Für alle diejenigen, die sich in der letzten Zeit mit Schadensersatzansprüchen an Versicherungen gewendet haben und auf die Zahlung warten, noch ein Hinweis auf ein Urteil des AG Eschweiler vom 25.07.2016 (25 C 12/16). Das AG geht mit der übrigen Rechtsprechung von einer regelmäßigen Regulierungsfrist von mindestens vier Wochen aus; teilweise werden bis zu sechs Wochen angenommen. Im entschiedenen Fall ging beim Versicherer am 18.12.2015 eine Zahlungsaufforderung ein, die Zahlung erfolgte am 18.01.2016. Auf Grund der Weihnachtsfeiertage sei dem Versicherer wegen der Regulierungsdauer daher kein Vorwurf zu machen.

An dieser Stelle wünsche ich allen Lesern frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

Indem die Beklagte zu 2) den Schaden mit Zahlungseingang vom 20.01.2016 regulierte, ist sie ihren Pflichten zu einer zügigen Schadensbegleichung nachgekommen. Eine konkrete Zahlungsaufforderung ist bei der Beklagten zu 2) am 18.12.2015 eingegangen. Zwischen der durch die Beklagten zu 2) vorgenommenen Zahlungsanweisung vom 18.01.2015 lagen demgemäß 3 Wochen und 6 Tage. Da aber dem Kfz-Haftpflichtversicherer nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig eine Regulierungsfrist von zumindest 4 Wochen zu gewähren ist, wobei er seine Regulierungsentscheidung innerhalb von 4 Wochen seit Zugang des spezifizierten Forderungsschreibens zu treffen hat (vgl. LG Köln, Urteil vom 11. März 2004 – 22 O 680/03 -, juris) und zu Gunsten der Beklagten zu 2) auch noch die kurz nach dem Eingang des Spezifizierungsschreibens folgenden Weihnachtsfeiertage zu berücksichtigen sind, ist ihr kein Vorwurf zu machen.