Bei der Betroffenen wurde am 31.10.2015 ein Geschwindigkeitsverstoß auf einer Bundesautobahn festgestellt. Nach Anhörung der Betroffenen bestellte sich mit Schreiben vom 18.11.2015 ein Verteidiger für die Betroffene und legte „falls bereits ein Bußgeldbescheid vorliegt, […] gegen diesen Einspruch“ ein. Am 23.11.2015 wurde der Bußgeldbescheid, mit dem eine Geldbuße von 160 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt wurden, erlassen und der Betroffenen am 25.11.2015 zugestellt. Die Bußgeldstelle legte den Vorgang schließlich der Staatsanwaltschaft vor, welche die Akten an das Amtsgericht abgab. Dieses verurteilte die Betroffene wegen fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit entsprechend dem Bußgeldbescheid. Im Rechtsbeschwerdeverfahren hat das OLG Bamberg dieses Urteil aufgehoben und den Einspruch der Betroffenen als unzulässig verworfen: Es könne dahinstehen, ob der Einspruch bereits auf Grund einer gestellten Bedingung (“falls”) unzulässig sei. Jedenfalls sei dieser verfrüht eingelegt, der Bußgeldbescheid daher in Rechtskraft erwachsen. Ein Einspruch sei erst dann möglich, wenn ein Bußgeldbescheid erlassen (nicht: zugestellt) ist; eine vorsorgliche (für den Fall des Erlasses eines Bußgeldbescheids) Einspruchseinlegung sei hingegen unzulässig (OLG Bamberg, Beschluss vom 15.02.2017 – 3 Ss OWi 1294/16).

I. Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts vom 30. Juni 2016 aufgehoben.

II. Der Einspruch der Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt vom 23.11.2015 wird als unzulässig verworfen.

III. Die Betroffene hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat die Betroffene am 30.06.2016 wegen einer am 31.10.2015 als Führerin eines Pkw auf einer Bundesautobahn außerorts begangenen fahrlässigen Überschreitung der an der Messstelle durch Verkehrszeichen angeordneten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 42 km/h (§ 24 Abs. 1 StVG i. V. m. §§ 41 Abs. 2, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO) entsprechend der schon im Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt vom 23.11.2015 vorgesehenen Rechtsfolgen zu einer Geldbuße von 160 Euro verurteilt und gegen sie ein einmonatiges Fahrverbot nach Maßgabe des § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG angeordnet. Mit ihrer gegen das Urteil gerichteten Rechtsbeschwerde rügt die Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

II. Die statthafte (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG) und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Nachholung der durch das Amtsgericht spätestens in der Hauptverhandlung noch möglichen und dort gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 260 Abs. 3 StPO im Urteilswege gebotenen Verwerfung des Einspruchs der Betroffenen als unzulässig durch den Senat. Einer Sachentscheidung des Amtsgerichts stand das Verfahrenshindernis der Rechtskraft des Bußgeldbescheids entgegen; das Amtsgericht hat übersehen, dass gegen den Bußgeldbescheid vom 23.11.2015 ein wirksamer Einspruch nicht eingelegt worden ist.

1. Dem angefochtenen Urteils ging folgender Verfahrensgang voraus:
Der am 23.11.2015 erlassene Bußgeldbescheid wurde der Betroffenen am 25.11.2015 wirksam zugestellt. Bereits mit unter dem 18.11.2015 verfasstem und noch an diesem Tag per Telefax an das Bayerische Polizeiverwaltungsamt unter Angabe des dortigen Zeichens per Telefax übermitteltem Schreiben zeigte der Verteidiger der Betroffenen unter der Überschrift „Anhörungsverfahren“ in der Betreffzeile an, von der Betroffenen „mit ihrer Verteidigung beauftragt“ worden zu sein und versicherte „ordnungsgemäße Bevollmächtigung“. Ferner beantragte er „bereits jetzt, das Verfahren gem. § 47 Abs. 1 OWiG einzustellen“ und legte, „falls bereits ein Bußgeldbescheid vorliegt, […] gegen diesen Einspruch“ ein. Die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt legte mit Schreiben vom 17.12.2015 der Staatsanwaltschaft den Bußgeldvorgang „gemäß § 69 OWiG nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid“ vor mit dem Zusatz, dass „der Tatnachweis […] weiterhin als gesichert angesehen“ werde. Mit Verfügung vom 21.01.2016 versandte die Staatsanwaltschaft den Vorgang an das Amtsgericht „gem. § 69 IV 2 OWiG“ mit dem Zusatz, dass „einer Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss [.] nicht widersprochen“ werde, „wenn das Fahrverbot bestehen bleibt“ und für diesen Fall auf Gründe verzichtet werde sowie mit dem Antrag, „entsprechend dem Bußgeldbescheid zu entscheiden“. Nach Eingang der Bußgeldakte beim Amtsgericht am 04.02.2016 bestimmte dieses noch am selben Tag Termin zur Hauptverhandlung auf den 24.03.2016, welchen es mit drei weiteren Terminsverfügungen schließlich auf den 30.06.2016 verlegte, in welchem es das mit der Rechtsbeschwerde angegriffene Sachurteil verkündete.

2. Dem Erlass des angefochtenen Sachurteils stand das vom Senat von Amts wegen zu überprüfende und zu berücksichtigende Verfahrenshindernis der Rechtskraft des Bußgeldbescheids entgegen.

a) Es kann dahinstehen, ob mit dem Schreiben der Verteidigung vom 18.11.2015 schon wegen der darin enthaltenen Bedingung mit Blick auf die für den Einspruch ebenso wie für sonstige fristgebundene Rechtsbehelfe und Rechtsmittel anzunehmenden Bedingungsfeindlichkeit (BGH, Urteil vom 12.11.1953 – 3 StR 435/53 = BGHSt 5, 183 = NJW 1954, 243; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 59. Aufl. Einl. Rn. 118; Göhler/Seitz OWiG 16. Aufl. § 67 Rn. 29; RRH/Bösert OWiG § 67 Rn. 4; Beck-OK/Gertler [13. Ed., Stand: 15.10.2016] § 67 Rn. 63; Burhoff [Hrsg.]/Gieg, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 4. Aufl. Rn. 1020; Wieser, Handbuch des Bußgeldverfahrens, 7. Aufl., S. 558) überhaupt von einer wirksamen Einspruchserklärung ausgegangen werden kann (für die Zulässigkeit einer derartigen ,unechten’ Bedingung bzw. „reinen Rechtsbedingung’ BGH, Beschluss vom 16.05.1973 – 2 StR 497/72 = BGHSt 25, 187/188 = DAR 1973, 276; zustimmend u. a. Meyer-Goßner/Schmitt Einl. Rn. 118 [jeweils für den Einspruch gegen den Strafbefehl]; im gleichen Sinne [für den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid] z. B. Göhler/Seitz § 67 Rn. 29; RRH/Bösert § 67 Rn. 4c; Wieser S. 558 und wohl auch KK/Ellbogen OWiG 4. Aufl. § 67 Rn. 61; kritisch gegen die Anerkennung dieser und vergleichbarer Floskeln demgegenüber schon BGH, Urteil vom 12.11.1953 – 3 StR 435/53 = BGHSt 5, 183 = NJW 1954, 243; vgl. in diesem Sinne auch Beck-OK/Gertler § 67 Rn. 64 und Burhoff/Gieg Rn. 1020). Denn die Betroffene hat ihren ,Einspruch’ verfrüht eingelegt, weshalb der Bußgeldbescheid in Rechtskraft erwachsen ist.

b) Zwar ist allgemein anerkannt, dass der Betroffene im Bußgeldverfahren ebenso wie der Beschuldigte im Strafbefehlsverfahren auch schon vor Zustellung des Bußgeldbescheids und auch dann wirksam gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen kann, wenn er von seinem Erlass oder Inhalt (noch) keine Kenntnis hat. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines wirksamen Einspruchs ist – von hier nicht gegebenen Sonderfällen abgesehen – allerdings stets, dass im Zeitpunkt des Eingangs der als Einspruch zu wertenden Erklärung ein Bußgeldbescheid schon erlassen war, wofür jedenfalls in der Regel auf den durch den Datumsvermerk ausgewiesenen Zeitpunkt seiner Unterzeichnung abzustellen ist (zu den Voraussetzungen des Erlasses’ vgl. KK/Ellbogen § 67 Rn. 47; Beck-OK/Gertler § 67 Rn. 88 & § 33 Rn. 111; Burhoff [Hrsg.]/Burhoff a. a. O. Rdn. 752 ff.; Bohnert/Krenberger/Krumm OWiG 4. Aufl. § 65 Rn. 12, jeweils m. w. N.), während es auf den durch Hinausgabe in den Geschäftsgang oder noch später bewirkten Zeitpunkt der Unabänderlichkeit, insbesondere auf den Zeitpunkt der späteren Zustellung nicht mehr ankommt (BGH, Beschluss vom 16.05.1973 – 2 StR 497/72 = BGHSt 25, 187/189 = DAR 1973, 276 = NJW 1974, 66; BayObLG, Beschluss vom 10.03.1989 – 2 Ob OWi 417/88 = BayObLGSt 1989, 33 = NZV 1989, 364 = VRS 77 [1989], 136 = ZfS 1990, 288); Meyer-Goßner/Schmitt § 410 Rn. 1 & vor § 296 Rn. 4; LR/Gössel StPO 26. Aufl. § 408 Rn. 7 f.; KK/Maur StPO 7. Aufl. § 410 Rn. 5, § 409 Rn. 16 [jeweils für Einspruch gegen den Strafbefehl]; ferner [für Einspruch gegen den Bußgeldbescheid] im gleichen Sinne Göhler/Seitz § 67 Rn. 30; KK/Ellbogen OWiG § 67 Rn. 46; RRH/Bösert § 67 Rn. 3; Bohnert/Krenberger/Krumm § 67 Rn. 27; Wieser S. 566; Beck-OK/Gertler § 67 Rn. 87; Burhoff/Gieg Rn. 1065). Denn gegen einen noch gar nicht erlassenen, mithin nicht existenten, sondern nur etwaigen zukünftigen – wenn auch alsbald erwarteten – Bußgeldbescheid kann in statthafter Weise auch nicht ,vorsorglich’ Einspruch eingelegt werden (für noch zu erlassenden Kostenfestsetzungsbeschluss vgl. schon OLG Koblenz [14. Zivilsenat], Beschluss vom 11.12.1985 – 14 W 727/85 = NJW-RR 1986, 935 = AnwBl. 1986, 401 = JurBüro 1986, 1899; siehe auch Meyer-Goßner/Schmitt vor § 33 Rn. 8).

c) Da nach Erlass des Bußgeldbescheids innerhalb der mit Ablauf des 09.12.2015 (Mittwoch) endenden zweiwöchigen Einspruchsfrist kein Einspruch eingelegt bzw. der Einspruch innerhalb der Einspruchsfrist auch nicht ,wiederholt’ worden ist und eine der anerkannten Fallgruppen für einer ausnahmsweise unschädliche, obwohl vorzeitige Einspruchseinlegung nicht gegeben ist (zur Sachbehandlung eines behördlich versehentlich hinausgegebenen bloßen Entwurfs bzw. einer irrtümlich vor der Zeit versandten Ausfertigung des Bußgeldbescheids oder bei irrtümlichem sukzessivem Erlass zweier Bußgeldbescheide in derselben Sache oder nach Rücknahme eines durch einen [inhaltsgleichen] ,Zweitbescheid’ an sich gegenstandslos gewordenen ,Erstbescheids’ vgl. Göhler/Seitz § 67 Rn. 30; KK/Ellbogen § 67 Rn. 48 f.; RRH/Bösert § 67 Rn. 3; Bohnert/Krenberger/Krumm § 67 Rn. 28; Beck-OK/Gertler § 67 Rn. 91; Burhoff/Gieg Rn. 1065 f., jeweils m. w. N.), erwuchs der Bußgeldbescheid mit Ablauf des 09.12.2015 in Rechtskraft. Der Fortsetzung des Verfahrens stand ab diesem Zeitpunkt – wie schon die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg in ihrer Antragschrift zutreffend feststellt – das Verfahrenshindernis eines rechtskräftigen Bußgeldbescheids entgegen.

d) Der Einspruch hätte deshalb nach Ablauf der Einspruchsfrist durch die Verwaltungsbehörde im Zwischenverfahren gemäß nach § 69 Abs. 1 Satz 1 OWiG entweder sofort oder nach einer – hier nicht erfolgten – Rückübersendung des Vorgangs durch die das Verfahrenshindernis ebenfalls übersehende Staatsanwaltschaft als unzulässig verworfen werden müssen. Nachdem dies nicht geschehen ist, hätte das Amtsgericht nach Eingang der Akten am 04.02.2016 und damit bewirkter gerichtlicher Anhängigkeit die Zulässigkeit des Einspruchs in eigener Zuständigkeit ohne Bindung an eine (stillschweigende) Vorentscheidung der Verwaltungsbehörde überprüfen und den Einspruch der Betroffenen außerhalb der Hauptverhandlung nach § 70 Abs. 1 OWiG durch Beschluss, spätestens jedoch nach Beginn der Hauptverhandlung vom 30.06.2016 in dieser ohne eine Entscheidung in der Sache gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 260 Abs. 3 StPO durch Prozessurteil (zur Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde vgl. § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 OWiG) verwerfen müssen. Demgegenüber schied bei der gegebene Sachlage eine Einstellung des (weiteren) gerichtlichen Verfahrens aus (vgl. [für übersehenen verspäteten Einspruch gegen einen Strafbefehl] schon BayObLG, Urteil vom 16.08.1961 – 1 St 282/61 = NJW 1962, 118 und BGH, Beschluss vom 14.08.1975 – 4 StR 253/75 = BGHSt 26, 183/184 = NJW 1960, 109 [für übersehenen verspäteten Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid]; ferner KK/Ellbogen § 70 Rn. 4 ff., 20 ff., 30; Göhler/Seitz § 70 Rn. 4 f.; Beck-OK/Gertler § 70 Rn. 11 ff.; 27 ff.; Burhoff/Gieg Rn. 1099 ff., 1112 ff., jeweils m. w. N.).

III. Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen ist das nach Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheids rechtsfehlerhaft ergangene Sachurteil des Amtsgerichts vom 30.06.2016 aufzuheben; zugleich ist durch den Senat nach § 79 Abs. 6 Satz 1 OWiG die Verwerfung des Einspruchs als unzulässig nachzuholen (BGH, Beschluss vom 19.11.1959 – 2 StR 357/59 = BGHSt 13, 306 = NJW 1960, 109; BGH, Beschluss vom 14.08.1975 – 4 StR 253/75 = BGHSt 26, 183 = NJW 1960, 109; BayObLG a. a. O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.11.1984 – 5 Ss 349/84 = JR 1986, 121; OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.05.1994 – 1 Ss 113/94 = Justiz 1994, 453; KK/Ellbogen OWiG § 70 Rn. 4 ff., Rn. 23; Göhler/Seitz § 70 Rn. 8).

Da die vom Amtsgericht festgesetzten Rechtsfolgen vollständig denjenigen des Bußgeldbescheids entsprechen, bedurfte die auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gebotene Verwerfung des Einspruchs – etwa mit Blick auf eine gegenüber dem Bußgeldbescheid ermäßigte Geldbuße oder einen gegebenenfalls erstmals im Urteil gewährten beschränkten Vollstreckungsaufschub nach § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG -auch keiner Modifikation aufgrund des ungeachtet der unzulässigen Fortsetzung des Verfahrens zu beachtenden Verbots der Schlechterstellung gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i. V. m. § 358 Abs. 2 StPO (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 16.11.1962 – 2 StR 316/62 = BGHSt 18, 127/128 ff. = NJW 1963, 166; BayObLG, Urteil vom 25.02.1953 = BayObLGSt 1953, 34; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.11.1984 – 5 Ss 349/84 = JR 1986, 121; a.A. KK/Ellbogen OWiG § 70 Rn. 25).

IV. Die Kostentragungspflicht der Betroffenen folgt trotz der Aufhebung des angegriffenen Urteils aus § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, weil das Rechtsmittel der Betroffenen im Ergebnis wegen der Verwerfung des Einspruchs erfolglos bleibt (BGH, Beschluss vom 19.11.1959 – 2 StR 357/59 = BGHSt 13, 306/308 ff. = NJW 1960, 109; OLG Düsseldorf a. a. O.; LR/Hilger § 473 Rn. 22 f., 24; zum Begriff des ,Erfolgs’ vgl. auch KK/Gieg StPO § 473 Rn. 4. m. w. N.). Kostenrechtlich ähnelt die Sachlage derjenigen eines erst nach Ablauf der Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdefrist eingelegten, mithin verfristeten oder aufgrund eines wirksamen Rechtsmittelverzichts unzulässigen Rechtsmittels (BGH a. a. O.). Dadurch, dass der Bußgeldbescheid infolge eines fehlenden fristgerechten Einspruchs der Betroffenen in Rechtskraft erwachsen ist, bleibt es in der Sache bei dem dort festgestellten Schuld- und Rechtsfolgenausspruch, weshalb kein rechtfertigender Grund dafür besteht, der Betroffenen nicht die Kosten ihrer Rechtsbeschwerde aufzuerlegen (BGH a. a. O.). Eine solcher Grund ist insbesondere auch nicht etwa deshalb anzunehmen, weil der Erlass des angefochtenen Sachurteils u. a. auf dem (auch) gerichtlichen Übersehen des Rechtskrafteintritts des Bußgeldbescheids beruht. Denn dem verurteilten Angeklagten oder Betroffenen fallen auch sonst diejenigen Mehrkosten zur Last, die durch eine unzutreffende Beurteilung eines Instanzgerichts entstanden sind. Die Kostentragungspflicht ist vielmehr die gesetzlich vorgesehene Folge im Falle einer Verurteilung oder bei Erfolglosigkeit des Rechtsmittels (BGH a. a. O.). Dies gilt umso mehr, als sie durch die Einlegung des unzulässigen Einspruchs verursacht worden ist.

V. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG. Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.

Der Beschluss wird mit Ablauf des Tages seines Erlasses rechtskräftig (§ 34a StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG).