Hier mal wieder die Entscheidung eines Amtsgerichtes, welches einen Antrag nach § 62 OWiG zur Verpflichtung der Bußgeldbehörde auf Herausgabe von Messdaten einer Geschwindigkeitsmessung als unzulässig ansieht. Begründet wird dies damit, dass es sich bei dem Antrag des Verteidigers auf Überlassung der Daten um einen Beweisantrag handeln soll, dessen Ablehnung im behördlichen Verfahren unanfechtbar sei. Damit steht die Entscheidung auch in Widerspruch zu der des zuständigen Obergerichts, nämlich des OLG Brandenburg, welches – allerdings im Falle der Einsicht in die Lebensakte bzw. Wartungsunterlagen eines Messgeräts – den Weg nach § 62 OWiG für zulässig erachtet hat, ebenso wie zahlreiche andere Amtsgerichte in Brandenburg.

Problematisch wird eine Entscheidung wie die vorliegende, wenn das Bußgeldverfahren dann irgendwann an das Gericht abgegeben wird und dieses einen erneuten Antrag auf Herausgabe von Messdaten mit der Begründung ablehnt, dass die Einsicht in Messdaten im Vorverfahren bei der Verwaltungsbehörde und dann ggf. mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung geltend zu machen sei, was u. a. auch vom OLG Düsseldorf und OLG Frankfurt vertreten wird. Diese Argumentation dürfte aber jedenfalls dann nicht greifen, wenn im behördlichen Verfahren der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG durch das Amtsgericht als unzulässig verworfen und damit in der Sache selbst nicht geprüft wird. Allerdings scheint das AG Brandenburg im vorliegenden Fall den Antrag auch für unbegründet angesehen zu haben. Denn es führt aus, dass die Herausgabe von Messdaten zurecht verweigert worden und dies eine Folge des standardisierten Messverfahrens sei.

AG Brandenburg an der Havel, Beschluss vom 05.10.2017 – 25 OWi 837/17

In der Bußgeldsache

gegen …

Verteidiger
Rechtsanwalt Mark Rubinstein, Rheinstr. 64, 12159 Berlin

wegen einer Ordnungswidrigkeit

wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 15.08.2017 als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe:

Die Verwaltungsbehörde hat in ihrer Stellungnahme vom 17.08.2017, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, folgendes ausgeführt:

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel, die Bußgeldbehörde zur Heranziehung weiterer Beweismittel zu verpflichten, ist gem. § 62 I S. 2 OWiG unzulässig. Es handelt sich dabei nämlich um eine Maßnahme, die zur Vorbereitung der Entscheidung getroffen wird und keine selbstständige Bedeutung hat. Welche Beweismittel die Bußgeldbehörde beizieht und zum Akteninhalt macht, ist zunächst ihr überlassen.
Dem Rechtsanwalt wurde im Verfahren die vollständige Verfahrensakte vorgelegt, auf die sich der Tatvorwurf begründet. Der Antrag auf Hinzuziehung zur Verfahrensakte steilt einen Beweisantrag dar. Dieser wurde durch die Verwaltungsbehörde abgelehnt.
Die Ablehnung bestimmter Beweiserhebungen durch die VB kann nicht selbständig angefochten werden. (vgl. Rdnr. 18 zu § 55 OWiG, Göhler, 16. Auflage, Verlag C. H. Beck) Laut einschlägiger Kommentierung ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Versagung der erweiterten Vorlage von Beweismitteln nicht zulässig. (vgl. Rdnr. 7, 21 zu § 62 OWiG, Karlsruher Kommentar, 4. Auflage, Verlag C. H. Beck)
Die Verwaltungsbehörde hat der Verteidigung Akteneinsicht „in vollem Umfang“ gewahrt. Entgegen der dargelegten Rechtsauffassung hat die Verwaltungsbehörde gerade nicht den Antrag auf Akteneinsicht teilweise abgelehnt, vielmehr hat sie im Schreiben mit der Formulierung „in vollem Umfang“ zum Ausdruck gebracht, das Sie dem Antrag stattgegeben hat. Das sie – quasi mit geheimem Vorbehalt – tatsachlich nicht alle Beweismittel gemäß dem Antrag der Akte beigefügt hat, ändert daran nichts. (Auszug aus Beschluss des Amtsgerichtes Brandenburg/Havel (Az. 23 OWi 148/17))
Vor Abgabe des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft obliegt die Entscheidung, welche Beweismittel beizuziehen sind, allein der Verwaltungsbehörde (Beschluss Amtsgericht Oranienburg vom 15.05.2017 zum Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch den Rechtsanwalt (Az: 13d OWi 212/17)).
Das Gericht verkennt nicht, dass es den Betroffenen und ihren Verteidigern durch die Entscheidung zur kostenpflichtigen Zurückweisung des als unbegründet gewerteten Antrages auf gerichtliche Entscheidung erschwert wird, Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung aufzuzeigen. Dies ist allerdings die Konsequenz aus der Anerkennung als standardisiertes Messverfahren. Der Betroffene hat keinen Anspruch darauf, dass die Sachaufklärung mit bestimmten Beweismitteln erfolgt, etwa einem Gutachten. Ansonsten wäre das standardisierte Messverfahren unbrauchbar (OLG Oldenburg, Beschluss v. 13.03.2017, 2 Ss OWi 70/17 Kenberger, Anmerkung zu OLG Bamberg a.a.O., juris PR-VerkR 19/2016). Das Bußgeldverfahren ist als Massenverfahren des täglichen Lebens vielmehr auf eine Vereinfachung des Verfahrensausganges ausgerichtet, zumal es “nur” der verwaltungsrechtlichen Pflichtenmahnung und nicht der Ahndung kriminellen Unrechts dient. (BGHSt 39, 291 ff). Auszug aus Beschluss Amtsgericht Brandenburg an der Havel, Az. 25 OWi 521/17
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung Schriftsatz des Verteidigers vom 10.03.2017 ist auf die Vorlage der Ermittlungsakten einer Ergänzung der Beweismittel gerichtet. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel, die Bußgeldbehörde zur Heranziehung weiterer Beweismittel zu verpflichten, ist gemäß § 62 Abs. 1 Salz 2 OWiG unzulässig. Es handelt sich dabei nämlich um eine Maßnahme, die zur Vorbereitung der Entscheidung getroffen wird und keine selbständige Bedeutung hat. Welche Beweismittel die Bußgeldbehörde beizieht und zur Akteneinsicht macht, ist zunächst ihr überlassen. lm Rahmen des gerichtlichen Verfahrens entscheidet sodann der Richter über die Ergänzung des Akteninhaltes durch Beiziehung weiterer Urkunden und Beweise. Da dem Rechtsanwalt im Verfahren vollständige Verfahrensakten vorgelegt wurden, die den Tatvorwurf begründen, ist der Antrag auf Hinzuziehung bestimmter Urkunden, die der Verfahrensakte beizufügen sind, eine Beweisantrag. Dieser Antrag wurde zu Recht von der Verwaltungsbehörde zurückgewiesen und abgelehnt. Die Ablehnung bestimmter Beweiserhebungen durch die Verwaltungsbehörde kann nicht selbständig angefochten werden (vgl. RN 18 zu § 55 OWiG, Göhler, 16. Auflage, Verlag C.H.Beck). Bei Versagung der erweiterten Vortage von Beweismitteln durch die Verwaltungsbehörde ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung, auch nach Dokumentierung, nicht zulässig (vgl. RN 7, 21 zu § 62 OWiG, Karlsruher Kommentar, 4. Auflage, Verlag C.H.Beck). Beschluss Amtsgericht Brandenburg/Havel Az 24 OWi 334/17 vom 20.07.2017

Dem ist nichts hinzuzufügen.

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.