Falls einer der mitlesenden Verteidiger aktuell ein Bußgeldverfahren wegen einer PoliScan Speed-Messung im Bezirk des AG Nauen hat, hier noch eine erfreuliche Entscheidung in Sachen Akteneinsicht. Ohne große Begründung wird der Bußgeldbehörde aufgegeben, die Messserie, die Token-Datei und das Passwort herauszugeben. Der Beschluss ist schon etwas älter, passt aber gut zu der neuen Entscheidung des AG Mannheim. In jenem Verfahren wurden die Abweichungen von der Bauartzulassung, die das Messgerät zeigte und die das Gericht bemängelte, durch Analyse der gesamten Messreihe von einem Sachverständigen festgestellt. Daraus folgt, dass die ganze Messreihe eben nicht nur beim ESO ES 3.0-Verfahren benötigt wird. Also muss, wie das AG Nauen richtigerweise entschieden hat und was auch der Entscheidung des AG Mannheim entnommen werden kann, auch bei PoliScan Speed-Messungen auf Antrag die ganze Messreihe an den Verteidiger herausgegeben werden, damit dieser ggf. Abweichungen bei dem verwendeten Messgerät nachweisen kann. Für die Kunden der GFU Verkehrsmesstechnik (und solche, die es werden wollen ?) noch eine Info, die ich gestern von den Gutachterkollegen auf Nachfrage erhalten habe: Selbstverständlich überprüfen diese bei der Begutachtung von PoliScan Speed-Messungen auch, ob Messungen außerhalb des in der Bauartzulassung definierten Messbereichs (zwischen 50 und 20 m) stattgefunden haben und weisen, wenn ja, im Gutachten darauf hin. Für eine vollständige Überprüfung wird aber, wie gesagt, die ganze Messreihe benötigt (AG Nauen, Beschluss vom 01.02.2016 – 34 OWiE 14/16).
In der Bußgeldsache …
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
wird die Bußgeldbehörde angewiesen, dem Verteidiger die gesamte Messserie im Originalformat einschließlich Passwort und Token zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, da dies vom Akteneinsichtsrecht umfasst ist (Vgl. OLG Oldenburg, DAR 2015, 406 mit Anmerkung Deutscher).
Einen Kommentar schreiben