Der Antrag der Verteidigung auf Einsicht in Messunterlagen wurde vom erkennenden Gericht zurückgewiesen. Eine Beschwerde hiergegen erachtet das LG Ellwangen (Jagst) für unzulässig, solange gegen ein Urteil die Rechtsbeschwerde möglich wäre – vor allem also bei Geldbußen von mehr als 250 Euro oder einem Fahrverbot. Auf Grund der neueren Rechtsprechung des OLG Karlsruhe und OLG Stuttgart liege es aber nahe, dass das Amtsgericht dem Einsichtsantrag nunmehr nachkommt.

LG Ellwangen (Jagst), Beschluss vom 30.03.2020 – 1 Qs 21/20

Die Beschwerde des Betroffenen gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Ellwangen vom 04.02.2020 wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Mit Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 02.08.2019 war gegen den Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h, begangen am 02.04.2019 um … Uhr in Giengen, BAB 7, km 817, 600 Würzburg-Kempten als Führer des Pkws mit dem amtlichen Kennzeichen … eine Geldbuße in Höhe von 80,00 Euro zuzüglich Gebühren und Auslagen verhängt worden.
Außerdem wurde ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.

Gegen diesen Bußgeldbescheid ließ der Betroffene mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 13.08.2019 Einspruch einlegen.

Den über seine Verteidigerin am 24.10.2019 gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung dahingehend, die Verwaltungsbehörde anzuweisen, der Verteidigung die folgenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen:

1. Falldatensätze der gesamten Messreihe,
2. Statistikdatei mit Case-List,
3. vorhandene Wartungs-, Instandsetzungs- und Eichunterlagen des Messgeräts,
4. Beschilderungsplan und verkehrsrechtliche Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung,

wurde vom Amtsgericht Ellwangen mit Beschluss vom 07.11.2019 wie folgt beschieden:

Auf Antrag der Verteidigerin wird dem Regierungspräsidium Karlsruhe aufgegeben, der Verteidigerin die verkehrsrechtliche Anordnung für die am 02.04.2019 bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung auf der BAB 7, Gemarkung Giengen in Fahrtrichtung Kempten zu überlassen.

Im Übrigen wurde der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet verworfen (vgl. Bl. 183 ff. d. A.).

Mit Schriftsatz vom 04.02.2020 ließ der Betroffene über seine Verteidigerin gegenüber dem Amtsgericht Ellwangen beantragen, der Verteidigerin folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen bzw. durch die Verwaltungsbehörde zur Verfügung stellen zu lassen:

1. Falldatensätze der gesamten Messreihe mit Statistikdateien und Case-Lists,
2. vorhandene Wartungs-, Instandsetzungs- und Eichunterlagen des Messgeräts,
3. Beschilderungsplan der tatgegenständlichen Messstelle.

Mit der angefochtenen Verfügung wurde unter Hinweis auf den Beschluss des Amtsgerichts Ellwangen vom 07.11.2019 der Antrag im Ergebnis abgelehnt.

Mit Schriftsatz vom 16.02.2020 ließ der Betroffene über seine Verteidigerin Beschwerde gegen die Verfügung einlegen und wiederholte den mit Schriftsatz vom 04.02.2020 gestellten Antrag.

Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass es sich bei der angegriffenen Verfügung um einen tauglichen Beschwerdegegenstand handele. Die Beschwerde sei nicht nach § 62 Abs. 2 OWiG unzulässig. Außerdem liege kein Fall des § 305 Satz 1 StPO vor, was weiter ausgeführt wird.

Weiterhin sei die Beschwerde auch begründet, wobei hier unter anderem auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16.07.2019, Az. 1 Rb 10 Ss 291/19, abgestellt wird, dem sich auch das Oberlandesgericht Stuttgart mit Beschluss vom 19.09.2019, Az. 1 Rb 28 Ss 300/19, angeschlossen habe.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Beschwerdeschriftsatz verwiesen.

II.

Die grundsätzlich nach § 304 Abs. 1 StPO statthafte Beschwerde ist aufgrund § 305 Satz 1 StPO unzulässig.

Nach dieser Vorschrift unterliegen Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen, nicht der Beschwerde (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 60. Aufl., § 147, Rn. 41; § 305, Rn. 1).

Die Ablehnung eines Antrags auf Akten- oder Beweismitteleinsicht durch das erkennende Gericht unterliegt im Strafverfahren nicht der Beschwerde (vgl. Zabeck, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung 8. Aufl. 2019, § 305, Rn. 6). Gleiches gilt in Bußgeldverfahren für den Zeitraum ab Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid (vgl. Wessing, in: BeckOK StPO, 36. Edition, Stand: 01.01.2020, § 147, Rn. 37).

Verweigerungen des Akteneinsichts- und Besichtigungsrechts in diesem Zeitraum können nur im Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdeverfahren mit einer Verfahrensrüge beanstandet werden (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.05.2015, Az. 1 Ws 189/15 – zitiert nach juris).

Die Zulassung der Beschwerde würde zu einer unnötigen Aufspaltung des Rechtsweges und zu einem unzulässigen Eingriff in die Prüfungskompetenz des Rechtsmittelgerichts führen (vgl. ebenda, Rn. 9).

Der Ausschluss der Beschwerde gilt entsprechend des Gesetzeszwecks des § 305 StPO allerdings nur, wenn das Urteil anfechtbar ist (vgl. Meyer-Goßner, ebenda, § 305, Rn. 1).

Die mit dem Beschwerdevorbringen geäußerte Ansicht, dass aufgrund der Geldbuße von 80,00 Euro die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil des Amtsgericht nicht zulässig wäre, sondern nur ein Antrag auf Zulassung derselben, geht fehl.
Mit dem Bußgeldbescheid wurde neben der Geldbuße zusätzlich ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Bei einem Fahrverbot handelt es sich um eine Nebenfolge gemäߧ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG (vgl. Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, 17. Aufl., § 79, Rn. 8), weshalb die Rechtsbeschwerde – und nicht lediglich eine Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde – zulässig ist.

Daraus folgt, dass die hier angefochtene Entscheidung gern. § 305 Satz 1 StPO nicht der Beschwerde unterliegt.

III.

Nachdem das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 16.07.2019, Az. 1 Rb 10 Ss 291/19, ein Recht des Betroffenen auf Einsicht in die nicht bei den Akten befindlichen amtlichen Messunterlagen bejaht hat und das Oberlandesgericht Stuttgart mit Beschluss vom 19.09.2019, Az. 1 Rb 28 Ss 300/19 – hierbei allerdings in einem obiter dictum – diesen Beschluss gebilligt hat (zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe der zitierten Beschlüsse verwiesen), erscheint es allerdings naheliegend, dem Antrag des Betroffenen vom 04.02.2020 nunmehr nachzukommen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

Vielen Dank an Frau Rechtsanwältin Monika Zimmer-Gratz, Bous, für die Überlassung der Entscheidung.