Diese ist die zweite Entscheidung, die ich zum Thema Eigentumsvermutung gemäß § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB bei (Gebraucht-)Pkw hier vorstellen möchte. Durch sie wurde das bereits erwähnte Urteil des LG Bad Kreuznach geändert und die Klage abgewiesen. Anders als die Vorinstanz meint das OLG Koblenz, dass auch im Rahmen von § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB eine sekundäre Darlegungslast nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen in Betracht kommt. In diesem Fall sei es so, dass der Besitzerwerb an dem Pkw ausschließlich in der Sphäre des von der Vermutung Begünstigten – des Klägers – liege. Der Kläger behauptete, sein Fahrzeug im Jahr 2011 von einem Hofhändler bar gekauft zu haben. Ein schriftlicher Vertrag würde nicht existieren und der Name oder die Adresse des Händlers seien ihm nicht erinnerlich. Die Anwendung der Eigentumsvermutung würde daher dem beklagten Versicherer jede Möglichkeit zum Gegenbeweis abschneiden, da sich aus der Schilderung des Klägers keine Anhaltspunkte ergeben hätten, mittels derer die Beklagte zu 2) eigene Recherchen über die Darlegung des Klägers anstellen könnte. Aus diesem Grund kam es auf die Frage nach dem manipulierten Unfall nicht mehr an. Leider wurde die Revision nicht zugelassen (OLG Koblenz, Urteil vom 01.06.2015, Az. 12 U 991/14).

Die zulässige Berufung ist begründet. Es fehlt bereits an der Aktivlegitimation des Klägers.

Der Kläger kann sich auf die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs.1 Satz 1 BGB nicht berufen. Danach wird vermutet, dass der Besitzer einer beweglichen Sache auch Eigentümer dieser Sache ist. Nach allgemeiner Meinung verkürzt § 1006 BGB die Behauptungs- und Beweislast des Besitzers. Es wird vermutet, dass er bei Erwerb des Besitzes Eigenbesitz begründete, dabei unbedingtes Eigentum erwarb und es während der Besitzzeit behielt (vgl. für viele: Palandt-Bassenge, BGB, 74. Aufl., § 1006 Rn. 4). Der Bundesgerichtshof hat hierzu im Urteil vom 4. 02. 2002 (II ZR 37/00) ausgeführt, dass § 1006 BGB den Besitzer nicht nur von der Beweis-, sondern auch von der Darlegungslast, wie er Eigentümer geworden ist, befreie. Damit sei allerdings nicht entschieden, inwieweit dem Besitzer nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen eine sekundäre Darlegungslast dann treffe, wenn sich der fragliche Eigentumswechsel ausschließlich in seiner (des Besitzers) Sphäre abgespielt hat. Eine solche Konstellation hat der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden. Auch im Urteil vom 16.10. 2003 (Az.: IX ZR 55/02) ist eine solche Entscheidung nicht getroffen worden. Hier lag der Besitzerwerb nicht in der ausschließlichen Sphäre des von der Vermutung des Begünstigten. Hier ging es vielmehr um den Besitz- und Eigentumserwerb einer GmbH und ihrer Organe.

Im vorliegenden Fall betont der Kläger, dass er das Auto im Umfallzeitpunkt gefahren sei, dass er die Schadensabwicklung vorangetrieben habe und in den Fahrzeugpapieren als Halter eingetragen sei. Damit ist nach seiner Auffassung sein Eigenbesitz dargetan und somit auch die Eigentumsvermutung im Sinne des § 1006 BGB zu seinen Gunsten ausreichend dargelegt. Darüber hinaus hat er vorgetragen, zu Beginn des Jahres 2011 den streitgegenständlichen Mercedes bei einem Hofhändler im Bereich …[Y] als Gebrauchtwagen durch ein Bargeschäft für 11.000,-€ erworben zu haben. Einen schriftlichen Kaufvertrag habe es nicht gegeben, an den Namen oder die genaue Geschäftsadresse des Händlers könne er sich nicht mehr erinnern. Ende November 2011 hat er den behaupteten Unfall erlitten und Ansprüche gegen die Beklagte zu 2) gestellt. Die vorliegende Klage ist im Mai 2012 erhoben worden. Auch wenn der Senat nachvollziehen kann, dass man beim Autokauf gegebenenfalls ein Bargeschäft abwickelt und auf einen schriftlichen Kaufvertrag verzichtet, erscheint es jedoch völlig unglaubhaft, dass man im Zeitraum von weniger als einem Jahr, der zwischen dem behaupteten Eigentumserwerb und dem Unfalltag lag, Adresse und Namen des Händlers vollständig vergisst und auch später durch Recherche nicht mehr ermitteln kann. Angesichts dieses Vortrags kann zur Überzeugung des Senats die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zur Anwendung kommen. Würde man bei dieser allgemein gehaltenen, lückenhaften und unglaubwürdigen Schilderung des Besitzerwerbs des Klägers die Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB ohne Einschränkung anwenden, wäre der Beklagten zu 2) grundsätzlich die Möglichkeit zum Gegenbeweis abgeschnitten, zunächst zu ermitteln und darauf darzulegen und zu beweisen, dass der Anspruchsteller nicht Eigentümer geworden ist. Die Schilderung des Klägers gibt der Beklagten nämlich keinen Anhaltspunkt selbst zu recherchieren, ob die Darlegung des Klägers der Wahrheit entspricht (vgl. auch zur Beweisnot des Gegners: OLG Hamm, I – 9 U 238/12, Beschluss vom 1.02. 2013, Staudinger/Gursky, BGB, Aufl. 2012, § 1006 Rn. 49). Daher findet die Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB hier keine Anwendung. Der Kläger hat sein Eigentum am streitgegenständlichen Fahrzeug nicht bewiesen. Da die Ansprüche, die der Kläger geltend macht, seine Rechtstellung als Eigentümer voraussetzen (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl., § 823 Rdnr. 13), ist seine Aktivlegitimation nicht ausreichend dargelegt. Die Klage ist daher allein aus diesem Grund abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Gründe, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, bestehen nicht. Wie oben dargelegt, beruht die Nichtanwendung der Vermutung des § 1006 BGB allein auf den Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls.