In diesem Beschluss setzt sich das OLG Bremen ausführlich mit der Möglichkeit zur Ablehnung von Beweisanträgen bei standardisierten Messverfahren und dem Recht auf Einsicht in Messdaten einer Geschwindigkeitsmessung auseinander. Durch deren Nichtüberlassung werde der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Ob eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren vorliegt, wurde offengelassen, da die Rüge nicht zulässig erhoben sei. Es fehle an der Mitteilung der Bemühungen, bereits vorgerichtlich an die gewünschten Unterlagen zu gelangen.

Hanseatisches OLG Bremen, Beschluss vom 03.04.2020 – 1 SsRs 50/19

1. Auf den Antrag des Betroffenen vom 22.01.2019 wird ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 12.10.2018 gewährt.

2. Der Antrag des Betroffenen vom 06.12.2018, gegen das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 12.10.2018 die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Bremen hat den Betroffenen mit Urteil vom 12.10.2018 wegen einer am 25.04.2017 begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 33 km/h (bei einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 120 km/h) unter Anwendung der §§ 41 Abs. 1, 49 StVO, 24 StVG, 11.3.6 BKat zu einer Geldbuße von EUR 120,- verurteilt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde vom 06.12.2018. Mit weiterem Antrag vom 22.01.2019 hat der Betroffene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt und mit weiterem Schriftsatz vom selben Tag zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde die Verletzung von Verfahrensvorschriften wegen der fehlerhaften Ablehnung von Beweisanträgen und der Nichteinhaltung der Grundsätze eines fairen Verfahrens sowie des rechtlichen Gehörs gerügt und die allgemeine Sachrüge erhoben.

Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am 14.08.2019 beantragt, dem Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 12.10.2018 zu gewähren und den Antrag des Betroffenen vom 06.12.2018 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 12.10.2018 als unbegründet zu verwerfen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 80 Abs. 1 OWiG) und wurde form- und fristgerecht eingelegt (§§ 80 Abs. 3 S. 1, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 341 StPO); wegen der Versäumung der Frist zur Begründung (§§ 80 Abs. 3 OWiG, 344, 345 StPO) war dem Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er die unverschuldete Fristversäumung mit Schriftsatz vom 22.01.2019 nebst eidesstattlicher Versicherung ausreichend glaubhaft gemacht hat (§§ 71 Abs. 1 OWiG, 45 Abs. 2 S. 1 StPO). Der demnach zulässig gestellte Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist aber nicht begründet.

1. Es ist nicht geboten, die Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG wegen der Versagung rechtlichen Gehörs zuzulassen.

a. Dem Vorbringen des Betroffenen zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist hinsichtlich der mitgeteilten Ablehnung seiner Beweisanträge auf Überprüfung der Messergebnisse der Geschwindigkeitsmessung durch einen Sachverständigen keine Verletzung des Anspruchs des Betroffenen auf rechtliches Gehör zu entnehmen.

Sind – wie vorliegend – die Beweisanträge des Betroffenen durch das Gericht beschieden worden, so kommt eine Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht schon durch eine (lediglich) nach einfachem Recht zu Unrecht erfolgte Ablehnung der Beweiserhebung in Betracht (siehe BVerfG, Beschluss vom 07.04.1998 – 2 BvR 1827/97, juris Rn. 11, NJW 1998, 1938; Beschluss vom 06.08.2003 – 2 BvR 1071/03, juris Rn. 29, NJW 2004, 209; Beschluss vom 22.05.2015 – 1 BvR 2291/13, juris Rn. 5). Vielmehr ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs lediglich dann zu bejahen, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage von zentraler Bedeutung für das Verfahren nicht eingegangen ist, sofern er nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts nicht unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert gewesen ist (siehe BVerfG, Beschluss vom 19.05.1992 – 1 BvR 986/91, juris Rn. 39, BVerfGE 86, 133; Beschluss vom 12.09.2016 – 1 BvR 1311/16, juris Rn. 3, FA 2016, 375; BGH, Beschluss vom 09.01.2018 – VI ZR 106/17, juris Rn. 11, NJW 2018, 2730), oder aber bei einer willkürlichen Ablehnung des Beweisantrags (siehe BVerfG, Beschluss vom 24.02.1992 – 2 BvR 700/91, juris Rn. 14, NJW 1992, 2811; Beschluss vom 02.10.2003 – 2 BvR 149/03, juris Rn. 7, NJW 2004, 1443; Beschluss vom 22.05.2015 – 1 BvR 2291/13, juris Rn. 5). Als willkürlich erscheint ein Richterspruch aber nur, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht, während eine fehlerhafte Rechtsanwendung allein die Gerichtsentscheidung nicht willkürlich macht und von einer willkürlichen Missdeutung insbesondere nicht gesprochen werden kann, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (siehe BVerfG, Beschluss vom 07.04.1998 – 2 BvR 1827/97, juris Rn. 11, NJW 1998, 1938; Beschluss vom 22.05.2015 – 1 BvR 2291/13, juris Rn. 5). Nach diesen Maßstäben ist mit der durch das Tatgericht unter Berücksichtigung des Vorbringens des Betroffenen erfolgten Ablehnung seiner Beweisanträge ein Gehörsverstoß nicht erfolgt, da die Ablehnung im Einklang mit den zur Beweiserhebung auf der Grundlage standardisierter Messverfahren geltenden Grundsätzen erfolgte.

aa. Ein standardisiertes Messverfahren ist ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (siehe BGH, Beschluss vom 30.10.1997 – 4 StR 24/97, juris Rn. 27, BGHSt 43, 277). Die Verwendung eines standardisierten Messverfahrens erlaubt eine Vereinfachung des Verfahrensgangs, wie sie gerade bei Bußgeldverfahren indiziert ist, die nicht der Ahndung kriminellen Unrechts, sondern der verwaltungsrechtlichen Pflichtenmahnung dienen und ihre vorrangige Bedeutung im Bereich für Massenverfahren des täglichen Lebens haben (siehe BGH, Beschluss vom 19.08.1993 – 4 StR 627/92, juris Rn. 26, BGHSt 39, 291). Bei Verwendung eines solchen standardisierten Messverfahrens ist der Tatrichter bei der Darstellung im Urteil daher grundsätzlich allein gehalten, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Kontrolle der Beweiswürdigung zu ermöglichen, neben dem angewandten Messverfahren jeweils auch den berücksichtigten Toleranzwert mitteilen (siehe BGH, Beschluss vom 19.08.1993, a.a.O., juris Rn. 33; Beschluss vom 30.10.1997, a.a.O., juris Rn. 20). Dagegen ist er, soweit es sich um allgemein anerkannte und häufig angewandte Untersuchungsverfahren handelt, nicht verpflichtet, Erörterungen über deren Zuverlässigkeit anzustellen oder die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen des Gutachtens im Urteil mitzuteilen (siehe BGH, Beschluss vom 19.08.1993, a.a.O., juris Rn. 25). Den nach den jeweiligen technisch-naturwissenschaftlichen Erkenntnissen möglichen Fehlerquellen ist durch die Berücksichtigung von Messtoleranzen Rechnung zu tragen (siehe BGH, Beschluss vom 19.08.1993, a.a.O., juris Rn. 28); ein darüber hinaus gehendes Erfordernis, dass das Gericht sich von der Zuverlässigkeit der Messungen im konkreten Fall überzeugt, besteht dagegen nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind (siehe BGH, Beschluss vom 19.08.1993, a.a.O., juris Rn. 28; Beschluss vom 30.10.1997, a.a.O., juris Rn. 26). Dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird in sämtlichen Oberlandesgerichtsbezirken gefolgt (siehe BayObLG, Beschluss vom 09.12.2019 – 202 ObOWi 1955/19, juris Rn. 5 ff., DAR 2020, 145; OLG Bamberg, Beschluss vom 13.06.2018 – 3 Ss OWi 626/18, juris Rn. 10, NStZ 2018, 724; KG Berlin, Beschluss vom 06.03.2019 – 3 Ws (B) 47/19122 Ss 24/19, juris Rn. 14, NStZ 2019, 530; OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.01.2020 – (1Z) 54 Ss-OWi 13/20 (13/20), juris Rn. 12; OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.06.2017 – 1 Ss (OWi) 115/17, juris Rn. 18; OLG Celle, Beschluss vom 06.05.2019 – 1 Ss (OWi) 6/19, juris Rn. 6, ZfSch 2019, 509; OLG Dresden, Beschluss vom 26.10.2015 – OLG 21 Ss 651/15 (Z), juris Rn. 6, ZfSch 2016, 292; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.04.2018 – 2 RBs 59/18, juris Rn. 11; OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.12.2014 – 2 Ss-OWi 1041/14, juris Rn. 18, DAR 2015, 149; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 12.03.2019 – 9 RB 9/19 – 3 Ss OWi 16/19, juris Rn. 9; OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2019 – 3 RBs 307/19, juris Rn. 13; OLG Jena, Beschluss vom 20.04.2017 – 1 OLG 151 SsBs 62/16, juris Rn. 9, VRS 132 Nr. 37; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.01.2020 – 3 Rb 33 Ss 763/19, juris Rn. 9 f.; OLG Koblenz, Beschluss vom 18.04.2017 – 1 OWi 4 SsBs 27/17, juris Rn. 16 f.; OLG Köln, Beschluss vom 27.09.2019 – 1 RBs 339/19, Rn. 8, DAR 2019, 695; OLG Naumburg, Beschluss vom 16.12.2014 – 2 Ws 96/14, Rn. 4, DAR 2015, 405; OLG Oldenburg, Beschluss vom 13.03.2017 – 2 Ss OWi 40/17, juris Rn. 12, ZfSch 2017, 469; OLG Rostock, Beschluss vom 22.01.2019 – 21 Ss OWi 251/18 (B), juris Rn. 6; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 09.11.2017 – Ss Rs 39/17 (60/17 OWi), juris Rn. 6; OLG Schleswig, Beschluss vom 20.12.2019 – II OLG 65/19, juris Rn. 27, SchlHA 2020, 42; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.02.2012 – 4 Ss 39/12, juris Rn. 9, DAR 2012, 274; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28.02.2018 – 1 OWi 2 SsBs 106/17, juris Rn. 14, NStZ-RR 2018, 156; ebenso auch die Rechtsprechung des Senats, siehe u.a. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 28.10.2010 – 2 SsBs 70/10, juris Rn. 13, DAR 2011, 35; Beschluss vom 15.11.2012 – 2 SsBs 82/11, juris Rn. 8, NStZ-RR 2013, 188 (Ls.)).

bb. Vorliegend liegt der Messung der Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Betroffenen die Verwendung eines Geräts vom Typ PoliScan Speed M1 des Herstellers Vitronic Bildverarbeitungssysteme GmbH zugrunde. Bei den Geschwindigkeitsmessgeräten der PoliScan-Gerätefamilie handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats wie auch der übrigen Oberlandesgerichte um standardisierte Messverfahren im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe hierzu die Entscheidung des Senats in Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 28.09.2015 – 1 SsBs 12/15 (zu PoliScan Speed F1); aus der Rechtsprechung der übrigen Oberlandesgerichte siehe OLG Bamberg, Beschluss vom 12.03.2019 – 2 Ss OWi 67/19, juris Rn. 5, NStZ-RR 2019, 158 (zu PoliScan Speed M1 HP); KG Berlin, Beschluss vom 21.06.2017 – 3 Ws (B) 156/17162 Ss 90/17, juris Rn. 4, VRS 131, Nr. 77; OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.11.2019 – (1Z) 53 Ss-OWi 661/19 (381/19), juris Rn. 3; Beschluss vom 17.12.2019 – (1Z) 53 Ss-OWi 721/19 (416/19), juris Rn. 8 (PoliScan Speed M1); OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.06.2017 – 1 Ss (OWi) 115/17, juris Rn. 20 (PoliScan Speed M1 HP); OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.2015 – 3 RBs 15/15, juris Rn. 7; Beschluss vom 13.07.2015 – 1 RBs 200/14, juris Rn. 14 (PoliScan Speed F1 HP); OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.11.2018 – 2 Ss-OWi 845/18, juris Rn. 8 i.V.m. 13, NStZ-RR 2019, 257 (PoliScan Speed FM1, PoliScan Speed M1HP); Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 12.03.2019 – 9 RB 9/19 – 3 Ss OWi 16/19, juris Rn. 9 (PoliScan M1 HP); OLG Hamm, Beschluss vom 18.08.2017 – 1 RBs 47/17, juris Rn. 3; Beschluss vom 25.04.2019 – 1 RBs 75/19, juris Rn. 4 (PoliScan Speed M1); OLG Jena, Beschluss vom 17.05.2018 – 3 OLG 151 SsBs 2/18, juris Rn. 8; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.08.2018 – 2 Rb 7 Ss 430/18, juris Rn. 4, ZfSch 2018, 708; OLG Koblenz, Beschluss vom 27.02.2018 – 1 OWi 6 SsRs 19/18, juris Rn. 21; OLG Köln, Beschluss vom 11.09.2015 – 1 RBs 172/15, Rn. 15; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.10.2017 – Ss Rs 17/17 (30/17 OWi), juris Rn. 7 (PoliScan F1 HP); OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.09.2018 – 6 Rb 16 Ss 469/18, juris Rn. 1; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28.02.2018 – 1 OWi 2 SsBs 106/17, juris Rn. 14, NStZ-RR 2018, 156; Beschluss vom 23.07.2019 – 1 OWi 2 Ss Rs 68/19, juris Rn. 1, ZfSch 2019, 591). Die Messgenauigkeit der Geräte dieses Systems ist durch die Zulassung zur innerstaatlichen Eichung seitens der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) sichergestellt (vgl. Senat, a.a.O.; so auch BayObLG, Beschluss vom 09.12.2019 – 202 ObOWi 1955/19, juris Rn. 8 m.w.N., DAR 2020, 145; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.11.2019 – 2 Rb 35 Ss 808/19, juris Rn. 7) und es sind keine Umstände vom Betroffenen vorgetragen oder sonst ersichtlich, aufgrund derer die Zuverlässigkeit dieses Systems im Allgemeinen und die seiner Anwendung zugrundeliegende Erwartung, bei unveränderten Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erzielen, in Zweifel zu ziehen wäre.

cc. Konkrete Anhaltspunkte für Messfehler, die nach den vorstehenden Maßstäben bei Verwendung eines standardisierten Messverfahrens eine weitere Überprüfung des Messergebnisses hätten erforderlich machen können, so dass gegebenenfalls aus diesem Grunde dem Beweisantrag auf Überprüfung der Messergebnisse der Geschwindigkeitsmessung durch einen Sachverständigen nachzugehen gewesen wäre, sind vorliegend vom Betroffenen aber nicht dargetan.

(a) Soweit der Betroffene ausweislich der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde vorbringt, dass der Auswerterahmen auf dem vom Messgerät erstellten Foto des Fahrzeugs des Betroffenen nicht vom Messgerät selbst generiert worden sei, sondern vom Auswerteprogramm, vermag dies solche konkreten Anhaltspunkte, die eine weitere Überprüfung hätten erforderlich machen können, nicht zu begründen. Vielmehr handelt es sich bei diesem Vorbringen des Betroffenen um solches, welches die Funktionsweise des Messgeräts im Allgemeinen betrifft, dessen Messgenauigkeit bereits durch die Zulassung seitens der PTB sichergestellt ist, so dass es hierzu schon aus diesem Grunde der beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht bedurfte (vgl. so auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.07.2015 – 1 RBs 200/14, juris Rn. 14; OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.12.2014 – 2 Ss-OWi 1041/14, juris Rn. 21, DAR 2015, 149; OLG Hamm, Beschluss vom 09.03.2017 – 5 RBs 29/17, juris Rn. 12; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.07.2015 – 2 (7) SsBs 212/15, juris Rn. 7).

Hinzuweisen ist ergänzend hierbei darauf, dass die PTB im Rahmen ihrer öffentlich zugänglichen Stellungnahme zu Messgeräten der PoliScan Speed-Gerätefamilie (Stand 27.11.2014, verfügbar auf der Internet-Seite der PTB) spezifisch zur Frage der Generierung des Auswerterahmens klargestellt hat, dass die Darstellung des Auswerterahmens stets auf der Basis von Positionskoordinaten erfolgt, die ausnahmslos vom Messgerät selbst stammen und auf die der Tuff-Viewer lediglich zurückgreift, um den Auswerterahmen in das betreffende Bild einzublenden. Dies schließt eine Beeinflussung des Messergebnisses durch den Tuff-Viewer aus, wobei die PTB weiter auch klargestellt hat, dass es im Hinblick auf den Umstand,dass der Tuff-Viewer lediglich auf die vom Messgerät erstellten Daten zugreift, auch lediglich einer Zulassung dieses Auswerteprogramms bedurfte, nicht auch seiner Eichung.

(b) Auch mit dem weiteren Vorbringen des Betroffenen, dass das Messgerät nicht sein Fahrzeug, sondern ein auf dem Standstreifen fahrendes Motorrad erfasst habe, vermochte er keine konkreten Anhaltspunkte für Messfehler vorzutragen, denen gegebenenfalls durch Überprüfung der Messergebnisse der Geschwindigkeitsmessung durch einen Sachverständigen nachzugehen gewesen wäre. Vielmehr handelt es sich hierbei um einen Vortrag ins Blaue hinein, dies sowohl schon hinsichtlich des Umstandes, dass sich zum maßgeblichen Zeitpunkt ein Motorrad an der maßgeblichen Stelle befunden habe, jedenfalls aber hinsichtlich des hier relevanten Umstandes, dass die Messdaten sich nicht auf das Fahrzeug des Betroffenen bezögen, sondern auf jenes angebliche andere Fahrzeug. Konkrete Zweifel an den Ergebnissen aus der Anwendung des standardisierten Messverfahrens sind durch einen solchen Vortrag ins Blaue hinein nicht zu begründen (siehe OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.08.2019 – (1 B) 53 Ss-OWi 286/19 (170/19), juris Rn. 3, ZfSch 2019, 708; Beschluss vom 19.09.2019 – (1 Z) 53 Ss-OWi 551/19 (320/19), juris Rn. 3; OLG Koblenz, Beschluss vom 17.07.2018 – 1 OWi 6 SsBs 19/18, Rn. 29; siehe auch OVG Münster, Beschluss vom 15.05.2018 – 8 B 1018/18, juris Rn. 20; VG Saarlouis, 09.01.2020 – 5 L 1710/19, juris Rn. 29, Verkehrsrecht aktuell 2020, 68).

b. Auch soweit der Betroffene weiter vorträgt, dass ihm die Rohmessdaten des Messgeräts nicht zugänglich gemacht worden seien, ist diesem Vorbringen keine Verletzung des Anspruchs des Betroffenen auf rechtliches Gehör zu entnehmen.

aa. Nach der ganz überwiegenden Auffassung unter den Obergerichten begründet es keinen Gehörsverstoß, wenn dem Betroffenen Rohmessdaten nicht herausgegeben werden, die sich – wie im vorliegenden Fall – nicht bei den Akten befinden (siehe BayObLG, Beschluss vom 09.12.2019 – 202 ObOWi 1955/19, juris Rn. 4, DAR 2020, 145; OLG Bamberg, Beschluss vom 13.06.2018 – 3 Ss OWi 626/18, juris Rn. 6, NStZ 2018, 724; KG Berlin, Beschluss vom 13.06.2019 – 3 Ws (B) 173/19162 Ss 67/19, juris Rn. 4, DV 2019, 198; OLG Brandenburg (1. Strafsenat), Beschluss vom 27.01.2020 – (1Z) 54 Ss-OWi 13/20 (13/20), juris Rn. 10; (2. Strafsenat), Beschluss vom 05.03.2020 – (2Z) 53 Ss-OWi9 96/20 (52/20), juris Rn. 2; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.07.2015 – 2 RBs 63/15, juris Rn. 26, NZV 2016, 140; OLG Hamm, Beschluss vom 13.01.2020 – 1 RBs 255/19, juris Rn. 5; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.05.2019 – 2 Rb 7 Ss 202/19, juris Rn. 5; OLG Oldenburg, Beschluss vom 13.03.2017 – 2 Ss OWi 40/17, juris Rn. 14, ZfSch 2017, 469; Beschluss vom 23.07.2018 – 2 Ss OWi 197/18, juris Rn. 16; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 09.11.2017 – Ss Rs 39/17 (60/17 OWi), juris Rn. 9; OLG Schleswig, Beschluss vom 05.06.2019 – I OLG 123/19, juris Rn. 4, SchlHA 2019, 279; OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.09.2019 – 4 Rb 28 Ss 691/19, juris Rn. 4, DAR 2019, 696). Dieser Auffassung schließt sich auch der Senat an. Das Bundesverfassungsgericht hat den Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör in dieser Hinsicht klar konturiert und entschieden, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör insoweit verhindern soll, dass das Gericht ihm bekannte, dem Betroffenen aber verschlossene Sachverhalte zu dessen Nachteil verwendet, wohingegen der Schutzbereich des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht berührt sein soll, wenn es um die Frage geht, ob das Gericht sich und den Prozessbeteiligten Kenntnis von Sachverhalten, die es selbst nicht kennt, weil sie ihm nicht unterbreitet wurden, erst zu verschaffen habe (siehe BVerfG, Beschluss vom 12.01.1983 – 2 BvR 864/81, juris Rn. 47, BVerfGE 63, 45). Es soll demnach nicht Sinn und Zweck der grundgesetzlichen Gewährleistung rechtlichen Gehörs sein, dem Betroffenen Zugang zu dem Gericht nicht bekannten Tatsachen zu erzwingen, und auch wenn der Anspruch auf rechtliches Gehör auch ein Recht auf Kenntnis von Akteninhalten einräumt, ist dieses Recht jedenfalls beschränkt auf die dem Gericht tatsächlich vorliegenden Akten (siehe BVerfG, a.a.O.). Über einen entsprechenden Antrag auf Beiziehung dem Gericht nicht vorliegender Akten wäre damit nur nach Maßgabe der gerichtlichen Wahrheitsermittlungspflicht zu befinden, was voraussetzt, dass der Betroffene für von ihm angestrebte Beweiserhebungen das Beweisthema und das Beweismittel bestimmt bezeichnet oder aber bestimmte Sachverhalte aufzeigen muss, aufgrund deren sich das Gericht zur weiteren Sachaufklärung gedrängt sieht (siehe BVerfG, a.a.O., juris Rn. 68 f.). Ebenso hat auch der Bundesgerichtshof entschieden, dass unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs maßgeblich nur das sein kann, was für das Urteil oder das Verfahren Bedeutung erlangt, d.h. der Tatsachenstoff, auf den sich die Hauptverhandlung oder die Entscheidung erstrecken, während dasjenige, was lediglich darüber hinaus für die Sachentscheidung Bedeutung erlangen könnte, nur für die Aufklärungspflicht des Gerichts von Interesse ist (siehe BGH, Urteil vom 26.05.1981 – 1 StR 48/81, juris Rn. 60, BGHSt 30, 131; Beschluss vom 28.03.2017 – 4 StR 614/16, juris).

bb. Soweit in der Rechtsprechung vereinzelt, namentlich aber durch den Verfassungsgerichtshof des Saarlands, eine Gegenauffassung vertreten worden ist, nach welcher die unterlassene Herausgabe von Rohmessdaten als Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör angesehen werden könnte (siehe VerfGH Saarland, Urteil vom 27.04.2018 – Lv 1/18, juris Rn. 29, NZV 2018, 275; OLG Celle, Beschluss vom 16.06.2016 – 1 Ss (OWi) 96/16, juris Rn. 4, StRR 2016, Nr. 8, 18; OLG Oldenburg, Beschluss vom 06.05.2015 – 2 Ss OWi 65/15, juris Rn. 12, DAR 2015, 406 (an dieser Entscheidung hat das OLG Oldenburg in seiner späteren Rechtsprechung nicht mehr festgehalten, siehe den bereits vorstehend zitierten Beschluss vom 13.03.2017 – 2 Ss OWi 40/17, juris Rn. 14, ZfSch 2017, 469; Beschluss vom 23.07.2018 – 2 Ss OWi 197/18, juris Rn. 16)), folgt der Senat dem nicht. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob der Betroffene bereits vor der Hauptverhandlung einen Antrag auf Zurverfügungstellung der Messdaten gestellt und in der Hauptverhandlung ein Antrag auf deren Unterbrechung oder Aussetzung durch Gerichtsbeschluss abgelehnt wurde (für ein solches Erfordernis VerfGH Saarland, Urteil vom 27.04.2018 – Lv 1/18, juris Rn. 37 f., NZV 2018, 275; ähnlich auch OLG Celle, Beschluss vom 21.03.2016 – 2 Ss (OWi) 77/16, juris Rn. 11, StraFo 2017, 32; Beschluss vom 16.06.2016 – 1 Ss (OWi) 96/16, juris Rn. 4, StRR 2016, Nr. 8, 18). Vielmehr bleibt es auch bei Vorliegen dieser zusätzlichen Umstände dabei, dass, wie sich aus den soeben dargelegten Erwägungen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt, unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Betroffene nur Kenntnis von denjenigen Daten, Informationen und sonstigen Akteninhalten beanspruchen kann, die für das Urteil oder das Verfahren tatsächlich Bedeutung erlangt haben und zu dessen Gegenstand geworden sind. Was darüber hinaus lediglich für die Sachentscheidung Bedeutung erlangen könnte bzw. hätte zum Gegenstand des Verfahrens werden können, ist von Interesse dagegen nur für die Frage des Umfangs der Sachaufklärung und der hierauf bezogenen Pflichten.

Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlands vom 27.04.2018, in der dieser wie vorstehend zitiert die gegenteilige Auffassung vertreten hat, entfaltet Bindungswirkung lediglich für die Gerichte des Saarlands und bindet den Senat daher nicht (so § 10 Abs. 1 des saarländischen VerfGHG; siehe VerfGH Saarland, Urteil vom 05.07.2019 – Lv 7/17, juris Rn. 62, NJW 2019, 2456; vgl. auch BayObLG, Beschluss vom 09.12.2019 – 202 ObOWi 1955/19, juris Rn. 5, DAR 2020, 145; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.03.2020 – 2 RBs 30/20, juris Rn. 4). Im Übrigen ist festzustellen, dass in der genannten Entscheidung der Verfassungsgerichtshof des Saarlands hinsichtlich der Frage des Umfangs der verfassungsrechtlichen Gewährung des Rechts auf Gehör in Bezug auf die Beiziehung nicht bei den Akten befindlicher Unterlagen die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht erwähnt und sich daher damit auch nicht auseinandergesetzt hat (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 13.06.2018 – 3 Ss OWi 626/18, juris Rn. 5, NStZ 2018, 724).

Auch die Abweichung von der entgegenstehenden Entscheidung des OLG Celle erfordert im Übrigen keine Divergenzvorlage in entsprechender Anwendung des § 121 Abs. 2 GVG (zu den Grundsätzen der Zulassung einer Rechtsbeschwerde auf eine solche Vorlage siehe sogleich): Zum einen hat, wie bereits angeführt, das OLG Celle in der vorgenannten Entscheidung eine Gehörsverletzung wegen der Nichtherausgabe von Rohmessdaten lediglich für den Fall angenommen, dass der Betroffene zuvor nach § 62 OWiG eine gerichtliche Entscheidung über die verweigerte Herausgabe dieser Daten durch die Behörde herbeigeführt hatte und ihm die Daten dennoch nicht herausgegeben wurden (siehe OLG Celle, Beschluss vom 16.06.2016 – 1 Ss (OWi) 96/16, juris Rn. 4, StRR 2016, Nr. 8, 18). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist dem Vorbringen des Betroffenen zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde aber nicht zu entnehmen. Zum anderen ist darauf zu verweisen, dass nach den vorstehenden Ausführungen der Umfang des Rechts auf rechtliches Gehör bereits höchstrichterlich geklärt ist, so dass es auch aus diesem Grunde keiner Herbeiführung einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs bedarf (so auch OLG Bamberg, Beschluss vom 05.09.2016 – 3 Ss OWi 1050/16, juris Rn. 7, StraFO 2016, 461; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.05.2019 – 2 Rb 7 Ss 202/19, juris Rn. 6; OLG Oldenburg, Beschluss vom 13.03.2017 – 2 Ss OWi 40/17, juris Rn. 15, ZfSch 2017, 469; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 09.11.2017 – Ss Rs 39/17 (60/17 OWi), juris Rn. 9).

2. Ebenso ist nicht geboten, die Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zuzulassen, um die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Dabei ist eine Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen, während es der Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bedarf, wenn vermieden werden soll, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat (siehe BGH, Beschluss vom 12.11.1970 – 1 StR 263/70, juris Rn. 30, BGHSt 24, 15). Das Rechtsmittel des Betroffenen zeigt nach diesen Maßstäben keinen derartigen Bedarf für eine Fortbildung des Rechts oder eine Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auf und ein solcher ist auch nicht anderweitig ersichtlich. Insbesondere ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde auch nicht erforderlich, um die Möglichkeit einer Divergenzvorlage zum Bundesgerichtshof in entsprechender Anwendung des § 121 Abs. 2 GVG wegen der Abweichung von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts zu eröffnen (hierzu vgl. VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.01.2020 – VGH B 19/19, juris Rn. 33, NZV 2020, 97 m.w.N.; zur entsprechenden Anwendung des § 121 Abs. 2 GVG auf der Grundlage des § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG siehe BGH, Beschluss vom 08.05.2013 – 4 StR 336/12, juris Rn. 11, BGHSt 58, 243).

a. Der Betroffene macht mit seinem Rechtsmittel geltend, dass wegen der nicht erfolgten Herausgabe der nicht bei den Akten befindlichen Rohmessdaten sein Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt und damit seine Verteidigung unzulässig beschränkt worden sei. Mit dieser Rüge zeigt der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde aber keinen Bedarf zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auf; vielmehr ist auf der Grundlage des Rügevorbringens des Betroffenen im vorliegenden Fall auch unter Berücksichtigung der zu dieser Rechtsfrage im Allgemeinen vertretenen unterschiedlichen Auffassungen unter den Oberlandesgerichten jedenfalls im Ergebnis eine Verletzung seines Anspruchs auf ein faires Verfahren nicht dargetan.

aa. Nach der Auffassung eines Teils der Oberlandesgerichte begründet die Nichtherausgabe von Rohmessdaten, die sich nicht bei der Akte befinden, keinen Verstoß gegen den aus Art. 6 EMRK, Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Grundsatz eines fairen Verfahrens (siehe BayObLG, Beschluss vom 09.12.2019 – 202 ObOWi 1955/19, juris Rn. 4, DAR 2020, 145; OLG Bamberg, Beschluss vom 13.06.2018 – 3 Ss OWi 626/18, juris Rn. 6, NStZ 2018, 724 OLG Brandenburg (1. Strafsenat), Beschluss vom 27.01.2020 – (1Z) 54 Ss-OWi 13/20 (13/20), juris Rn. 10; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.07.2015 – 2 RBs 63/15, juris Rn. 22, NZV 2016, 140; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.08.2016 – 2 Ss-OWi 589/16, juris Rn. 12 ff., NStZ-RR 2016, 320; OLG Koblenz, Beschluss vom 17.07.2018 – 1 OWi 6 SsBs 19/18, Rn. 25; OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.07.2018 – 2 Ss OWi 197/18, juris Rn. 20; OLG Schleswig, Beschluss vom 05.06.2019 – I OLG 123/19, juris Rn. 6, SchlHA 2019, 279; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28.02.2018 – 1 OWi 2 SsBs 106/17, juris Rn. 16, NStZ-RR 2018, 156; offen gelassen in OLG Köln, Beschluss vom 27.09.2019 – 1 RBs 339/19, Rn. 11, DAR 2019, 695; ebenso auch VerfGH Sachsen, Beschluss vom 23.01.2010 – Vf. 96-IV-19, juris Rn. 22 f.). Vielmehr soll ein Antrag auf Beiziehung entsprechender Unterlagen nach dieser Auffassung lediglich als Beweisermittlungsantrag zu würdigen sein, dessen Ablehnung nur unter Aufklärungsgesichtspunkten (§ 244 Abs. 2 StPO bzw. § 77 Abs. 1 OWiG) gerügt werden kann (siehe BayObLG, Beschluss vom 09.12.2019 – 202 ObOWi 1955/19, juris Rn. 4, DAR 2020, 145; OLG Bamberg, Beschluss vom 13.06.2018 – 3 Ss OWi 626/18, juris Rn. 6, 11, NStZ 2018, 724; OLG Brandenburg (1. Strafsenat), Beschluss vom 27.01.2020 – (1Z) 54 Ss-OWi 13/20 (13/20), juris Rn. 10; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28.02.2018 – 1 OWi 2 SsBs 106/17, juris Rn. 16, NStZ-RR 2018, 156). Dies stützt sich auf den Zusammenhang zu den bereits genannten Grundsätzen der Beweiserhebung aufgrund der Anwendung von standardisierten Messverfahren, wonach das Tatgericht eine Überprüfung des durch dieses Verfahren ermittelten Messergebnisses lediglich dann vorzunehmen hat, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind. Die amtliche Zulassung von Geräten und Methoden ebenso wie die Reduzierung des gemessenen Wertes um einen – die systemimmanenten Messfehler erfassenden – Toleranzwert soll gerade den Zweck haben, Ermittlungsbehörden und Gerichte von der Sachverständigenbegutachtung und Erörterung des Regelfalles freizustellen (siehe OLG Bamberg, Beschluss vom 13.06.2018 – 3 Ss OWi 626/18, juris Rn. 10, NStZ 2018, 724). Argumentiert wird, dass diese Grundsätze unterlaufen würden, wenn auch ohne das Vorliegen solcher konkreten Anhaltspunkte für Messfehler generell auch die Rohmessdaten heranzuziehen wären, um überprüfen zu können, ob sich daraus solche Anhaltspunkte ergeben könnten, zumal dies im Ergebnis auch zu einer entsprechenden Ermittlungspflicht des Amtsgerichts von Amts wegen führen müsste (siehe OLG Bamberg, Beschluss vom 13.06.2018 – 3 Ss OWi 626/18, juris Rn. 10, NStZ 2018, 724; OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.07.2018 – 2 Ss OWi 197/18, juris Rn. 25 f.; OLG Schleswig, Beschluss vom 05.06.2019 – I OLG 123/19, juris Rn. 7 ff., SchlHA 2019, 279; ähnlich auch VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.01.2020 – VGH B 19/19, juris Rn. 48, NZV 2020, 97).

bb. Soweit demgegenüber von anderen Oberlandesgerichten in Fällen der Nichtherausgabe von Rohmessdaten, auch sofern sie sich nicht bei den Akten befinden, eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren bejaht wurde, sind die zusätzlichen Voraussetzungen, von denen dort der Erfolg einer entsprechenden Verfahrensrüge wegen der unzulässigen Beschränkung der Verteidigung in einem wesentlichen Punkt nach den §§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 338 Nr. 8 StPO abhängig gemacht wurde, im vorliegenden Fall nicht gegeben. Von mehreren Oberlandesgerichten wird die Auffassung vertreten, dass entgegen der soeben dargelegten Ansicht die Nichtherausgabe von nicht bei den Akten befindlichen Rohmessdaten eine Verletzung der Grundsätze eines fairen Verfahrens begründen und eine unzulässige Beschränkung der Rechte der Verteidigung darstellen kann (siehe KG Berlin, Beschluss vom 13.06.2019 – 3 Ws (B) 173/19162 Ss 67/19, juris Rn. 4, DV 2019, 198; OLG Brandenburg (2. Strafsenat), Beschluss vom 08.09.2016 – (2Z) 53 Ss-OWi 343/16 (163/16), juris Rn. 12 f., StraFo 2017, 31; Beschluss vom 05.03.2020 – (2Z) 53 Ss-OWi9 96/20 (52/20), juris Rn. 4; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.08.2016 – 2 Ss-OWi 562/16, juris Rn. 15 f., NStZ-RR 2016, 385; OLG Karlsruhe (1. Senat für Bußgeldsachen), Beschluss vom 16.07.2019 – 1 Rb 10 Ss 291/19, juris Rn. 20, NStZ 2019, 620; (2. Senat für Bußgeldsachen), Beschluss vom 08.05.2019 – 2 Rb 7 Ss 202/19, juris Rn. 7; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24.02.2016 – Ss (Bs) 6/16 (4/16 OWi), juris Rn. 7 f.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.09.2019 – 1 Rb 28 Ss 300/19, juris Rn. 4, DAR 2019, 697; ähnlich auch OLG Jena, Beschluss vom 01.03.2016 – 2 OLG 101 Ss Rs 131/15, juris Rn. 11, NJW 2016, 1457 (zur sogenannten Lebensakte); OLG Oldenburg, Beschluss vom 13.03.2017 – 2 Ss OWi 40/17, juris Rn. 17, ZfSch 2017, 469 (zu Wartungsnachweisen)). Zur Begründung dieser Auffassung wird angeführt, dass gerade die Verweigerung der Herausgabe der Rohmessdaten es dem Betroffenen unmöglich machen kann, sich hieraus gegebenenfalls ergebende konkrete Anhaltspunkte für einen Fehler in der Messung aufzuzeigen (vgl. VerfGH Saarland, Urteil vom 27.04.2018 – Lv 1/18, juris Rn. 31 f., NZV 2018, 275). Eine Rechtsbeschwerde gegen die tatrichterliche Entscheidung soll auf diese Rüge nach den §§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 338 Nr. 8 StPO aber nur dann zulässig erhoben sein können, wenn der Betroffene auch darlegt, welche vergeblichen Bemühungen um Einsicht in die Unterlagen vorgenommen worden sind, was insbesondere auch die Bemühungen zur Erlangung dieser Unterlagen von der Verwaltungsbehörde und erforderlichenfalls die Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung nach § 62 OWiG hierüber, die erneute Antragstellung in der Hauptverhandlung und die Ablehnung dieses Antrags sowie einen Antrag auf Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung und die Erwirkung eines Gerichtsbeschlusses nach den §§ 71 Abs. 1 OWiG, 238 Abs. 2 StPO einschließt (siehe KG Berlin, Beschluss vom 22.07.2019 – 3 Ws (B) 178/19, 3 Ws (B) 179/19162 Ss 71/19, juris Rn. 25 i.V.m. 21, StraFO 2019, 470; OLG Brandenburg (2. Strafsenat), Beschluss vom 05.03.2020 – (2Z) 53 Ss-OWi9 96/20 (52/20), juris Rn. 4; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.08.2016 – 2 Ss-OWi 562/16, juris Rn. 15 f., NStZ-RR 2016, 385; OLG Hamm, Beschluss vom 03.01.2019 – 4 RBs 377/18, juris Rn. 5; OLG Karlsruhe (1. Senat für Bußgeldsachen), Beschluss vom 16.07.2019 – 1 Rb 10 Ss 291/19, juris Rn. 30, NStZ 2019, 620; (2. Senat für Bußgeldsachen), Beschluss vom 08.05.2019 – 2 Rb 7 Ss 202/19, juris Rn. 7; OLG Köln, Beschluss vom 27.09.2019 – 1 RBs 339/19, Rn. 11, DAR 2019, 695; OLG Oldenburg, Beschluss vom 13.03.2017 – 2 Ss OWi 40/17, juris Rn. 22, ZfSch 2017, 469; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24.02.2016 – Ss (Bs) 6/16 (4/16 OWi), juris Rn. 8; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.09.2019 – 1 Rb 28 Ss 300/19, juris Rn. 4, DAR 2019, 697; vgl. ferner VerfGH Sachsen, Beschluss vom 23.01.2010 – Vf. 96-IV-19, juris Rn. 23). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Betroffenen zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht.

cc. Darauf schließlich, dass im vergangenen Jahr vom Verfassungsgerichtshof des Saarlandes und hieran anschließend auch vom OLG Saarbrücken – im Gegensatz zur nahezu einhelligen Ablehnung dieser Auffassung durch die Obergerichte der übrigen Bundesländer – angenommen worden ist, dass die Verwertung der Messergebnisse eines standardisierten Messverfahrens unzulässig sein soll, wenn dessen Messergebnisse deswegen nicht vom Betroffenen auf der Grundlage ihm zu überlassender Rohmessdaten überprüft werden könnten, weil das jeweilige Messgerät keine Speicherung dieser Daten vornehme (so VerfGH Saarland, Urteil vom 05.07.2019 – Lv 7/17, juris Rn. 125, NJW 2019, 2456; auf der Grundlage der Bindungswirkung dieser Entscheidung für saarländische Gerichte ebenso auch OLG Saarbrücken, Beschluss vom 03.09.2019 – Ss Rs 34/2019 (43/19 OWi), zit. nach IWW-Institut, Abrufnummer 213258; Beschluss vom 15.10.2019 – Ss Bs 59/2019 (62/19 OWi), juris Rn. 23, VRS 137, Nr 3; ablehnend gegenüber dieser Auffassung dagegen BayObLG, Beschluss vom 09.12.2019 – 202 ObOWi 1955/19, juris Rn. 5, DAR 2020, 145; KG Berlin, Beschluss vom 15.05.2014 – 3 Ws (B) 249/14122 Ss 73/14, juris Rn. 13, VRS 127, Nr. 44; OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.01.2020 – (1Z) 54 Ss-OWi 13/20 (13/20), juris Rn. 12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.01.2019 – 2 RBs 1/19, juris Rn. 8; Beschluss vom 10.03.2020 – 2 RBs 30/20, juris Rn. 4; OLG Hamm, Beschluss vom 13.01.2020 – 1 RBs 255/19, juris Rn. 5; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.01.2020 – 3 Rb 33 Ss 763/19, juris Rn. 16 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 27.09.2019 – 1 RBs 339/19, Rn. 6, DAR 2019, 695; OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.09.2019 – 2 Ss (OWi) 233/19, juris Rn. 23 f., NdsRpfl 2019, 399; OLG Schleswig, Beschluss vom 20.12.2019 – II OLG 65/19, juris Rn. 28, SchlHA 2020, 42; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.09.2019 – 1 Rb 28 Ss 300/19, juris Rn. 4, DAR 2019, 697; kritisch ferner, aber i.E. offengelassen in VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.01.2020 – VGH B 19/19, juris Rn. 48, NZV 2020, 97; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 29.08.2019 – 1 OWi 2 Ss Bs 68/19, juris Rn. 6), kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Es ist vom Betroffenen schon keine unzureichende Speicherung der Rohmessdaten durch das Messgerät im vorliegenden Fall vorgetragen und es ist eine solche bei dem Messgerät vom Typ PoliScan Speed auch sonst nicht ersichtlich (ebenso OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.07.2019 – 1 OWi 2 Ss Rs 68/19, juris Ls.; VG Saarlouis, 09.01.2020 – 5 L 1710/19, juris Rn. 27, Verkehrsrecht aktuell 2020, 68; vgl. auch VerfGH Sachsen, Beschluss vom 23.01.2010 – Vf. 96-IV-19, juris Rn. 25).

b. Auch mit den weiteren Verfahrensrügen zeigt der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde keinen Bedarf für eine Fortbildung des Rechts oder eine Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auf. Die Beweisanträge des Betroffenen auf Überprüfung der Messergebnisse durch Einholung von Sachverständigengutachten sind vielmehr vom Amtsgericht nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG auf der Grundlage der höchstrichterlich geklärten und feststehenden Grundsätze abgelehnt worden, dass bei der Anwendung von standardisierten Messverfahren das Tatgericht eine Überprüfung des durch dieses Verfahren ermittelten Messergebnisses lediglich dann vorzunehmen hat, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind. Das Vorliegen solcher konkreten Anhaltspunkte für Messfehler ist vom Betroffenen nicht vorgebracht und wurde vom Amtsgericht nach den Urteilsfeststellungen zutreffend verneint. Es war daher auch nicht eine weitere Aufklärung von Amts wegen nach § 244 Abs. 2 StPO durch Anforderung und Überprüfung der Rohmessdaten geboten.

c. Auf die weiter allgemein erhobene Sachrüge hin ist schließlich ebenfalls ein Bedarf für eine Fortbildung des Rechts oder eine Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht ersichtlich und es wird hierzu auch vom Betroffenen nichts vorgebracht.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 473 Abs. 1 StPO i.V.m. 46 Abs. 1, 80 Abs. 4 S. 4 OWiG.