Auch das VG Köln hat sich zur Verwertbarkeit von Bluttests geäußert, bei denen die Polizei zuvor keine richterliche Anordnung gemäß § 81a Abs. 2 StPO eingeholt hat (Beschluss vom 12.05.2015, Az. 23 L 782/15). Es folgte der Ansicht “seines” Oberverwaltungsgerichts und hatte der Beweisverwertung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nichts entgegenzusetzen. Dabei argumentiert das Gericht mit den präventiven Zielen des Fahrerlaubnisverfahrens, die der Verkehrssicherheit dienen, so dass eine Abwägung grundsätzlich zu Lasten des Fahrerlaubnisinhabers ausgeht. Gerade diese (alte) Rechtsprechung hat das BVerfG – jedenfalls in dieser Allgemeinheit – kritisiert, damit setzt sich das VG nicht auseinander. Zu dem Beschluss ist eine (bisher nicht veröffentlichte) Beschwerdeentscheidung ergangen.

Ausweislich des rechtsmedizinischen Gutachtens erreichte die in der Blutprobe des Antragstellers festgestellte Konzentration von THC-COOH einen Wert von 107 ng/ml.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers konnte der Antragsgegner das Ergebnis der ohne richterliche Anordnung entnommenen Blutprobe auch verwerten. Die strafverfahrensrechtlichen Maßstäbe über die Rechtsfolgen etwaiger Mängel der Beweiserhebung können nicht unbesehen auf das ordnungsrechtliche Fahrerlaubnisverfahren übertragen werden, da dieses andere Zielsetzungen verfolgt und anderen Verfahrensbestimmungen unterliegt. Soweit – wie im Fahrerlaubnisrecht – ein ausdrückliches Beweisverwertungsverbot nicht besteht, ist vielmehr im Einzelfall zwischen dem Integritätsinteresse des von dem Eingriff betroffenen Grundrechtsträgers und dem Gewicht der sonst zu beachtenden Belange abzuwägen. Diese Abwägung fällt im Fahrerlaubnisrecht in aller Regel – und so auch vorliegend – zu Lasten des jeweiligen Fahrerlaubnisinhabers bzw. Fahrerlaubnisbewerbers aus. Während nämlich Beweisverwertungsverbote im vorrangig repressiven Zwecken dienenden Strafprozess dem Spannungsverhältnis zwischen dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch einerseits und dem Grundrechtsschutz des Betroffenen andererseits Rechnung tragen, sind im rein präventiven, auf keine Bestrafung gerichteten Fahrerlaubnisverfahren mit erheblichem Gewicht auch Rechtsgüter einer unbestimmten Zahl Dritter, namentlich Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer, zu beachten. Mit dem Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Fahrerlaubnisbehörden an der Berücksichtigung (eventuell) strafprozessual fehlerhaft gewonnener Erkenntnisse allgemein gehindert wären bzw. wegen eines außerhalb ihres Verantwortungsbereichs begangenen Verfahrensfehlers sehenden Auges die gravierenden Gefahren hinzunehmen hätten, die mit der Verkehrsteilnahme eines derzeit kraftfahrungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers verbunden sind.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 04.05.2015 -16 B 426/15- und vom 02.09.2013 – 16 B 976/13 –, juris, Rz. 2 ff. m.w.N.