Quelle: Jepessen, Wikimedia Commons

Quelle: Jepessen, Wikimedia Commons

Vor ein paar Wochen hatte ich bereits einen Beschluss des AG Neunkirchen zu den ES 3.0-Messdaten vorgestellt. Dort wurde das Bußgeldverfahren ausgesetzt, da die Verteidigerin die Herausgabe der unverschlüsselten Rohmessdaten zur Messung des Betroffenen bei der Verwaltungsbehörde beantragt, diese aber vor der Hauptverhandlung nicht mehr erhalten hatte. Im vorliegenden Fall liegt eine ähnliche Konstellation vor; hier hat das AG auf Antrag der Verteidigung die Behörde verpflichtet, die (unverschlüsselten) Rohmessdaten der gesamten Messserie herauszugeben (AG Neunkirchen, Beschluss vom 26.02.2016, Az. 19 OWi 65 Js 2325/15 (531/15)). Denn mittels den Messfotos und Messdaten anderer Verkehrsteilnehmer können Sachverständige Messfehler identifizieren, die sich aus der (einzelnen) Messung des Betroffenen nicht immer hinreichend deutlich ergeben, aber für die gesamte Messreihe des Tattages von Bedeutung sind.

b. u. v.

Der zentralen Bußgeldbehörde wird aufgegeben der Verteidigung unverzüglich die unverschlüsselten Rohmessdaten der gesamten Messserie zur Verfügung zu stellen.

b. u. v.

Bis die Verteidigung die Rohmessdaten erhalten hat wird das Verfahren ausgesetzt, da aus dem Recht auf ein faires Verfahren folgt, dass der Verteidigerin beziehungsweise dem Betroffenen die unverschlüsselten Rohmessdaten zur Verfügung zu stellen sind, da er ansonsten nicht substantiert vortragen kann, ob Messfehler vorliegen. Dies obliegt ihm aber aufgrund des standardisierten Messverfahrens.

Vielen Dank an Frau Rechtsanwältin Monika Zimmer-Gratz, Bous, für die Zusen­dung die­ser Entscheidung.