Der Betroffene wurde mittels ESO ES 3.0 mit einer Geschwindigkeit von – nach Toleranzabzug – 111 km/h gemessen. Das AG verurteilte ihn nicht zu einer Geldbuße von 160 EUR sowie einem einmonatigen Fahrverbot, wie normalerweise vorgesehen – die Geschwindigkeit war an der Messstelle auf 70 km/h beschränkt – sondern ließ die Rohdaten (Helligkeitsprofile) der Messung durch einen Sachverständigen untersuchen und kam danach noch auf eine gefahrene Geschwindigkeit von 95 km/h. Entsprechend betrug das Bußgeld 80 EUR. Die im Urteil enthaltenen Angaben aus dem Gutachten des Sachverständigen genügten dem OLG Stuttgart nicht: Sie waren einerseits widersprüchlich, andererseits lückenhaft: Wenn der Sachverständige von eine Qualität bzw. Güte der Helligkeitsprofile von 70 % fordere, müsse auch angegeben werden, wie der Sachverständige auf diese Zahl kam. Nachdem das Messverfahren grundsätzlich als standardisiert anzusehen sei und das Messgerät die Messung des Betroffenen nicht annulierte, hätte das Gericht außerdem die Einschätzung des Gutachters kritisch hinterfragen und dies im Urteil darlegen müssen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.09.2015, Az. 4 Ss 242/15).
Geschäftsnummer: 4 Ss 242/15
9 OWi 24 Js 19056/14 (AG Reutlingen)
24 Js 19056/14 (StA Tübingen)Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Tübingen wird das Urteil des Amtsgerichts Reutlingen vom 27. Januar 2015 (fälschlich als Beschluss bezeichnet) mit den Feststellungen
a u f g e h o b e n.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgerichts Reutlingen
z u r ü c k v e r w i e s e n.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Reutlingen verurteilte den Angeklagten wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 80 Euro. Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde zu Ungunsten des Betroffenen ein und erhob neben Verfahrensbeanstandungen auch die Sachrüge. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, auf die Rechtsbeschwerde das Urteil mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen.
Die zulässige Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge vorläufig Erfolg, so dass es auf die Verfahrensbeanstandung nicht mehr ankommt.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts fuhr der Betroffene am 10. Juni 2014 mit seinem Fahrzeug von G. nach R. hinter der Ortsdurchfahrt Gö. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist hier auf 70 km/h begrenzt. Die Messung mit dem Geschwindigkeitsmessgerät ESO ES 3.0 ergab nach Abzug der Toleranzen 111 km/h. Entsprechend wurden im angefochtenen Bußgeldbescheid eine Geldbuße von 160€ und ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Das Amtsgericht konnte sich nur davon überzeugen, dass der Betroffene „etwa 95 km/h” fuhr.
1. Das Urteil ist mitsamt den Feststellungen – wie von Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausgeführt – schon deswegen aufzuheben, weil es sich zur Frage der Schuldform unzureichend bzw. widersprüchlich äußert und die Beweiswürdigung insoweit offen lässt, wie der Tatrichter zu seiner Überzeugung gelangte.
Wenn auch in Bußgeldsachen an die Abfassung der Urteilsgründe keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen sind, müssen diese doch wenigstens so beschaffen sein, dass ihnen das Rechtsbeschwerdegericht im Rahmen der Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung entnehmen kann, welche Feststellungen der Tatrichter zu den objektiven und subjektiven Tatbestandselementen getroffen hat und welche tatrichterlichen Erwägungen der Bemessung der Geldbuße und der Anordnung oder dem Absehen von Nebenfolgen zugrunde liegen (§ 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO i.V.m. § 71 OWiG). Eine hinreichende Prüfungs- bzw. Entscheidungsgrundlage fehlt insbesondere, wenn die Feststellungen zur Tat – auch zur inneren Tatseite – unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind oder wenn sie den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht erkennen lassen, weil die Schuldform nicht eindeutig festgestellt ist (OLG Bamberg, Beschluss vom 13. Juli 2010-3 Ss OWi 1124/10, juris mwN).
Es erschließt sich hier – auch in einer Gesamtschau der Urteilsgründe – nicht ausreichend, weswegen das Amtsgericht (nur) von einer fahrlässigen Begehungsweise ausgegangen ist; das Rechtsbeschwerdegericht kann daher nicht beurteilen, ob – wie von der Rechtsbeschwerde bemängelt – dem Tatrichter dabei relevante Rechtsfehler unterlaufen sind. Dem Tenor und IV. der Urteilsgründe lässt sich entnehmen, dass eine fahrlässige Begehungsweise abgeurteilt werden soll. Unter den Feststellungen II. der Urteilsgründe finden sich allerdings keine, nicht einmal formelhafte Ausführungen dazu, ob dem Betroffenen die Geschwindigkeitsbegrenzung bekannt war, er sie eventuell in Kauf genommen hat oder ob er sie (nur) bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte bemerken können. Auch verhält sich das Urteil unter den Feststellungen II. der Gründe nicht zur Frage, ob der Betroffene um seine gefahrene Geschwindigkeit wusste, ob er sie bemerkte oder in Kauf nahm oder ob er sie fahrlässig nicht bemerkte.
Zwar kann die Urteilsgründe als Einheit auch an anderer Stelle als nur beim festgestellten Sachverhalt die für Subsumtion und Rechtsfolgen notwendigen Informationen enthalten. Hier allerdings führen die weiteren Ausführungen unter III. der Gründe („nach eigenen Angaben sei er maximal 26 bis 30 km/h zu schnell gewesen” – woher rührt diese Kenntnis des Betroffenen? war sie bei ihm im Zeitpunkt der Überschreitung vorhanden [was vorsätzliches Verhalten äußerst nahelegen würde] oder hat er sich erst nach der Messung durch Blick auf den Tacho o. ä. vergewissert?; und „er bestätigte auch die angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung” – handelt es sich hier um nachträglich erworbenes Wissen oder war dies dem Betroffenen bei der Fahrt schon bekannt?) und V. der Gründe („Der Betroffene hat selbst angegeben, für die Geschwindigkeitsbegrenzung sensibilisiert gewesen zu sein” – was bedeutet dies für das subjektive Element?) nicht zur Klärung oder Eindeutigkeit sondern, wie von der Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausgeführt, zu möglichem Widerspruch bzw. zumindest weiterer Unklarheit.
2. Der Tatrichter hatte nicht zu überwindende Zweifel an der Messung, weswegen er bei seiner Uberzeugungsbildung zur Feststellung der Geschwindigkeit nur die Angabe des Betroffenen, „maximal 26 bis 30 km/h zu schnell gewesen” zu sein, zugrunde legte.
Es bestehen bereits Bedenken, ob die Anforderungen an ein sog. „qualifiziertes Geständnis” des Betroffenen zum Nachweis einer Geschwindigkeitsüberschreitung hier ausreichend erfüllt wurden, zumal gerade keine Konstellation vorliegt, in der ein Betroffener mit seinem Geständnis die ihm auf Grund der Messung vorgeworfene Geschwindigkeit einräumt. Wo die Erkenntnisse des Betroffenen herrühren, die ihn die von der Messung abweichende Geschwindigkeit zuverlässig einräumen können lassen soll, bleibt unklar (s. zum Ganzen: König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage, § 3 StVO Rn.57).
Die Beweiswürdigung hält zudem bezüglich der Wiedergabe der Ausführungen des Sachverständigen, auf denen die Zweifel des Gerichts an der Zuverlässigkeit der Messung beruhen, rechtlicher Prüfung nicht stand.
a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Die Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (u. a. Senatsurteil vom 5. Februar 2015 – 4 Ss 697/14, juris Rn. 15 mwN).
Grundsätzlich genügt ein Urteil bzw. ein Beschluss in Ordnungswidrigkeitenverfahren den Anforderungen der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 267 StPO, wenn im Falle einer Geschwindigkeitsübertretung, bei der der Tatnachweis mittels eines standardisierten Messverfahrens erfolgt, das verwendete Verfahren und das nach Abzug der Messtoleranz gewonnene Messergebnis mitgeteilt wird. Eine ins Einzelne gehende Begründung ist nur dann erforderlich, wenn der Betroffene oder ein anderer Verfahrensbeteiligter Zweifel an der Funktionstüchtigkeit oder dem ordnungsgemäßen Aufbau der Messgeräte geltend gemacht hat. Voraussetzung dafür, dass sich der Tatrichter vom Vorliegen eines korrekt ermittelten Messergebnisses überzeugt, ist nicht eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und damit von niemandem anzweifelbare Gewissheit. Vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt. Dabei haben solche Zweifel außer Betracht zu bleiben, die realer Anknüpfungspunkte entbehren und sich lediglich auf die Annahme einer bloß gedanklichen, abstrakt-theoretischen Möglichkeit gründen. Den nach den jeweiligen technisch-naturwissenschaftlichen Erkenntnissen möglichen Fehlerquellen wird grundsätzlich durch die Berücksichtigung von Messtoleranzen zu Gunsten des Betroffenen Rechnung getragen (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 03. Juni 2010-2 Ss (OWi) 110 B/10, 2 Ss (OWi) 110B/10, juris).
b) Das Geschwindigkeitsmessgerät ESO ES 3.0 hat eine Bauartzulassung von der Physikalisch-Technische Bundesanstalt erhalten; bei dem Messverfahren handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren (OLG Koblenz, Beschluss vom 16. Oktober 2009, 1 Ss Rs 71/09 juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19. Oktober 2012 – 1 SsBs 12/12, 1 Ss Bs 12/12, juris). Dies entbindet den Richter selbstverständlich nicht von der Prüfung, ob die konkrete Messung zuverlässig ist. Zweifel an der Zuverlässigkeit der Messung können aber nur konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung begründen.
c) Die konkreten Anhaltspunkte, die das Gericht für seine Zweifel an der Messung mit Hilfe des Sachverständigen heranzieht, werden hier nicht ausreichend nachvollziehbar belegt.
Das Tatgericht hat in Fällen, in denen es dem Gutachten eines Sachverständigen folgt, die Darlegungen des Sachverständigen zu überprüfen und rechtlich zu bewerten. Außerdem ist es verpflichtet, seine Entscheidung in einer für das Rechtsbeschwerdegericht nachprüfbaren Weise zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 2012 – 1 StR 15/12, juris). Es hat die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des Sachverständigen so darzulegen, dass das Rechtsbeschwerdegerieht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und ob die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind (BGH, Beschluss vom 31. Juli 2013-4 StR 270/13, juris).
d) Es erschließt sich dem Senat bereits nicht genügend, wie der Sachverständige, dessen Ausbildung, Profession, und Qualifizierung zudem völlig unerörtert bleiben, zu seiner Bewertung „Güte der Helligkeitsprofile von 66 %” kommt bzw. wie er diese Quantifizierung vorgenommen hat, nachdem zuvor in der Wiedergabe seiner Ausführungen im Urteil (nur) „einzelne Ausschläge der Sensoren zu Beginn der Messung sowie im Bereich 50 ms nach Messbeginn” erwähnt werden, die „nicht zu dem Fahrzeug passen”, und sich die Kurven der Ausschläge nach der sachverständigen Einschätzung „grundsätzlich mit der Fahrzeugform in Einklang bringen” lassen. Noch entscheidender ist jedoch, dass auch nicht dargelegt wird, weswegen der Sachverständige eine „Qualität von 70 %” bezüglich der Helligkeitsprofile für erforderlich, eine „Güte der Helligkeitsprofile von 66 %” jedoch nicht mehr für ausreichend hält, um daraus auf eine gültige Messung zu schließen. Handelt es sich dabei um seine (rein subjektive) Einschätzung/Vorgabe bzw. worauf beruht diese (Bedienungsanleitung, PTB-Zulassung, Testergebnisse des Sachverständigen oder anderer Gutachter o. ä.?)? Zu einer Annullierung der Messung durch das Gerät selbst scheinen die Helligkeitsprofile gerade nicht geführt zu haben. Nachdem mögliche Ursachen für Fehlmessungen beim verwendeten Verfahren bekannt und beschrieben sind (vgl. u. a. Grün/Böttger in Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 4. Aufl., Rn. 2068 – 2074; Löhle in Beck/Löhle/Kärger, Fehlerquellen bei polizeilichen Messverfahren, 10. Aufl., Rn. 718 – 823; drs., DAR 2011, 758 ff.; drs, DAR 2012, 421 ff.; Grün in Burhoff/Neidel/Grün, Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen im Straßenverkehr, Rn. 470 – 491; Fromm/Lüders, VRR 2010, 212; Smykowski/Buck/Bengler, DAR 2014, 225 ff.), diese aber zumindest ausweislich der Darlegungen des Tatrichters hier wohl keine Rolle spielten, wäre es besonders angezeigt gewesen, diese gutachterliche Einschätzung insoweit kritisch zu hinterfragen bzw. dies ausreichend ausführlich darzulegen.
Auch diese Darstellungsmängel führen zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils. Das Rechtsbeschwerdegericht kann keine eigene Sachentscheidung treffen. Die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
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