverstoß seinerseits anknüpft, war und ist der Kläger überdies anwaltlich vertreten. Der Kläger bzw. sein Verfahrensbevollmächtigter haben auch zu keinem Zeitpunkt die, wie ausgeführt, fallbezogen seinerzeit „in frei lesbarem Format“ zur Verfügung stehenden Daten angefordert oder in diese Einsicht begehrt, so dass auch insoweit eine wie auch immer geartete Beeinträchtigung in Verfahrensrechten von vornherein ausscheidet. Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 3 SVerf ist von daher schon im Ansatz nicht erkennbar. Dass Art. 14 Abs. 3 SVerf darüber hinaus eine drittschützende Wirkung dergestalt entfalten sollte (und dies zudem der in Rede stehenden Entscheidung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs als tragend zu entnehmen sein sollte), dass auch ein an der Ordnungswidrigkeit selbst völlig unbeteiligter Dritter sich in einem Verwaltungsverfahren infolge fehlender Mitwirkung an der Fahrerermittlung auf (potentielle) Verfahrensgrundrechte eines Fahrers berufen kann, der weder bekannt ist noch Betroffener eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens war, erschiene der Kammer hingegen mehr als fernliegend. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes bezieht sich nämlich die Beistandsleistung auf die Wahrnehmung der in dem jeweiligen behördlichen Verfahren bestehenden Verfahrensrechte; das Recht aus Art. 14 Abs. 3 SVerf, sich vor Behörden eines Beistands zu bedienen, ist also nur ein Annex zu den jeweiligen Rechten, die eine Person in dem betreffenden Verfahren hat.59

Des Weiteren entspricht es der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, dass strafrechtliche bzw. ordnungswidrigkeitsrechtliche Beweisverwertungsverbote im Straßenverkehrsrecht wegen des völlig anderen Gesetzeszwecks grundsätzlich unbeachtlich sind. So ist etwa das (negative) Ergebnis einer nicht richterlich angeordneten Blutuntersuchung im Fahrerlaubnisrecht ebenso grundsätzlich verwertbar60 wie ein vorliegendes medizinisches Gutachten unabhängig von der Rechtmäßigkeit seiner Anordnung.61 Auch aus diesem Grunde gehört es entgegen der Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in seinem Beschluss vom 30.03.2020 – 1 B 15/20 – nicht zu den Aufgaben des Beklagten als Straßenverkehrsbehörde oder gar der (im Übrigen bekanntermaßen hochbelasteten) Verwaltungsgerichte, durch die Einholung von Sachverständigengutachten zu ermitteln, ob Messgeräte des im vorliegenden Fall eingesetzten Typs PoliScan FM1 der Firma Vitronic ausgehend von der Rechtsprechung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs den dortigen Bedenken in gleicher Weise unterliegen wie Messgeräte des Modells Traffistar S 350 der Firma Jenoptik – zumal es an derartigen objektiven Bedenken, wie dargelegt, bereits in tatsächlicher Hinsicht evident fehlt.

Die Feststellung des für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Fahrers bzw. der verantwortlichen Fahrerin war vorliegend auch im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn die Ermittlungsbehörden nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage waren, den Täter innerhalb der Verjährungsfrist (hier der dreimonatigen Verfolgungsverjährung nach § 26 Abs. 3 StVG i.V.m. §§ 31 ff. OWiG) zu ermitteln, obwohl die angemessenen und zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen unternommen worden sind. Für die Beurteilung der Angemessenheit des erforderlichen Ermittlungsaufwands kommt es wesentlich darauf an, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Dabei dürfen Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit der Behörde sich an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten. Ist der Fahrzeughalter erkennbar nicht gewillt, an der Aufklärung der Verkehrszuwiderhandlung mitzuwirken, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Weitere Ermittlungen können in einer solchen Situation nur ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn Verdachtsmomente vorliegen, die in eine bestimmte Richtung deuten und eine Aufklärung auch ohne Mitwirkung des Fahrzeughalters aussichtsreich erscheinen lassen.62

Davon ausgehend hat die Bußgeldbehörde im konkreten Fall alle ihr nach den Gegebenheiten zumutbaren und auch angemessenen Versuche zur Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers zum Tatzeitpunkt unternommen. Der Kläger hatte den ihm übersandten und eindeutig als Zeugenfragebogen bezeichneten Anhörungsbogen nicht beantwortet. Die anschließende Anhörung seiner Ehefrau im Bußgeldverfahren blieb ebenso ohne Ergebnis wie die Anforderung deren Vergleichsfotos bei der örtlichen Einwohnermeldebehörde und ein Ermittlungsersuchen bei der zuständigen Polizeiinspektion.

Damit hat die Bußgeldbehörde alle „angemessenen und zumutbaren“ Maßnahmen ergriffen, die im Regelfall gewöhnlich zur Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers führen. Dass es letztlich nicht hierzu gekommen ist, ist maßgeblich darauf zurückzuführen, dass der Kläger seiner Verpflichtung, als Halter des Fahrzeugs aktiv bei der Ermittlung des Fahrzeugführers mitzuwirken, nicht nachgekommen ist.63 Dabei ist es unerheblich, ob auf Grund der Qualität des bei der Geschwindigkeitsmessung erfolgten Lichtbilds eine Identifizierung des Fahrers bzw. der Fahrerin einwandfrei möglich gewesen wäre. Denn er hat jegliche Angaben zu dieser Person verweigert; er hat nicht einmal angegeben, wem er das in Rede stehende Fahrzeug im fraglichen Zeitpunkt zur Verfügung gestellt hat. Damit steht fest, dass der Kläger an der Ermittlung des Fahrers bzw. der Fahrerin nicht mitgewirkt hat und den Kreis der Personen, die das Fahrzeug benutzen, weder gegenüber der Bußgeldstelle noch gegenüber der Polizei in irgendeiner Weise eingeschränkt hat. Allerdings muss sich der sich auf ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht berufende Fahrzeughalter nicht nur aufgrund des ausdrücklichen Hinweises am Ende des Anhörungsschreibens der Bußgeldstelle darüber im Klaren sein, dass die Verweigerung der Aussage ihm als fehlende Mitwirkung bei der Feststellung des verantwortlichen Fahrers entgegengehalten werden kann. Denn ein doppeltes „Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitsverfahren die Aussage zu verweigern und andererseits trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers zugleich von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht. Ein solches „Recht“ widerspräche dem Zweck des § 31a StVZO, der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen.64

Angesichts des gegebenen schweren Verkehrsverstoßes verstößt die Anordnung der Fahrtenbuchauflage für die Dauer von sechs Monaten offenkundig auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es ist namentlich ermessensgerecht, wenn je nach Schwere des Verkehrsverstoßes unterschiedliche lange Fahrtenbuchauflagen angeordnet werden.65 Bei einer Geschwindigkeitsübertretung von 41 km/h außerhalb einer geschlossenen Ortschaft, die nach dem Punktesystem mit zwei Punkten und zwei Monaten Fahrverbot bewehrt ist, ist eine Dauer von sechs Monaten (mehr als) gerechtfertigt;66 zumindest verletzt die in Anbetracht der Schwere des Verkehrsverstoßes überaus milde Dauer der Fahrtenbuchauflage keine Rechte des Klägers, auch wenn sich eine lediglich sechsmonatige Fahrtenbuchauflage nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung an der Grenze zum sog. Untermaßverbot67 bewegt, diese aber gerade noch nicht unterschreitet. Deshalb wird nur ergänzend darauf hingewiesen, dass in der Rechtsprechung seit der Reform des früheren Punktesystems und der Schaffung des Fahreignungs-Bewertungssystems ab dem 01.05.2014 keine Bedenken gesehen werden, dass selbst bei mit lediglich einem (neuen) Punkt bewerteten Verstößen regelhaft 12 Monate bei Erstverstößen und 24 Monate bei Wiederholungsfällen als verhältnismäßig angesehen werden.68 Bei einer (wie hier) mit zwei Punkten und zwei Monaten Fahrverbot belegten Ordnungswidrigkeit entspräche andernorts bei einem Erstverstoß offenbar eine Fahrtenbuchauflage von 30 Monaten der üblichen Verwaltungspraxis.69

Die Erstreckung der Auflage auf ein etwaiges Ersatzfahrzeug findet im Gesetz insoweit eine Ermächtigungsgrundlage, als der Fahrzeughalter nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO verpflichtet werden kann, für auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge ein Fahrtenbuch zu führen. Die dem Kläger für das zu führende Fahrtenbuch aufgegebenen Angaben finden ihre Grundlage in § 31a Abs. 2 StVZO.

Auch die weitere im angegriffenen Bescheid ausgesprochene Verpflichtung, das Fahrtenbuch noch sechs Monate nach Ablauf der Zeit aufzubewahren, für die es geführt wird, und es den zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen, ist rechtmäßig, da sie der Regelung des § 31a Abs. 3 StVZO entspricht. Gleiches gilt für die Verpflichtung, das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder sonst zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen, was auch die bereits in der angegriffenen Verfügung festgesetzten Vorlagetermine beim Beklagten umfasst.

Gegen die Zwangsgeldandrohung sind Bedenken weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Hinsichtlich der Festsetzung einer Verwaltungsgebühr nebst Auslagen kann auf die überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid Bezug genommen werden, denen die Kammer folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Einer Zulassung der Sprungrevision (§ 134 VwGO) hat der Kläger nicht zugestimmt.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG und erfolgt in Anlehnung an Ziff. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wonach ein Betrag von jeweils 400.- € je Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage in Ansatz zu bringen ist; das ergibt vorliegend einen Streitwert von 2.400.- €.


1)
Eichschein Nr. .. der Hessischen Eichdirektion vom …2018 (Bl. 8 der Beiakte)

2)
Schulungszertifikat des Herstellers Vitronic vom 29.09.2017 (Bl. 10 der Beiakte)

3)
Hervorhebung im Original

4)
wohl gemeint: Rohmessdaten

5)
Urteil vom 05.07.2019 – Lv 7/17 -, juris

6)
VUT Sachverständigen GmbH & Co. KG, Saarbrücken (Zusammenfassung, Stand: 24.07.2018; Bl. 26 der Akte 5 L 1710/19); zur VUT vgl. auch deren Stellungnahme vom 20.09.2019 („Was haben Rohmessdaten und die Entscheidung des saarländischen Verfassungsgerichtshofes mit Verkehrssicherheitsarbeit zu tun?“), wo diese die Auffassung vertritt, zahlreiche Überwachungsmaßnahmen seien „eher von fiskalischer Bedeutung, als der Verkehrssicherheit zuzurechnen“ und Verkehrsteilnehmer dürften „nicht gegängelt werden“ (dort S. 2), https://vut-verkehr.de/downloads/2019-09-20%20VGH.pdf

7)
juris

8)
juris

9)
vgl. VG Osnabrück, Urteil vom 27.06.2003 – 2 A 117/02 -, juris, Rn. 14

10)
vgl. VerfGH des Saarlandes, Urteil vom 05.07.2019, juris, Rn. 124

11)
vgl. OVG Niedersachen, Beschluss vom 07.06.2010 – 10 ME 44/10 -, juris, Rn. 6

12)
vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 20.12.2018 – SB 1018/18 -, juris, Rn. 4

13)
vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rn. 12, 20

14)
vgl. Dauer, in: Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 31a StVZO Rn. 8 m.w.N.

15)
vgl. Siegmund, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand: 18.03.2020, § 31a StVZO, Rn. 26, m.w.N.

16)
vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.07.2016 – 1 B131/16 -, juris, Rn. 13

17)
vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 02.03.2015 – 1 B404/14 -, juris, Rn. 6

18)
vgl. Dauer, in: Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 31a Rn. 9

19)
vgl. zu § 31 Abs. 1 BVerfGG: BVerfGE 40, 88, 93 ff.; BVerfG, Beschluss vom 08.09.2010 – 2 BVL 3/10 -, juris

20)
Beschluss vom 03.09.2019 – SS RS 34/2019 (43/19 OWi) –

21)
Schriftsatz vom 31.08.2020

22)
vgl. BVerwG, Entscheidung 7 C 5.08, NVwZ 2009, 122

23)
vgl. Nomos Kommentar Verwaltungsrecht, 4. Auflage, § 113, Rn. 103 m.w.N.

24)
Schriftsatz vom 09.09.2020

25)
Klageschrift vom 23.07.2020

26)
vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.2006 – 4 C 12.04 -, juris, Rn. 8

27)
vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.05.1999 – 6 PKH 3.99 -, juris, Rn. 4

28)
Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 31a StVZO Rn. 18

29)
vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.09.1999 – 3 B 94.99 -, BayVBl 2000, 380; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.11.2009 – 1 B 466/09

30)
vgl. VG des Saarlandes, Beschlüsse vom 02.07.2014 – 6 L 736/14 – und vom 16.03.2015 – 5 L 141/15 -, unter Hinweis auf Urteile vom 29.10.2008 – 10 K 276/07 – und vom 21.04.2011 – 10 K 776/10 -, je m.w.N.; ebenso schon OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.04.1999 – 8 A 699/97 -, NJW 1999, 3279

31)
vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.11.2009 – 1 B 466/09 -, ZfSch 2010, 119

32)
vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2015 – 3 C 13.14 -, BVerwGE 152, 180; ebenso Beschluss der Kammer vom 05.04.2017 – 5 L 393/17 –

33)
Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 31 a StVZO Rn. 17 unter Hinweis auf OVG Münster, Urteil vom 31.03.1995 – 25 A 2798/93 -, NJW 1995, 3335; Beschluss vom 30.06.2015 – 8 B 1465/14 -; VGH Mannheim, Beschlüsse vom 04.12.2013 – 10 S 1162/13 – und vom 10.08.2015 – 10 S 278/15 -; OVG Bautzen, Beschluss vom 27.10.2016 – 3 A 385/15 -;

34)
dort Bl. 8 und 10

35)
Urteil vom 05.07.2019 – Lv 7/17 -, juris

36)
vgl. nur Urteil vom 24.06.2020 – 5 K 47/20 – sowie Beschluss vom 20.08.2020 – 5 L 569/20 -, alle juris

37)
beide juris

38)
vgl. nur VerfGH Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.03.2020 – 14/20.VB.1 -, juris, Rz. 11 ff.; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.01.2020 – VGH B 19/19 -, juris, Rz. 48, m.w.N.; Thüringer OLG, Beschluss vom 23.09.2020 -1 OLG 171 SsRs 195/19 -, juris, m.w.N.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.03.2020 – IV-2 RBs 30/20, 2 RBs 30/20 -, juris; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 02.01.2020 – (1Z) 53 Ss-OWi 660/19 (380/19) -, juris, Rz. 3, 5; OLG Schleswig, Beschluss vom 20.12.2019 – II OLG 65/19 -, juris; BayObLG, Beschluss vom 09.12.2019 – 202 ObOWi 1955/19 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2019 – 3 RBs 307/19 -, juris, Rz. 12 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.11.2019 – 2 Rb 35 Ss 808/19 -, juris, Ls. 2; OLG Köln, Beschluss vom 27.09.2019 – 1 RBs 339/19 -, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.09.2019 – 1 Rb 28 Ss 300/19 -, juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.09.2019 – 2 Ss (OWi) 233/19 -, juris, Ls. 2; vgl. auch OLG Bamberg, Beschluss vom 13.06.2018 – 3 Ss OWi 626/18 -, juris; kritisch auch AG St. Ingbert, Urteil vom 29.10.2019 – 25 OWi 66 Js 1919/19 -, juris, unter Bezugnahme auf AG Minden, Beschluss vom 26.07.2019 – 15 OWi 504/18 -, und AG Singen, Urteil vom 19.07.2019 – 6 OWi 51 Js 12441/19 -; vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 22.09.2014 – 6 K 8838/13 -, www.verkehrsrecht.gfu.com

39)
vgl. nur Peuker, NZV 2019, 443, wonach die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes auf nicht belegten Prämissen sowie einem überzeichneten verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab beruhe; ebenso Krenberger, NZV 2019, 421; vgl. auch Hartmann, SVR 2019, 356; Teßmer, PTB-Mitteilungen 129 (2019) Heft 2, 199 ff.; Grube, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrs-recht, Stand: 02.01.2020, OWiG – Bezüge zum Straßenverkehrsrecht, Rz. 152.4, m.w.N.; Siegmund, in: Freymann/Wellner, a.a.O., § 31a StVZO, Rz. 29.ff., m.w.N. (Stand: 16.10.2020)

40)
vgl. dazu Sandherr, Gesetzesvorhaben zur Ertüchtigung des Bußgeldverfahrens, DRiZ 2020, 166, 167 (Heft 5), wonach der hierzu in den Bundesrat eingebrachte Entwurf des Landes Hessen klarstellt, dass das Gericht bei standardisierten Messverfahren „zu einer weiteren Erforschung der Wahrheit nicht verpflichtet (scil. ist), es sei denn, es liegen konkrete Tatsachen vor, die Zweifel an der Richtigkeit der Messung begründen.“

41)
vgl. dazu näher Beschluss der Kammer vom 09.01.2020 – 5 L 1710/19 -, juris, Rz. 35, m.w.N.; BayVerfGH, Entscheidung vom 26.02.2008 – Vf.28-VI-0 -, juris, Ls. 1b, m.w.N.; vgl. ausführlich auch Herrmanns, in: Wendt/Rixecker, Verfassung des Saarlandes, Kommentar, 2009, Art. 97, Rz. 45 ff., 50 ff., m.w.N.; Rippberger, Zur Frage der Kompetenz der Landesverfassungsgerichte zur Überprüfung formellen und materiellen Bundesrechts, 2005

42)
Beschluss vom 23.07.2019 – 1 OWi 2 Ss Rs 68/19 -; ebenso Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 17.12.2019 – 1 Ss OWi 416/19, (1Z) 53 Ss-OWi 721/19 (416/19) -, juris, Rz. 8, m.w.N.; OLG Koblenz, Beschlüsse vom 18.10.2019 und 3 OWi 6 Ss Bs 147/19 – und vom 13.05.2016 – 2 OWi 4 Ss Rs 128/15 -, jew. www.verkehrsrecht.gfu.com; vgl. auch OLG Naumburg, Beschluss vom 08.04.2015 – 2 Ws 81/15 -, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.03.2015 – 8 B 1213/14 -, OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.12.2014 – 2 Ss-OWi 1041/14 -, sowie OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31.10.2013 – 1 Ss OWi 141/13 (172/13) -, jew. www.verkehrsrecht.gfu.com; vgl. auch Grube, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand: 02.01.2020, OWiG – Bezüge zum Straßenverkehrsrecht, Rz. 147, 153, m.w.N.; zu Geräten des Typs ESO ES 3.0 vgl. Urteil der Kammer vom 24.06.2020 – 5 K 47/20 -, juris, unter Bezugnahme auf OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.01.2016 – IV-3 RBs 132/15, 3 RBs 132/15 -, juris, Rn. 2, und OLG Dresden, Beschluss vom 26.10.2015 – OLG 21 Ss 651/15 (Z) -, juris, Rn. 6; nach der Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 20.12.2018 – 8 B 1018/18 -, juris, Rz. 6 ff., m.z.w.N.) dürfte im Übrigen auch die vom Verfassungsgerichtshof des Saarlandes beanstandete Geschwindigkeitsmessanlage TraffiStar S 350 als standardisiertes Messverfahren anzuerkennen sein

43)
vgl. nur AG St. Ingbert, Urteil vom 29.10.2019 – 25 OWi 66 Js 1919/19 -, juris, Rz. 31, m.w.N. (dort auch zu einer Geschwindigkeitsmessanlage der Fa. LEIVTEC, XV 3, und dem Messgerät Multanova der Fa. Jenoptik)

44)
Bl. 26 der Akte 5 L 1710/19; zur VUT vgl. auch deren Stellungnahme vom 20.09.2019 („Was haben Rohmessdaten und die Entscheidung des saarländischen Verfassungsgerichtshofes mit Verkehrssicherheitsarbeit zu tun?“), wo die Auffassung vertreten wird, zahlreiche Überwachungsmaßnahmen seien „eher von fiskalischer Bedeutung, als der Verkehrssicherheit zuzurechnen“ und Verkehrsteilnehmer dürften „nicht gegängelt werden“ bzw. deren „gesundes Rechtsempfinden“ werde „mit Füßen getreten“ (dort S. 2), https://vut-verkehr.de/downloads/2019-09-20%20VGH.pdf

45)
Darin heißt es im Wesentlichen:
„Es können weder Messergebnisse mit der Gerätesoftware 1.5.5 noch solche mit der 3.2.4 oder 3.7.4 nachträglich unabhängig geprüft werden. Die „Smear-Linien“-Auswertung ist letzten Endes mit zu hohen Fehlern behaftet und deshalb nicht zur Plausibilisierung des Messwertes geeignet.
Die Daten aus der xml-Datei (bei 3.2.4 und 3.7.4) sind aus den Rohmessdaten berechnete Hilfsgrößen. Aus diesen und weiteren Daten wird schlussendlich der Messwert gebildet. Insofern sind diese Daten nicht geeignet, sich selbst zu plausibilisieren.“

46)
Bl. 8 der Verwaltungsakte

47)
Die Vorschrift lautet:
Bei der Eichung sind grundsätzlich die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 sowie die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden in § 7 genannten harmonisierten Normen, normativen Dokumente, technischen Spezifikationen oder Regeln zu Grunde zu legen. Soweit es zur Gewährleistung der Messrichtigkeit oder der Messbeständigkeit unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist, können bei der Eichung im Einzelfall die aktuellen Bedingungen zu Grunde gelegt werden; dies ist insbesondere vorzusehen, wenn die aktuellen Bedingungen für den Antragsteller weniger belastend sind.

48)
Im Einzelnen hat er in seiner Stellungnahme folgendes ausgeführt (siehe Verfahren 5 L 569/20; Hervorhebung im Original):
„Stellungnahme zum Urteil Lv 7-17 VGV des Saarländischen VGH und zu möglichen Auswirkungen für POLISCAN-Anwender
Der Saarländische Verfassungsgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 05. Juli 2019 (Az: Lv 7-17) festgestellt, dass Messergebnisse des Messgeräts vom Typ TraffiStar 3508 des Herstellers Jenoptik unter bestimmten Bedingungen als Beweismittel im Bußgeldverfahren nicht verwertbar sind. Er begründet dies mit gänzlich fehlenden Möglichkeiten der Nachvollziehbarkeit des technischen Messverfahrens mangels gespeicherter „Rohmessdaten“. Das Urteil entfaltet über das Saarland hinaus keine bindende Wirkung. Inhaltliche Feststellungen wurden überdies lediglich in Bezug auf das bezeichnete Messgerät getroffen.
POLISCAN-Messungen sind von der Entscheidung nicht betroffen.
Auch wenn die Urteilsbegründung darauf verzichtet, explizit zu präzisieren, was unter dem Begriff „Rohmessdaten“ zu verstehen ist, nehmen die saarländischen Verfassungsrichter grundsätzlich Stellung zu der Frage von Verteidigungsrechten im Verfahren, dem Grundrecht auf ein faires Verfahren sowie den Anforderungen an eine Verurteilung eines Beschuldigten und führen in diesem Zusammenhang wie folgt aus:
„[…] Zu den grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verurteilung einer Bürgerin oder eines Bürgers gehört, dass er die tatsächlichen Grundlagen seiner Verurteilung zur Kenntnis nehmen, sie in Zweifel ziehen und sie nachprüfen darf.
[…] Daher gehören auch die grundsätzliche Nachvollziehbarkeit technischer Prozesse, die zu belastenden Erkenntnissen über eine Bürgerin oder einen Bürger führen, und ihre staatsferne Prüfbarkeit zu den Grundvoraussetzungen freiheitlich-rechtsstaatlichen Verfahrens.“
Diese Maßgaben werden bei Messungen mit POLISCAN-Messgeräten bereits erfüllt. Die auch als „Zusatzdaten“ bezeichneten, in frei lesbarem Format zur Verfügung gestellten Daten genügen den durch das Urteil formulierten Anforderungen.“

49)
Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 31a StVZO Rn. 11 mit umfangreicher Rechtsprechung

50)
vgl. nur Beschluss vom 20.12.2018 – 8 B 1018/18 -, juris, Rz. 6 ff., 20 ff., m.z.w.N.

51)
vgl. Urteil der Kammer vom 24.06.2020 – 5 K 47/20 -, juris; Beschlüsse der Kammer vom 23.12.2019 – 5 L 1926/19 – und vom 09.01.2020 – 5 L 1710/19 -, juris

52)
vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 14.06.1999 – 12 M 2491/99 -, NVZ 1999, 486; NK-GVR/Haus, § 31a StVZO Rn. 32 m.w.N.; Siegmund, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 31a StVZO, Rz. 29 ff. und 110, m.w.N. (Stand: 16.10.2020)

53)
so aber offenbar OVG des Saarlandes, Beschluss vom 07.10.2020 – 1 B 272/20 -, juris, Fn. 1 zu Rz. 7

54)
vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 10.06.1975 – 2 BvR 1018/74 -, BVerfGE 40, 88 (93); zur Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vgl. zuletzt auch dessen Beschluss vom 01.07.2020 – 1 BvR 2838/19 -, juris

55)
BVerfG, Urteil vom 22.11.2001 – 2 BvE 6/99 -, BVerfGE 104, 150 (197)

56)
VerfGH des Saarlandes, Urteil vom 05.07.2019 – Lv 7/17 -, Leitsatz 1c

57)
vgl. Schlaich/Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, 8. Aufl. 2010, Rn. 489 unter Verweis auf BVerwGE 73, 263 (268)

58)
juris, Rz. 12

59)
vgl. Morsch, in: Wendt/Rixecker, Verfassung des Saarlandes, Art. 14 Rz. 23, unter Bezugnahme auf SVerfGH, Beschluss vom 10.01.2003 – Lv 6/02 eA -, LVerfGE 14, 311; vgl. dazu auch Brocker, Anm. zu SVerfGH, Beschluss vom 10.01.2003 – Lv 6/02 eA -, DVBl 2003, 664

60)
vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 04.12.2018 – 1 D 317/18 -, juris, Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.06.2010 – 10 S 4/10 -, juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 01.02.2010 – 3 B 161/08 -, juris; OVG Niedersachsen, Urteil vom 14.08.2008 – 12 ME 183/08 – und Beschluss vom 16.12.2009 – 12 ME 234/09 -, jeweils juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.11.2009 – 1 S 205.09 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.01.2010 – 10 B 11226/09 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 28.01.2010 – 11 CS 09.1443 -, juris; vgl. auch VG des Saarlandes, Beschluss vom 25.02.2016 – 1 K 558/16 – zum Beweisverwertungsverbot eines möglicherweise unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO gewonnenen Ergebnisses einer Blutprobe im Verfahren des Widerrufs von Waffenbesitzkarten; nachfolgend OVG des Saarlandes, Beschluss vom 09.12.2016 – 2 A 85/16 -, juris

61)
vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 – 3 C 30.11 -, juris

62)
vgl. VG des Saarlandes, Beschlüsse vom 18.02.2014 – 6 L 24/14 -, vom 02.07.2014 – 6 L 736/14 – und vom 16.03.2015 – 5 L 141/15 -, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 – 7 C 3.80 -, VRS 64, 466, und Beschluss vom 01.03.1994 – 11 B 130.93 -, VRS 88, 158, m.w.N., sowie OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 03.05.2010 – 1 B 101/10 – und vom 15.03.2011 – 1 B 197/11 -, m.w.N.

63)
vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 03.03.2015 – 1 B 404/14 -, juris

64)
vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.06.1995 – 11 B 7.95 -, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 22; BVerfG, Beschluss vom 07.12.1981 – 2 BvR 117/81 -, NJW 1982, 568; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 25.05.2007 – 1 B 121/07 – und vom 03.03.2015 – 1 B 404/14 -, jew. juris

65)
vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.07.2016 – 1 B 131/16 -, juris

66)
vgl. dazu nur Beschluss der Kammer 05.04.2017 – 5 L 393/17 – (12 Monate Fahrtenbuchauflage bei einer mit lediglich einem Punkt bewehrten Geschwindigkeitsüberschreitung von 34 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften); vgl. auch Beschlüsse der Kammer vom 23.12.2019 – 5 L 1926/19 – (neun Monate Fahrtenbuchauflage bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von lediglich 25 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften) und vom 28.01.2019 – 5 L 1948/19 – (sechs Monate Fahrtenbuchauflage bei einer mit zwei Punkten bewerteten Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften)

67)
vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.05.2015 – 3 C 13.14 -, juris, Rz. 26, m.w.N; vgl. auch Siegmund, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 31a StVZO, Rz. 130, m.w.N. (Stand: 16.10.2020)

68)
Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 31a StVZO, Rn. 53 m.w.N.

69)
vgl. die Übersicht bei Siegmund, a.a.O., § 31a StVZO, Rz. 124 (Stand: 16.10.2020)