Nach den veröffentlichten Entscheidungen des AG Senftenberg und des AG Nauen haben mich vom Kollegen Rubinstein und vom Kollegen Moscardini (jeweils Berlin) weitere Beschlüsse aus Brandenburg erreicht. Der erste stammt vom AG Königs Wusterhausen, der zweite vom AG Bernau bei Berlin. In beiden wurden die angefochtenen Entscheidungen der jeweiligen Verwaltungsbehörden aufgehoben und die Herausgabe der Messreihe angeordnet. Bei ESO ES 3.0-Messungen wurde das schon vor längerer Zeit als sinnvoll erkannt, wenn die Messung technisch überprüft werden soll. Wofür nun gerade beim Messsystem PoliScan Speed, auch als Folge einer Verfahrenseinstellung durch das AG Mannheim, die Falldatensätze aller Messungen des Tattages bei der gutachterlichen Überprüfung benötigt werden, kann hier nachgelesen werden. Selbst bei Leivtec XV3 (Infrarotmesssystem) ist zu empfehlen, die Herausgabe der Messserie zu beantragen. Da in beiden Beschlüssen, auch das scheint in Brandenburg nicht unüblich zu sein, auf eine eigene Begründung verzichtet wurde, veröffentliche ich sie hier zusammen.

AG Königs Wusterhausen, Beschluss vom 23.09.2016 – 2 E OWi 235/16 (Anmerkung: Die Verteidigung hatte die Herausgabe der kompletten Messreihe beantragt):

In der Bußgeldsache …

Verteidiger: Rechtsanwalt Mark Rubinstein, Rheinstr. 64, 12159 Berlin

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

hat das Amtsgericht Königs Wusterhausen durch Richter am Amtsgericht am 23.09.2016 beschlossen:

Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Verteidigers vom 08.08.2016 wird der Verwaltungsbehörde aufgegeben, die im Schriftsatz vom 11.07.2018
bezeichneten Daten an den Verteidiger, zu Händen der

GFU Verkehrsmesstechnik Unfallanalytik GmbH, Güterbahnhofstraße 17a – 19, 66740 Saarlouis, Herrn Dipl.-Ing Werner Wellner

herauszugeben.

AG Bernau bei Berlin, Beschluss vom 14.11.2016 – 2 OWi 95/16:

In der Bußgeldsache gegen…

Verteidiger: Rechtsanwalt Rico Moscardini, Bucher Chaussee 9, 13125 Berlin

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

ist dem vom Betroffenen beauftragen Verteidiger erweiterte Akteneinsicht zu gewähren durch Übersendung einer Kopie des kompletten Datensatzes der Messserie, die auch jene Messung enthält, die Gegenstand des vorliegenden Ordnungswidrigkeitenverfahrens ist.

(zur Begründung vgl. LG Neubrandenburg, Beschluss vom 30. September 2015 – 82 Qs 112/15 -, juris)

Bernau bei Berlin, 14.11.2016