Quelle: Nicolas17, Wikimedia Commons

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Diese schon etwas ältere – und mittlerweile vom OLG Koblenz geänderte – Entscheidung ist die erste von mehreren, die sich (außer der Unfallmanipulation) in letzter Zeit mit der Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB bei Kraftfahrzeugen beschäftigen. Im Einklang mit der, soweit ersichtlich, herrschenden Meinung besagt sie, dass derjenige, der sich auf die Vermutung beruft, seinen unmittelbaren Besitz beweisen muss. Außerdem müsse er darlegen, Eigentum am Fahrzeug zu haben, nicht aber vortragen, auf welche Weise er es erworben hat. Ansonsten wird in dem Urteil zu den Voraussetzungen eines manipulierten Unfalls Stellung genommen, welcher hier aber verneint wurde. Zwar handelte es sich bei dem Fahrzeug des Schädigers um ein Mietfahrzeug und bei dem beschädigten Fahrzeug um ein Fahrzeug der Luxusklasse mit einer hohen Laufleistung. Der Führer des Schädigerfahrzeugs, der Beklagte zu 1) behauptete, das Lenkrad beim Nießen verrissen und nach links gelenkt zu haben. Dabei habe er den auf dem linken Fahrstreifen befindlichen Kläger in die Leitplanke gedrängt. Es stellte sich weiterhin heraus, dass beide Fahrer sich kannten und das Fahrzeug des Klägers bereits mehrere Vorschäden hatte. Gegen einen manipulierten Unfall sprach dann aber, dass sich der Unfall auf einer vielbefahrenen Strecke und bei einer Geschwindigkeit von rund 100 km/h mit entsprechender Gefährdung der Insassen ereignete (LG Bad Kreuznach, Urteil vom 25.07.2014, Az. 2 O 105/12).

In dem Rechtsstreit

H. W., D.-straße, B.
– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:    Rechtsanwälte P. und S., H.-straße, S. G.

gegen

1.    B.-P. G., G.-straße, R.
– Beklagter –

2.    S. I., vertreten durch d. Vorstand, J.-S.-Straße, D.
– Beklagte und Nebenintervenientin zum Beklagten zu 1. –

Prozessbevollmächtigte:    Rechtsanwälte M. – H., B., D.

wegen Schadensersatz aus Verkehrsunfall

hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach durch die Richterin am Landgericht K. als Einzelrichterin im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO nach Ablauf der Schriftsatzfrist zum 20.06.2014 für Recht erkannt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,
a) an den Sachverständigen Dipl.-Ing. H.-J. L., G. Straße, D., 946,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2012 zu zahlen;
b) an den Kläger 6.295,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2012 zu zahlen und
c) dem Kläger die ihm vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 360,93 € zu erstatten.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen, die Kosten der Nebenintervention trägt die Beklagte zu 2..

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger verfolgt gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall.

Am 27.11.2011 befuhr der Kläger morgens gegen 08.00 Uhr die B 50 aus Richtung R. kommend auf dem rechten Fahrstreifen mit einem Fahrzeug der Marke XXXX, amtliches Kennzeichen XXX-XX XXX in Fahrtrichtung Flughafen H. In Höhe der Gemarkung E. fuhr der Kläger auf der linken von zwei Fahrspuren der bautechnisch getrennten Bundesstraße XX. Der Beklagte zu 1., der einen bei der Beklagten zu 2. pflichtversicherten Pkw XXXX, amtliches Kennzeichen XX-XX XXXX, fuhr,  näherte sich dem Fahrzeug des Klägers von hinten auf der rechten Fahrspur. Als sich die Fahrzeuge etwa auf gleicher Höhe befanden, stieß der Beklagte zu 1. gegen die rechte Fahrzeugseite des gerade überholenden klägerischen Fahrzeugs. Der Kläger kollidierte sodann mit der linken Seite seines Fahrzeugs mit der Mittelplanke der Bundesstraße.

An dem Fahrzeug des Klägers entstand ein erheblicher Sachschaden, der gutachterlich als Totalschaden bewertet wurde. Nach Abzug des Restwertes berechnet der Kläger einen Schadensersatzanspruch von 6.270,00 €. Des Weiteren begehrt er Schadensersatz in Höhe von pauschal angesetzter Zulassungskosten von 100,00 € sowie pauschaler Nebenkosten von 25,00 €. Ferner macht er die Erstattung von vorgerichtlichen Gutachterkosten in Höhe von 946,81 € geltend.

Der Kläger trägt vor:
Als er auf der Höhe des neben ihm fahrenden XXXs gewesen sei, sei dieser plötzlich nach links gezogen und gegen sein Fahrzeug gefahren. Er sei erschrocken und habe zum Ausweichen einen Lenkvorgang nach links gemacht, wobei er mit der linken Seite seines Fahrzeugs gegen die Leitplanke gefahren sei. Anschließend sei er kurzzeitig wieder nach rechts gelenkt und noch einmal nach links gelenkt und ein weiteres Mal in Kontakt mit der Leitplanke gekommen. Eine Maßnahme zur Verhinderung der Kollision sei ihm nicht möglich gewesen.
Er sei Eigentümer des unfallgeschädigten Fahrzeugs XXXXXX.
Es handele sich bei dem Unfallgeschehen nicht um ein bewusst herbeigeführtes, verabredetes Ereignis. Er habe das Fahrzeug bei einem freien Händler in der Nähe von B. K. erworben im Wege eines Bargeschäfts. Soweit das Fahrzeug Vorschäden durch zwei Wildunfälle aufgewiesen habe, seien diese zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens behoben gewesen. Es hätten keine unreparierten Vorschäden gegeben.
Er habe den Beklagten zu 1. vor dem Unfallgeschehen nicht gekannt. Die Unfallörtlichkeit sei auch nicht etwa als abgelegen zu bezeichnen, es handele sich vielmehr um eine vielbefahrene Zufahrtsstrecke zum Flugplatz H. Das unfallgeschädigte Fahrzeug habe er unrepariert zu einem Kaufpreis von 2.600,00 € am 20.01.2012 veräußert.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
a) an den Sachverständigen Dipl.-Ing. H.-J. L., G. Straße, D., 946,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2012 zu zahlen;
b) an ihn 6.395,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2012 zu zahlen;
c) ihm die vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 360,93 € zu erstatten.

Die Beklagte zu 2. – zugleich als Nebenintevenientin für den Beklagten zu 1. – beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 1. ist anwaltlich nicht vertreten.
Die Beklagte zu 2.  trägt vor:
Bei dem Unfallgeschehen handele es sich um ein bewusst herbeigeführtes verabredetes Ereignis, bei dem ein vorgeschädigtes Fahrzeug, der XXXX, durch ein von dem Beklagten zu 1. gefahrenes Mietfahrzeug beschädigt worden sei.
So sei es bereits ein ungewöhnlicher Unfallhergang, dass der Beklagte zu 1. trotz eines im Überholvorgangs befindlichen anderen Fahrzeugs das Lenkrad seines Fahrzeugs aufgrund eines angeblichen Niesvorgangs nach links verrissen und dadurch das Klägerfahrzeug gegen die linke Leitplanke gedrängt haben soll. Für eine Unfallmanipulation spreche auch, dass das schädigende Fahrzeug ein Mietfahrzeug gewesen sei, das geschädigte Fahrzeug der Luxusklasse angehöre und dieses bereits eine erhebliche Anzahl von Vorschäden aufgewiesen habe. Die Beteiligten seien nach der Ermittlung einer Detektei auch miteinander bekannt gewesen. Der Kläger sei mit seinem Fahrzeug auch wiederholt an Unfällen beteiligt gewesen, so mindestens an zwei Wildunfällen. Die von dem Kläger geltend gemachten Schäden an dem Fahrzeug seien mit dem behaupteten Unfallhergang nicht in Übereinstimmung zu bringen. Im Übrigen sei auch auffällig, dass der Beklagte zu 1. gegenüber der hinzugezogenen Polizei sofort seine Schuld an dem Unfallgeschehen eingestanden habe.
Der Kläger habe i.ü. den Nachweis des Eigentums an dem geschädigten Fahrzeug XXXX nicht erbracht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat den Kläger und den Beklagten zu 1. im Verhandlungstermin vom 12.04.2013 angehört und Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. M. L. vom 27.09.2013 nebst Ergänzungsgutachten vom 22.01.2014. Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen.
Die Akte zur polizeilichen Unfallaufnahme der Polizeiinspektion S. (Az.: 32.12000200358-bv-kv) war zu Informations- und Beweiszwecken beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist im Wesentlichen begründet, im Übrigen unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten gemäß §§ 7, 18, 17 StVG, § 823 BGB, § 3 PflVG einen Anspruch auf Zahlung von 6.295,00 € sowie 946,81 € vorgerichtliche Sachverständigenkosten.
Aufgrund des Ergebnisses des eingeholten Sachverständigengutachtens sowie der Anhörung des Klägers und des Beklagten zu 1. im Verhandlungstermin ist das Gericht davon überzeugt, dass der Beklagte zu 1. mit seinem Fahrzeug auf der B XX an der von ihm beschriebenen Unfallstelle mit dem Fahrzeug des Klägers zusammengestoßen ist und der Kläger sodann mit seinem Fahrzeug aufgrund einer Ausweichbewegung mit der linken Seite seines Fahrzeugs mit der Mittelleitplanke kollidiert ist. Das von den Parteien geschilderte Unfallgeschehen ist nachvollziehbar. Bei der polizeilichen Unfallaufnahme sind dem Unfallgeschehen korrespondierende Lackanhaftungen des silberfarbenen XXXXXX an der Mittelleitplanke festgehalten worden. Auch der gerichtlich hinzugezogene Sachverständige L. hat in seinem Gutachten korrespondierende Schleifspuren des klägerischen Fahrzeugs an der Mittelleitplanke bestätigt (Seite 8).

Nach dem Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens steht auch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die von dem Kläger geltend gemachten Unfallschäden an dem Fahrzeug XXXXXXXXXX auf den geschilderten Verkehrsunfall zurückzuführen sind.
Die Unfallspuren an den beiden Unfallfahrzeugen, die auf Lichtbildern festgehalten sind, passen nach Beurteilung des Sachverständigen zu dem von den Parteien geschilderten Schadenshergang. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 27.09.2013, Seite 22, anschaulich die Kontaktbewegung der beiden Fahrzeuge dargestellt. Die Kollision der Fahrzeuge setzt danach voraus, dass beide Fahrzeuge in etwa gleicher Geschwindigkeit zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes gefahren sind. Dies steht in Übereinstimmung mit der Darstellung des Klägers, wonach die Fahrzeuge sich bei dem Zusammenstoß auf etwa gleicher Höhe befanden.
Auch das Schadensbild am klägerischen Fahrzeug an der linken Fahrzeugseite stimmt mit den Spuren an den Leitplanken überein. Nach den Ausführungen des Sachverständigen zeigt das klägerische Fahrzeug mit den beiden parallelen Rinnen an der linken Seite einen typischen Leitplankenschaden, entsprechend auch den gerundeten Leitplankenformen. Auch der von dem Kläger geschilderte etwaige” zweite Korrekturlenkvorgang” steht mit den festgestellten Unfallspuren in Einklang.
Die von den Parteien geschilderte Fahrgeschwindigkeit von etwa 100 km/h ist nach Beurteilung des Sachverständigen mit dem Schadensbild ebenfalls vereinbar. Wie er ausführt, zeigt der Vergleich mit Crashversuchen bei entsprechender Geschwindigkeit Schadensbilder, die dem hiesigen ähnlich sind.
Eine weitere ergänzende Begutachtung des Sachverständigen ist nicht veranlasst.  Mit hellblauen Pfeilen hat der Sachverständige die Kontaktstelle im Bereich des Vorderkotflügels des Beklagtenfahrzeug auf Abb. 13 seines Gutachtens vom 27.09.2013 markiert. Die Stelle zeigt eine Beschädigung an der Befestigung der oberen Radbogenzone des “Vorderkotflügels” des Beklagtenfahrzeugs, die nach Darstellung des Sachverständigen mit Beschädigungen des Klägerfahrzeugs an der Beifahrertür korrespondiert. Der Sachverständige hat die Beschädigungen des Beklagtenfahrzeugs zuvor auf Abb.9 und Seite 17 seines Gutachtens näher beschrieben. Danach zeigt das Beklagtenfahrzeug an den markierten Stellen lokale Einformungen direkt hinter der Radbogenleiste und am zugehörigen Außenrand. Der Einwand der Beklagten ist damit ausgeräumt.

Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens ist auch davon auszugehen, dass die von dem Kläger geltend gemachten Schäden auf den behaupteten Unfallhergang insgesamt zurückzuführen sind. Die vorangegangenen Wildunfälle vom 16.06.2011 und 16.08.2011 sind durch Begutachtungen und Schadenfotos dokumentiert. Bei dem ersten Wildunfall handelt es sich um einen Frontalschaden. Auf die Feststellungen des Sachverständigen Seite 10 seines Gutachtens wird Bezug genommen. Die Schäden sind von dem Kläger im Wege der Selbstvornahme behoben worden. Nach Beurteilung des Sachverständigen sind diese Schäden an der Front des Fahrzeugs für den streitgegenständlichen Verkehrsunfall und die dort geltend gemachten Sachschäden ohne Bedeutung, weil die streitgegenständliche Kollision anderweitige Fahrzeugteile betroffen hat. Der zweite Wildunfall hat an der markierten Wildkontaktzone (Seite 11 des Sachverständigengutachtens) zwar eine Wildberührung nach sich gezogen, ein Fahrzeugschaden ist an dieser Stelle jedoch nicht festzustellen. Kalkuliert wurde in dem Kostenvoranschlag von C. Reparaturkosten ein Streifschaden an der rechten Fahrzeugseite. Dieser Streifschaden an der rechten Fahrzeugseite ist jedoch nach den vorliegenden Lichtbildern vor Eintritt des streitgegenständlichen Unfalls repariert worden. Anschaulich ist das auf den vergleichenden Lichtbildern auf Seite 20 des Sachverständigengutachtens zu sehen. Die rechte Fahrzeugseite war danach nach dem vorangegangenen Wildunfall lackiert worden. Insgesamt waren die Schäden und Spuren aus den beiden vorangegangenen Wildunfällen am Klägerfahrzeug zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfalls unabhängig von der Qualität der erfolgten Reparatur, behoben worden, so dass der Sachverständige im Ergebnis keine Positionen in den geltend gemachten Reparaturkosten feststellt, die den vorangegangenen Wildunfällen zuzuordnen wären.

Die Voraussetzungen der §§ 18 StVG, 3 PflVG liegen auch im Übrigen vor.
Der Beklagte zu 1. hat den Verkehrsunfall allein verschuldet, indem er von seiner Fahrspur abgekommen und mit dem auf der linken Fahrspur neben ihm fahrenden Fahrzeug des Klägers kollidiert ist.  Anhaltspunkte für ein Mitverschulden des Klägers bestehen nicht, für ihn war das Unfallereignis nicht zu vermeiden.
Der Beklagte zu 1. haftet nach § 18 StVG als Fahrer des unfallverursachenden Fahrzeugs. Für sein Verschulden an dem Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des Klägers spricht nach der gegebenen Sachverhaltslage bereits der Anscheinsbeweis. Äußere Umstände, die ein Abkommen des Beklagten zu 1. von seiner Fahrspur rechtfertigen würden, liegen nicht vor. Soweit der Beklagte zu 1. vorgerichtlich und bei seiner Anhörung im Verhandlungstermin vom 12.04.2013 erklärt hat, dass die Kollision mit dem Fahrzeug des Klägers durch einen Niesanfall verursacht worden sei, kann dieser Vortrag nicht zu Gunsten des Beklagten zu 1. berücksichtigt werden. Der Beklagte zu 1. ist im Rechtsstreit anwaltlich nicht vertreten. Die beigetretene Nebenintervenientin, die Beklagte zu 2., hat diese Behauptung des Beklagten zu 1. in Abrede gestellt. Damit ist das von dem Kläger vorgetragene Niesen des Beklagten zu 1. als Unfallursache streitig. Da keine anderweitigen rechtfertigenden Gründe für das Abweichen des Beklagten zu 1. ersichtlich sind, verbleibt es damit bei der mangelnden Entlastung des Beklagten zu 1. von seinem Verschulden nach § 18 StVG.
Der Vortrag der Beklagten, dass das Unfallereignis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1. sich einverständlich  ereignet habe, ist dagegen nicht bewiesen. Nach dem gegebenen Sachverhalt liegen  keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger mit der Kollision durch das von dem Beklagten zu 1. geführten Fahrzeugs einverstanden gewesen ist.
Zwar ist richtig, dass es zu den typischen Anhaltspunkten für die Annahme eines abgesprochenen Unfallereignisses gehört, dass das Schädigerfahrzeug z. B. ein Mietfahrzeug ist und das geschädigte Fahrzeug der Luxusklasse angehört. Vorliegend war das Schädigerfahrzeug, das von dem Beklagten zu 1. geführt worden ist, ein Fahrzeug der Autovermietungsfirma S., das geschädigte Fahrzeug ist ein XXX, das zum Unfallzeitpunkt etwa 2 1/2 Jahre alt war, allerdings bereits eine Laufleistung von knapp 190.000 Kilometern aufwies. Weitere – greifbare –  Anhaltspunkte für die Annahme einer Absprache der Beteiligten liegen jedoch nicht vor. Der Unfallvorgang selbst ist für sich genommen nicht völlig ungewöhnlich, er ist insbesondere nicht an einer wie die Beklagte es bezeichnet “unkritischen Öffentlichkeit” geschehen. Die B XX ist eine vielbefahrene Zufahrtstrecke zum Flughafen H. Dies ist auch in der polizeilichen Unfallaufnahme (Seite 2 der Unfallakte/Lichtbild/Skizzenmappe) festgehalten. Die Fahrzeuge sind nach den gutachterlichen Feststellungen mit relativ hoher Geschwindigkeit, 100 km/h, gefahren, so dass eine mögliche erhebliche Unfallfolge wie etwa eine Verletzung im Raum stand, die gegen eine Unfallabsprache spricht. Dass die Unfallbeteiligten vor dem Unfall bereits miteinander bekannt waren, geht aus den behaupteten Ergebnissen der Detektei nicht sicher hervor. Dass sie überhaupt miteinander bekannt waren, folgt bereits aus dem Unfallereignis selbst. Dem Kläger ist auch nicht  – wie bei anderen festgestellten Unfallmanipulationen häufig typisch –  eine erhebliche Vielzahl von Vorunfällen anzulasten. Er selbst soll vor dem Unfall mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug 2 Wildunfälle gehabt haben. Diese Wildunfälle sind gutachterlich und durch Lichtbilder ausreichend dokumentiert. Der Umstand, dass sich beide Wildunfälle im selben Jahr wie der streitgegenständliche Verkehrsunfall  ereignet haben, genügt nicht für die Annahme einer Manipulation.
Der Kläger hat danach gegen die Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der unfallbedingten Sachschäden. Er ist insoweit auch aktivlegitimiert. Soweit die Beklagte zu 2. das Eigentum des Klägers an dem streitgegenständlichen Fahrzeug XXXX bestreitet, spricht für den Kläger die Eigentumsvermutung nach § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB. Wer sich auf § 1006 Abs. 1 BGB  beruft, muss die Vermutungsbasis beweisen. Er muss seinen unmittelbaren Besitz nachweisen und darlegen, dass er Eigentümer ist. Auf welche Weise er das Eigentum an dem Fahrzeug erworben hat, braucht er dagegen grundsätzlich nicht vorzutragen. Die Bestimmung des § 1006 BGB soll dem Besitzer gerade des Nachweises der Erwerbstatsachen entheben. Er ist daher nicht verpflichtet, aufzuklären, wie er den (Eigen-)Besitz und das Eigentum konkret erlangt hat (OLG Saarbrücken, NJW-RR 2013, 1498 ff)..
Der Kläger hatte an dem streitgegenständlichen Fahrzeug Eigenbesitz. Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt im unmittelbaren Besitz des Fahrzeugs. Er hat das Fahrzeug nach seinem Verhalten auch als ihm gehörend besessen (Eigenbesitz). Das Fahrzeug ist auf ihn zugelassen. Er hat das Fahrzeug nach dem Unfall  dem privaten Sachverständigen L. vorgeführt. Dem Kläger lagen die Zulassungsbescheinigungen Teil II und Teil I vor sowie die Bescheinigung der letzten Hauptuntersuchung und der Abgasuntersuchung. Am 20.01.2012 hat er das Fahrzeug im eigenen Namen an einen A. K. verkauft. Auf den Inhalt der zur Akte gereichten Ablichtung des Kaufvertrags (Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 12.09.2012) wird Bezug genommen. Nach diesen gegebenen Sachverhaltsumständen greift die gesetzliche Vermutung, dass der Kläger auch Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeugs war
Den erforderlichen Beweis des Gegenteils hat die Beklagte zu 2. nicht geführt.

Nach alledem hat der Kläger gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Erstattung seines unfallbedingten Sachschadens.
Er hat einen Anspruch auf Zahlung des Betrages von 6.270,00 €. Der Betrag errechnet sich nach dem Gutachten L. aus dem von diesem angesetzten Wiederbeschaffungswert von 8.950,00 € abzüglich des Restwertes von 2.680,00 €. Der Sachverständige hat bei dem Wiederbeschaffungswert die Vorschäden des Fahrzeugs berücksichtigt. Die Vorschäden werden von ihm im Gutachten aufgeführt. Bei der Bestimmung des Restwertes hat er sich auf eingeholte regionale Gebote für das unfallbeschädigte Fahrzeug gestützt. Auf Seite 14 und 15 des zur Akte gereichten vorgerichtlichen Gutachten des Sachverständigen L. vom 01.12.2011 wird Bezug genommen. Der Kläger hat den Beleg dafür vorgelegt, dass er das Fahrzeug im Januar 2012 zu einem Kaufpreis von 2.600,00 € verkauft hat. Danach bestehen keine Bedenken, einen Restwert von 2.680,00 € für das Fahrzeug anzusetzen.
Weiter begründet ist die angesetzte allgemeine Unkostenpauschale von 25,00 €. Nicht begründet ist dagegen der geltend gemachte Betrag von weiteren 100,00 € für pauschale Zulassungskosten. Insoweit ist nach dem gegebenen Sachverhalt nicht nachvollziehbar, welche Zulassungskosten im Sinne von An- und Abmeldung tatsächlich angefallen sind, eine Schätzung entbehrt der Grundlage.

Der Kläger hat ferner einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für das vorgerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten von 946,81 €. Diese Kosten gehören zu den Rechtsverfolgungskosten.
Der Kläger hat ferner einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten von 360,93 € berechnet nach einem Streitwert bis 8.000,00 €.

Die Verzinsung folgt in ausgeurteilter Höhe aus §§ 286, 82 BGB ab dem 01.04.2012.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 92 Abs. 2, 101 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

K.
Richterin am Landgericht

Verkündet am 25.07.2014

R., Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle