Aus der Unanfechtbarkeit von Beschlüssen nach § 62 OWiG über die Akteneinsicht oder Einsicht in die Messdaten folgt, dass zu dieser Thematik eher wenig obergerichtliche Rechtsprechung, dafür umso mehr amtsgerichtliche Entscheidungen mit zum Teil unterschiedlichen Ansichten existieren. Einige Gerichte waren bei der Einsicht in PoliScan-Speed-Daten restriktiv, andere sehr offen, ähnlich ist es bei den ES 3.0-Rohdaten, die teilweise sogar unverschlüsselt der Verteidigung zur Verfügung gestellt werden müssen. Der erste von drei neueren Beschlüssen zu digitalen Falldatensätzen, die ich in den letzten Tagen erhalten habe, stammt vom AG Senftenberg. Dort ist es so, dass dem Verteidiger – ohne wenn und aber (und ohne weitere Begründung) – die Rohdaten der gesamten Messserie herauszugeben sind (AG Senftenberg, Beschluss vom 10.06.2015, Az. 59 OWi 253/15).

In der Bußgeldsache

gegen

Verteidiger
Rechtsanwalt Mark Rubinstein, Bernburger Straße 32, 10963 Berlin

wegen Antrag auf gerichtliche Entscheidung

hat das Amtsgericht Senftenberg durch Richter am Amtsgericht am 10.06.2015 beschlossen:

1. Die vollständigen Rohdaten der Messserie vom 18.01.2015 des Messstandorts: 7964 (BAB13, km 101,2) sind im Original ESO-Format an den Verteidiger des Beetroffenen zu übersenden.

2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.

Richter am Amtsgericht

Ausgefertigt

Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle

Vie­len Dank an Herrn Rechts­an­walt Mark Rubinstein, Berlin, für die Zusen­dung die­ser Entscheidung.