Gegen den Kläger erging ein Bußgeldbescheid wegen eines Verstoßes gegen das Straßenrecht. Seinen Einspruch sah die Behörde als “gegenstandslos” an. Dagegen erhob er Klage vor dem Verwaltungsgericht, mit der er die Verpflichtung der Behörde zur Bescheidung seines Einspruchs beantragte. Das VG Magdeburg hat die Sache an das AG Bernburg verwiesen. Zu Recht, sagt das OVG Sachsen-Anhalt: Zwar sei eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne von § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO gegeben. Für eine Überprüfung des Tatvorwurfs im Bußgeldbescheid, aber auch anderer Maßnahmen der Behörde im Bußgeldverfahren, seien nach dem OWiG ausschließlich die Amtsgerichte zuständig (Beschluss vom 31.03.2016, Az. 3 O 66/16).

Der Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg vom 23. Februar 2016, durch den der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für unzulässig erklärt und der Rechtsstreit an das sachlich und örtlich zuständige Amtsgericht Bernburg verwiesen wurde, ist gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17 a Abs. 2 GVG rechtlich nicht zu beanstanden.

Gegenstand des Rechtsstreites ist die auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtete (Untätigkeits-)Klage des Klägers, seinen Einspruch vom 7. Juli 2015 gegen den Bußgeldbescheid der Beklagten vom 24. Juni 2015 (Az.: 110.1004/327003-01/15) zu bescheiden. In diesem Bußgeldbescheid wird der Kläger beschuldigt, am 5. März 2015 wegen Nichtbeaufsichtigung seines Hundes und Nichtbeseitigung der durch seinen Hund verursachten Verunreinigung der Straße eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben, und wurden ihm gegenüber eine Geldbuße in Höhe von 35,00 € sowie Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 28,50 € festgesetzt. Die Beklagte stützt ihr Vorgehen auf die Vorschriften ihrer Gefahrenabwehrverordnung vom 10. September 2008 i. V. m. §§ 17 Abs. 1, 48 Abs. 1 Satz 1 des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt i. V. m. dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Mit seiner Klage erhebt der Kläger im Wesentlichen Einwendungen gegen die Behandlung seines gegen den Bußgeldbescheid eingelegten Einspruches als “gegenstandslos” und begehrt die Bescheidung seines Einspruches.

Hiervon ausgehend betrifft der vorliegende Rechtsstreit eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, die durch Bundesgesetz ausdrücklich den Amtsgerichten zur Entscheidung übertragen und für die der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten daher gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht eröffnet ist.

Gemäß § 65 OWiG wird die Ordnungswidrigkeit, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, durch Bußgeldbescheid geahndet. Gegen den Bußgeldbescheid steht den Betroffenen der Einspruch nach Maßgabe des § 67 OWiG bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, zu. Ist der Einspruch unzulässig oder nimmt die Verwaltungsbehörde bei zulässigem Einspruch den Bußgeldbescheid nicht zurück, so kommt eine gerichtliche Überprüfung gemäß §§ 69 Abs. 1 Satz 2, 62 OWiG oder gemäß §§ 69 Abs. 4 Satz 2, 71 f. OWiG in Betracht. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG entscheidet bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Im Übrigen können gegen Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen, die von der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren getroffen werden, der Betroffene und andere Personen, gegen die sich die Maßnahme richtet, gerichtliche Entscheidung beantragen, wobei über diesen Antrag ebenfalls das nach § 68 OWiG zuständige Gericht entscheidet (vgl. § 62 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 OWiG).

In einem schwebenden Bußgeldverfahren – wie dem vorliegenden – besteht mithin eine ausdrückliche anderweitige bundesgesetzliche Zuweisung i. S. des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu den Amtsgerichten (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 22. April 2010 – 1 O 63/10 -, juris [m. w. N.]). Soweit der Kläger mit seiner Beschwerde vorträgt, dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei, da einer Verwerfung seines Einspruchs durch die Beklagte – wie vom Verwaltungsgericht angenommen – nicht stattgefunden habe, begründet dies kein anderes Ergebnis. Denn selbst wenn das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sein sollte, dass die Beklagte mit dem an den Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichteten Schreiben vom 21. September 2015 den Einspruch als unzulässig verworfen habe, handelt es sich bei dieser behördlichen Erklärung, den Einspruch vom 7. Juli 2015 gegen den Bußgeldbescheid vom 24. Juni 2015 als “gegenstandslos” zu betrachten, jedenfalls um eine sonstige – in einem schwebenden Bußgeldverfahren – getroffene Maßnahme i. S. v. § 62 Abs. 1 Satz 1 OWiG. Da die Maßnahme nicht nur zur Vorbereitung der Entscheidung, ob ein Bußgeldbescheid erlassen oder das Verfahren eingestellt wird, getroffen worden ist (vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 OWiG), kann eine gerichtliche Entscheidung vor dem nach § 68 OWiG zuständigen Amtsgericht beantragt werden (vgl. § 62 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 OWiG). Die Entscheidung ist damit ausdrücklich durch Bundesgesetz den Amtsgerichten übertragen.