Noch immer ist nicht endgültig geklärt, wann im Fahrerlaubnisverfahren rechtswidrig erlangte Beweismittel, etwa unter Verletzung des Richtervorbehalts entnommene Blutproben verwertet werden dürfen und wann ein Beweisverwertungsverbot greift. Das BVerfG hatte in einem solchen Fall erhebliche Bedenken gegen eine großzügige Verwertung rechtswidrig erlangter Beweismittel gehegt, dies aber nicht abschließend beurteilt. Dennoch sind einige Verwaltungsgerichte bei ihrer Rechtsprechung geblieben und haben mögliche Beweisverwertungsverbote auf Ausnahmefälle beschränkt. So sieht es nun auch das OVG Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 08.06.2017 – 3 M 53/17).

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Überprüfung der Senat gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung keinen Anlass.

I. Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamts vom 14. Dezember 2016 zu Recht abgelehnt. Die streitgegenständliche Verfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L unter Anordnung des Sofortvollzugs (Ziffer 2.) entzogen und die unverzügliche Abgabe des Führerscheins aufgegeben (Ziffer 1.) sowie die Ersatzvornahme für den Fall angedroht worden ist, dass er den Führerschein nicht fristgerecht abgibt (Ziffer 4.), erweist sich bei der im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein veranlassten überschlägigen Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Bezug genommen.

Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Einschätzung:

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. März 2017 (BGBl I S. 399), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl I S. 3083), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die körperlichen und geistigen Anforderungen für Fahrerlaubnisbewerber und -inhaber sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird (§ 11 Abs. 1 Satz 2 FeV). Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und dem Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen. Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber – wie hier – mindestens einmal sogenannte harte Drogen konsumiert hat (st. Rspr., z. B. Beschluss vom 7. März 2016 – 3 M 73/16 – n. v.; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 24. April 2017 – 11 CS 17.601 – juris; OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2015 – 16 B 656/15 – juris m.w.N.). Der Fahrerlaubnisbehörde ist insoweit kein Ermessen eingeräumt.

Die Regelvermutung entfaltet strikte Bindungswirkung, solange keine Umstände des Einzelfalls vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen. Durch die entsprechende Regelung in der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung, wonach die Bewertungen der Fahrerlaubnis-Verordnung nur für den Regelfall gelten, wird dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch den Verordnungsgeber Genüge getan. Es obliegt insoweit jedoch dem Betroffenen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen, wie etwa die unwissentliche und unwillentliche Aufnahme der nachgewiesenen Drogen (OVG BB, Beschluss vom 22. Juli 2004 – 4 B 37/04 -, juris).

Unstreitig ist, dass der Antragsteller am (…). März 2016 sogenannte harte Drogen konsumiert hat. Damit hat er sich als ungeeignet zum Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr erwiesen, denn er hat nicht schlüssig dargelegt, dass er die Drogen unwillentlich und unbewusst aufgenommen hat. Zwar hat er im Anhörungsverfahren vorgetragen, die festgestellten Drogen (Amphetamin) nicht willentlich konsumiert zu haben und im Widerspruchsverfahren, dass der Bescheid rechtswidrig sei, weil der Antragsgegner den wissentlichen Konsum nicht festgestellt habe. Allerdings obliegt es bei nachweislich festgestelltem Konsum gerade nicht der Fahrerlaubnisbehörde, sondern dem Fahrerlaubnisinhaber, darzulegen, dass er weder wissentlich noch willentlich Drogen zu sich genommen hat. Hierfür ist nichts ersichtlich.

Soweit er darüber hinaus geltend macht, die Verwertung des Ergebnisses der ihm am (…). März 2016 entnommenen Blutprobe sei rechtswidrig gewesen, weil zuvor keine richterliche Anordnung nach § 81a Abs. 1 und 2 StPO eingeholt worden sei, kann dem nicht gefolgt werden. Gemäß § 81a Abs. 1 StPO darf eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist. § 81a Abs. 2 StPO bestimmt, dass die Anordnung dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zusteht.

Dem Verwaltungsvorgang lässt sich schon nicht entnehmen, ob der Antragsteller, der bei der Untersuchung ausweislich des Untersuchungsberichts “unter keinem äußerlich bemerkbaren Alkohol- u. Drogeneinfluss zu stehen” schien, der Blutentnahme nicht ebenso freiwillig zugestimmt hat wie dem zuvor erfolgten Atemalkoholtest. Auch wenn der Verwaltungsvorgang keine ausdrückliche Dokumentation zur Eilbedürftigkeit der Maßnahme wegen Gefährdung des Untersuchungserfolges enthält, kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass die Anordnung der Blutentnahme am Karfreitag zwischen 7:21 Uhr (dem Zeitpunkt des Auffindens des Antragstellers) und 9:09 Uhr (dem Zeitpunkt der Blutentnahme) durch eine Staatsanwältin den Anforderungen des § 81a Abs. 2 StPO genügte. Der Antragsteller behauptet zwar, dass keine Gefahr im Verzug vorlag und auch keine sonstigen sachlichen Rechtfertigungsgründe gegeben waren. Es ist aber angesichts der Uhrzeit, des Feiertags und des Verdachts auf Drogenkonsum, der unter Umständen bereits nach kurzer Zeit nicht mehr zuverlässig nachzuweisen ist, nicht ausgeschlossen.

Letztlich kann dies vorliegend dahinstehen, denn das Verwaltungsgericht geht zutreffend davon aus, dass ein ausdrückliches Beweisverwertungsverbot für Erkenntnisse, die ohne Einholung der gesetzlich vorgeschriebenen richterlichen Anordnung erlangt wurden, im Fahrerlaubnisrecht nicht besteht. Auch wenn § 81?a StPO ein Beweiserhebungsverbot darstellt, bedeutet das nicht, dass das Ergebnis der unter Verstoß gegen die Vorschrift erlangten Blutprobe in jedem Fall auch nicht verwertet werden darf (Beweisverwertungsverbot). Denn nicht jeder Verstoß gegen ein Beweiserhebungsverbot führt automatisch auch zu einem Beweisverwertungsverbot. Eine ausdrückliche Regelung, ob Beweise, die unter Verstoß gegen § 81?a StPO erhoben sind, verwertet werden dürfen, fehlt im Strafprozessrecht ebenso wie im Fahrerlaubnisrecht. Ein allgemeiner Grundsatz, wonach jeder Verstoß gegen die Vorschriften über die Erhebung des Beweises das Verbot der Verwertung der so gewonnenen Erkenntnisse nach sich zieht, ist dem Strafverfahrensrecht fremd, so dass auch unter Verletzung strafverfahrensrechtlicher Maßstäbe gewonnene Beweismittel grundsätzlich verwendet werden dürfen (BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2011 – 2 BvR 1596, 2346/10 -, beck online; Rebler: Die Bedeutung des § 81?a II StPO im Fahrerlaubnisrecht, JA 2017, S. 59 beck-online). Erst recht gilt dies für das Fahrerlaubnisrecht.

Selbst wenn die Blutentnahme zu Unrecht von der Staatsanwältin angeordnet worden wäre, weil eine Gefährdung des Untersuchungserfolgs nicht zu befürchten stand, was jedenfalls im Hauptsacheverfahren zu klären wäre, ist daher ihre präventivrechtliche Verwertung im Rahmen des Verfahrens zum Entzug der Fahrerlaubnis nach ganz herrschender Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls nach einer Interessenabwägung zulässig und ein Verwertungsverbot deshalb auch nur dann anzunehmen, wenn die Voraussetzungen von Gefahr in Verzug willkürlich angenommen, der Richtervorbehalt bewusst und gezielt umgangen bzw. ignoriert wird oder wenn die den Richtervorbehalt begründende Rechtslage in ähnlicher Weise grob verkannt bzw. fehlerhaft beurteilt wird (Rebler a. a. O.). Denn das Integritätsinteresse des Antragstellers muss hinter dem Interesse der Allgemeinheit am Schutz vor Fahrzeugführern unter Drogeneinfluss zurückstehen (vgl. Beschluss vom 1. Juni 2017 – 3 M 60/17 – n. v.; OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2016 – 16 B 685/16 -; Sächs. OVG, Beschluss vom 6. Januar 2015 – 3 B 320714 -, beide: juris).

An diesen Grundsätzen hält der Senat weiter fest und sieht sich hieran auch nicht durch die Bedenken gehindert, die das Bundesverfassungsgericht in einem Kammerbeschluss gegen die verwaltungsgerichtliche Praxis geäußert hat, Erkenntnisse, die unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt nach § 81a Abs. 2 StPO gewonnen wurden, bei der Entziehung von Führerscheinen zu verwerten (BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 2014 – 1 BvR 1837/12 -, juris Rn. 13). Denn der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts beschränkt sich auf ein obiter dictum, ohne die Bedenken näher zu begründen und ohne sich mit der seit langem gefestigten Rechtsprechung auseinanderzusetzen, die u. a. von verschiedenen Obergerichten eingehend mit der allgemeinen Bedeutung von Beweisverwertungsverboten im Gefahrenabwehrrecht begründet wird (so auch OVG NRW, a. a. O., Rn. 21).

Der Antragsteller vermag dagegen auch nicht mit der Argumentation zu überzeugen, die richterliche Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB diene ebenso wie die Entziehung im Verwaltungsverfahren präventiv der Verkehrssicherheit, so dass die gleichen, strengen Maßstäbe an die Verwertung von Blutproben zu stellen seien, ob die Fahrerlaubnis nun durch das Gericht oder durch die Fahrerlaubnisbehörde entzogen werde. Für den Fahrerlaubnisinhaber sei die Konsequenz des Entzugs nach § 69 StGB dieselbe wie nach Fahrerlaubnisrecht.

Unabhängig davon, ob die Maßstäbe der Verwertung im Strafverfahrensrecht so eng sind wie vom Antragsteller behauptet, ist jedoch für die Annahme eines Beweisverwertungsverbots nicht auf die auszusprechende “Strafe”, sondern vielmehr auf die vorgelagerte Ermittlungstätigkeit und deren Impetus abzustellen. Die körperliche Untersuchung dient in strafprozessualer Hinsicht der Ermittlung verfahrenserheblicher Tatsachen, die mittelbar oder unmittelbar für die Schuld- und/oder Rechtsfolgenseite Bedeutung aufweisen, also zum Beispiel das Vorhandensein von Fremdkörpern innerhalb des Körpers wie „BtM-Bömbchen“ im Magen/Darm des verdächtigen Kuriers oder die körperliche und geistige Eignung i. S. v. § 69 StGB (Beck’scher Online-Kommentar StPO mit RiStBV und MiStra, 27. Edition Stand 1. Januar 2017, § 69 Rn. 2), d. h. der Ermittlung des Delikts und der Vorbereitung einer Bestrafung des Täters wegen möglicherweise ganz verschiedener Delikte und auch nur möglicherweise unter anderem zu der Maßregel des Fahrerlaubnisentzugs. Die Blutentnahme bei einem als vermutlich fahruntauglich angesehenen Verkehrsteilnehmer dient hingegen nur der Feststellung seiner weiteren Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr vor dem Hintergrund der damit verbundenen Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer. Eine andere Intention als die Sicherstellung der Verkehrssicherheit wird damit nicht verfolgt, wohingegen die Ermittlung der strafrechtlich verfahrenserheblichen Tatsachen auch zu anderen Entscheidungen der Ermittlungsbehörden wie des Strafrichters führen kann. Selbst wenn also § 69 StGB als Maßregel ausschließlich dem Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs dient (Schönke/Schröder, StGB 29. Aufl. 2014, § 69 Rn. 3), ist deshalb eine Vergleichbarkeit mit dem Entzug der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV im Hinblick auf die Anwendung des § 81a StPO nicht gegeben.

Kommt es danach für die Annahme eines Beweisverwertungsverbots darauf an, ob im Rahmen einer Interessenabwägung das Interesse an der Verwertung der Blutprobe dasjenige des Antragstellers an deren Nichtverwertung überwiegt, ist das Verwaltungsgericht zu Recht vom Überwiegen des öffentlichen Interesses ausgegangen.

Gründe, die für ein Überwiegen seines Interesses am Fortbestand seiner Fahrerlaubnis sprechen, hat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht dargelegt, insbesondere ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Anordnung unter bewusster und absichtlicher Umgehung des Richtervorbehalts erging oder dass ein angerufener Richter die Anordnung der Untersuchung überwiegend wahrscheinlich verweigert hätte. Die Verwertung der Ergebnisse der Blutprobe dient der Sicherheit aller übrigen Verkehrsteilnehmer, mithin der Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Die von dem Antragsteller ausgehende Gefahr der Teilnahme am Straßenverkehr in nicht verkehrstüchtigem Zustand ist auch ausreichend konkret, um ihm zum Schutze der Allgemeinheit die Fahrerlaubnis entziehen zu müssen.

Der Antragsteller vermag auch nicht damit zu überzeugen, dass der Sofortvollzug des Entzugs der Fahrerlaubnis im Hinblick auf den Zeitraum zwischen der Fahrt unter Einfluss von Drogen und der Einleitung des Entziehungsverfahrens unverhältnismäßig wäre. Zum einen wurde ausweislich des vorgelegten Verwaltungsvorganges der Antragsgegner erst mit Schreiben vom 17. Juni 2016 nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens von der Fahrt unter Drogeneinfluss unterrichtet, so dass eine verzögerliche Sachbehandlung dort nicht vorliegt. Zum anderen ist der Fahrerlaubnisbehörde für den Entzug der Fahrerlaubnis bei nachgewiesenem Drogenkonsum grundsätzlich kein Ermessen eingeräumt und gebietet die von einem drogenberauschten Verkehrsteilnehmer ausgehende Gefährdung für die übrigen Verkehrsteilnehmer regelmäßig die sofortige Vollziehung des Fahrerlaubnisentzugs. Gründe, hiervon abzuweichen, etwa eine entsprechend nachgewiesene einjährige Abstinenz, hat der Antragsteller nicht vorgetragen.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Hinsichtlich der Bestimmung des Streitwerts schließt sich der Senat den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss an.

III. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).