Nach dem LG Trier und dem LG Baden-Baden hält nun auch das LG Würzburg eine Beschwerde für zulässig, die ein Betroffener gegen die Entscheidung des Bußgeldrichters, Einsicht in Messdaten nicht zu gewähren, einlegt. Ausführungen zu dem in Betracht kommenden § 305 Satz 1 StPO werden nicht gemacht; allerdings nahm das LG Würzburg in der Vergangenheit im Einzelfall bereits eine Unzulässigkeit einer solchen Beschwerde gemäß § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG an, wenn die ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts im Ergebnis eine Überprüfung einer vorangegangenen ablehnenden Entscheidung der Verwaltungsbehörde darstelle. Da vorliegend aber ein Antrag auf Einsichtnahme in die Messreihe etc. erstmals im gerichtlichen Verfahren gestellt wurde, stellte sich diese Frage nicht. In der Sache sah das LG die Beschwerde als unbegründet an, da ein Einsichtsrecht in Messdaten nicht bestehe. OLG Bamberg lässt grüßen.

LG Würzburg, Beschluss vom 24.09.2018 – 1 Qs 155/18

Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 06.09.2018 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.

Gründe:

I.

Die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt erließ gegen die Betroffene am 09.01.2018 einen Bußgeldbescheid, in dem dieser zur Last gelegt wird, am 15.10.2017 auf der BAB … im Bereich der Gemeinde … die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 36 km/h überschritten zu haben. Es wurde deshalb eine Geldbuße in Höhe von 240,00 EUR festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat. Als Zahl der Punkte nach dem Punktesystem wurde ein Punkt angegeben.

Nach Einspruchseinlegung beantragte die Verteidigerin mit Schriftsatz vom 04.09.2018 beim Amtsgericht Würzburg, ihr folgende Daten bzw. Dokumente zur Verfügung zu stellen:

• digitaler Falldatensatz der Betroffenen inklusive Rohmessdaten
• restliche Falldatensätze der gesamten Messreihe
• Token-Datei und Password
• Statistikdatei mit Case-List sowie
• Gerätestammkarte zum Messgerät sowie Ausbildungsnachweis des Mess- und Auswertungspersonals

Mit Beschluss vom 06.09.2018 wies das Amtsgericht Würzburg das Bayerische Polizeiverwaltungsamt an, der Betroffenen bzw. deren Verteidigerin folgende Beweismittel zur Verfügung zu stellen

• Lebensakte des verwendeten Messgeräts
• Schulungsnachweis des Messbeamten.

Im Übrigen wurde der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss legte die Verteidigerin mit Schreiben vom 13.09.2018 Beschwerde ein und beantragte zugleich, der Verteidigung den digitalen Falldatensatz der Betroffenen inklusive Rohmessdaten, die restlichen Falldatensätze der gesamten Messreihe, die Token-Datei und das Passwort sowie die Statistikdatei der Case-List zur Verfügung zu stellen.

Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab.

Die Staatsanwaltschaft beantragte am 21.09.2018 die kostenpflichtige Verwerfung der Beschwerde als unbegründet.

II.

Die zulässige Beschwerde ist im Ergebnis unbegründet.

Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Einsichtnahme in die von ihr begehrten Daten bzw. Dokumente, welche sämtlich nicht Gegenstand der Verfahrensakte sind (vgl. hierzu ausführlich (OLG Bamberg, Beschl. vom 13.06.2018 – 3 Ss Owi 626/18 m.w.N.). Das erkennende Gericht wird in der Hauptverhandlung sorgfältig zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eingehalten wurden (OLG Bamberg, a.a.O., ferner OLG Bamberg, Beschl. vom 04.04.2016 – 3 Ss OWi 1444/15 BeckRS 2016, 06531).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels (§ 473 Abs. 1 StPO).

Vielen Dank an Frau Rechtsanwältin Monika Zimmer-Gratz, Bous, für die Zusendung dieser Entscheidung.