Anders als kürzlich das LG Würzburg sieht das LG München II die Entscheidung des Bußgeldrichters im gerichtlichen Verfahren, dem Betroffenen eine Einsicht in Messdaten oder Messunterlagen zu verwehren, nicht als beschwerdefähig an, da das Rechtsmittel durch § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 305 Satz 1 StPO gesperrt sei. Vorliegend sei bereits nicht von einem Akteneinsichtsantrag auszugehen, da die begehrten Unterlagen sich nicht bei den Unterlagen befänden. Das Akteneinsichtsrecht umfasse insbesondere nicht alle Unterlagen, die auch einem Sachverständigen zur Verfügung gestellt werden würden, da Beweismittel dann das Gutachten sei und nicht die Unterlagen, die zu seiner Entstehung geführt haben. Der Antrag der Verteidigung stelle einen Beweisermittlungsantrag dar, dessen Ablehnung nur unter Aufklärungsgesichtspunkten im Rechtsbeschwerdeverfahren gerügt werden könne. Der Ausschluss der Anfechtbarkeit gelte unter der – hier auf Grund des zu verhängenden Fahrverbots gegebenen – weiteren Voraussetzung, dass eine Rechtsbeschwerde gegen das Urteil möglich ist.

In der Sache selbst habe das OLG Bamberg einen Rechtsverstoß durch Nichtüberlassung von Messdaten mit überzeugenden Argumenten verneint. Zudem meint das LG, der VerfGH des Saarlandes habe eine Rechtsverletzung auch nur für den Fall angenommen, dass der Verteidigung die genannten Messdaten nicht für eine sachverständige Untersuchung zur Verfügung gestellt werden – eine solche Beauftragung war im vorliegenden Fall allerdings ebenso vorgesehen wie in jedem Verfahren, in dem ein Verteidiger Einsicht in Messdaten beantragt, welchem eine Auswertesoftware und entsprechende Kenntnisse selbst nicht zur Verfügung stehen.

LG München II, Beschluss vom 02.11.2018 – 2 Qs 33/18

In dem Bußgeldverfahren gegen …

Verteidiger: Rechtsanwältin Zimmer-Gratz Monika, Winkelstraße 24, 66359 Bous, Gz.: 5819

hier: Beschwerde Zimmer-Gratz Monika

erlässt das Landgericht München II – 2. Strafkammer- durch die unterzeichnenden Richter am 2. November 2018 folgenden

Beschluss

1. Die Beschwerde des Betroffenen und Beschwerdeführers vom 28.09.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Starnberg vom 27.08.2018 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Betroffene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

 

Gründe:

I. Gegen den Betroffenen wird ein Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren geführt. Wegen Geschwindigkeitsüberschreitung erging gegen ihn am 02.05.2018 ein Bußgeldbescheid über EUR 240 und ein einmonatiges Fahrverbot. Dagegen legte der Betroffene über seine Rechtsanwältin fristgerecht mit Schreiben vom 11.05.2018 Einspruch ein. Gleichzeitig beantragte die Verteidigerin Akteneinsicht in die Ermittlungsakte, die ihr gewährt wurde.

Mit Datum vom 08.06.2018 beantragte die Verteidigerin gegenüber dem Bayerischen Verwaltungsamt- Zentrale Bußgeldstelle- folgende Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen:

-digitale Falldatensätze der gesamten Messreihe inklusive Rohmessdaten
-Token-Datei und Passwort
-Statistikdatei mit Case-List
-Lebensakte, Gerätestammkarte, Gerätekarte etc. bzw. Wartungs-, Instandsetzungs- und Eichnachweise
des Messgeräts seit der ersten Inbetriebnahme des Messgeräts
-Vertrag und sonstige Unterlagen zur Zusammenarbeit mit Privatdienstleistern bei der Verkehrsüberwachung.

Mit Datum vom 20.06.18 wurde ihr durch das Bayerischen Polizeiverwaltungsamt mitgeteilt, dass die nachgefragten Unterlagen nicht Bestandteil der Ermittlungsakte seien und nur auf gerichtliche Anforderung vorgelegt würden. Mit Datum vom 14.06.18 war die Akte an die Staatsanwaltschaft München II weitergeleitet worden.

Das Amtsgericht Starnberg hat mit Verfügung vom 11.07.2018 Termin zur Hauptverhandlung auf den 22.10.2018 anberaumt. Mit Schriftsatz vom 17.07.2018 hat die Verteidigerin beim Amtsgericht Starnberg erneut beantragt, die o.g. Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen (Bl 28 ff d.A.).

Dieser Antrag wurde durch das Amtsgericht Starnberg vom 27.08.2018 als Antrag auf gerichtliche Entscheidung ausgelegt und zurückgewiesen (Bl 57 ff d.A.). Zur Begründung hat das Amtsgericht u.a. darauf verwiesen, dass sich der gültige Eichschein bereits bei den Akten befinde (Bl 10 d.A.) und angeführt, dass§ 147 StPO keinen Anspruch auf Aktenerweiterung gebe. Die bloße Nichtüberlassung von Daten und Unterlagen, die sich nicht bei der Akte befänden, stelle weder eine Verletzung des Anspruchs des Betroffenen auf rechtliches Gehör noch des fair-trial-Grundsatzes dar.

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Beschwerde vom 28.09.2018 (Bl 64 ff) und beantragt unter Aufhebung des angegriffenen amtsgerichtlichen Beschlusses die Anordnung der Herausgabe der begehrten Daten und Unterlagen.

Mit Verfügung vom 08.10.2018 hat das Amtsgericht Starnberg den Termin zur Hauptverhandlung abgesetzt und die Akten über die Staatsanwaltschaft München II dem Landgericht München II zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt.

II. Die Beschwerde des Betroffenen ist unzulässig gemäߧ 46 OWiG i.V.m. § 305 S. 1 StPO.

1. Dem Betroffenen ist zunächst darin Recht zu geben, dass die Zulässigkeit seiner Beschwerde nicht an § 62 Abs. 2 S.3 OWiG scheitert, da der Antrag vom 17.08.18 ausdrücklich nicht als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gefasst war, sondern als eigenständiger neuer Antrag auf Aktenbeiziehung durch das Amtsgericht originär.

2. Im Ergebnis wirkt sich dies vorliegend jedoch nicht aus, da der angefochtene amtsgerichtliche Beschluss jedenfalls gemäߧ 46 OWiG i.V.m. § 305 S.2 StPO der Beschwerde entzogen ist.

Nach § 305 S.1 StPO unterliegen grundsätzlich Entscheidungen des erkennenden Gerichts, die der Urteilsfällung vorausgehen, nicht der Beschwerde. Die Vorschrift dient der Verhinderung von Verfahrensverzögerungen und gilt nur für diese Entscheidungen, die in innerem Zusammenhang mit der Urteilsfällung selbst stehen, ausschließlich ihrer Vorbereitung dienen und bei der Urteilsfällung selbst der nochmaligen Überprüfung des Gerichts unterliegen. Weiter ist Voraussetzung, dass das verfahrensbeendende Urteil anfechtbar ist (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner, StPO, 61. Auflage, Rz 1 zu § 305 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Vorliegend handelt es sich bei dem Antrag der Verteidigung entgegen ihrer Auffassung nicht um einen Akteneinsichtsantrag gem. § 46 OWiG i.V.m. § 147 StPO wovon das Amtsgericht zutreffend ausgegangen ist. Denn diese besteht nur hinsichtlich der Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Fall der Erhebung der Anklage vorzulegen wären (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner, aaO, Rz 15 zu § 147). Das Akteneinsichtsrecht umfasst insbesondere nicht alle Unterlagen, die auch einem Sachverständigen zur Verfügung gestellt werden würden, denn Beweismittel i.S.d. StPO ist gerade das Gutachten und sind nicht die Unterlagen, die ggfs zu seiner Entstehung geführt haben (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner, aaO, Rz 18b zu § 147).

Ein Anspruch auf Aktenerweiterung folgt aus § 147 StPO nicht. Dementsprechend ist die Zurückweisung eines Antrags auf Aktenbeiziehung oder die Ablehnung eines Antrags auf Akten- oder Beweismitteleinsicht durch das erkennende Gericht der Beschwerde gem. § 304 StPO entzogen (Zabeck in Karlsruher Kommentar, 7. Auflage, 2013, Rz 6 zu § 305 m.w.N.). Soweit die Verteidigung in der Beschwerdebegründung ausführt, der BGH ( BGH NJW 2007, 3652) halte die Beschwerde gem. § 304 Abs. 1 StPO gegen die tatrichterliche Versagung der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren generell für zulässig, ist dies unzutreffend. Die zitierte Entscheidung bezieht sich auf die Sonderkonstellation gemäß § 304 Abs. 4 Nr. 4 StPO bei einer erstinstanzlichen Zuständigkeit des Oberlandesgerichts in Kartellbußgeldsachen. Die Konstellation einer erstinstanzlichen Zuständigkeit des Oberlandesgerichts liegt hier erkennbar nicht vor.

Bei dem vorliegenden Antrag auf Beiziehung der digitalen Messdaten handelt es sich vielmehr um einen Beweisermittlungsantrag, dessen Ablehnung nur unter Aufklärungsgesichtspunkten gerügt werden kann ( vgl OLG Bamberg Beschluss vom 13.06.2018 – 3 Ss Owi 626/18 iuris online). Das vom Betroffenen geltend gemachte Recht auf Beiziehung und Einsicht in die genannten Unterlagen und Daten dient vornehmlich der Vorbereitung und/oder Begründung von Beweisanträgen bzw. Beweisanregungen in der bevorstehenden Hauptverhandlung und soll so eine effektive Verteidigung ermöglichen. Da die Gewährleistung dieses Prozessrechts vorrangige Aufgabe des Tatgerichts ist, muss diese Entscheidung durch das erkennende Gericht vor der Urteilsfällung erneut auf ihre Rechtmäßigkeit hin geprüft werden. Die Verletzung der Prozessgrundrechte aus Art. 103 Abs.1 GG und des Rechts auf ein faires Verfahren wird auch durch den Revisionsgrund des § 338 Nr.8 StPO i.V.m. § 79 Abs.3 OWiG geschützt. Wird somit die Akteneinsicht nach Eingang der Akte beim zuständigen Gericht versagt, steht diese Entscheidung in engem inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung und ist damit nicht beschwerdefähig i. S. d. § 305 S.1 StPO. Dies gilt unter der weiteren, hier zu bejahenden, Voraussetzung, dass das Urteil selbst rechtsmittelfähig ist. Dies ist gem. § 79 Abs.1 Nr.2 OWiG der Fall, da im angefochtenen Bußgeldbescheid ein einmonatiges Fahrverbot als Nebenfolge angeordnet wurde.

Inwieweit hier in der Nichtzugänglichmachung der angeforderten Messdaten gegebenenfalls eine Verletzung des fair- trial – Grundsatzes sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu sehen ist, wovon die Verteidigung unter Berufung auf die Entscheidung des saarländischen Verfassungsgerichtshofs vom 27.04.2018 ( vgl VerfGH Saarland Beschluss vom.27.04.2018- Lv 1/18) ausgegangen ist, bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung, sondern ist ggfs. im Wege des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu überprüfen. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das OLG Bamberg in der zitierten Entscheidung entsprechende Rechtsverletzungen mit überzeugenden Argumenten verneint hat und auch das saarländische Verfassungsgericht dies nur für den Fall bejaht hat, dass der Verteidigung die genannten Messdaten nicht für eine sachverständige Untersuchung zur Verfügung gestellt wurden.

Das Beschwerdegericht geht im Anschluss an den Beschluss des OLG Bamberg vom 13.06.2018 ( aaO) davon aus, dass der streitgegenständliche Antrag auf Beiziehung von nicht bei den Akten befindlichen Unterlagen lediglich als Beweisermittlungsantrag zu behandeln ist, dessen Ablehnung unter Aufklärungsgesichtspunkten ggfs. im Rechtsbeschwerdeverfahren gerügt werden kann und jedenfalls der Beschwerde gem. § 304 StPO entzogen ist.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf§ 46 OWiG i.V.m. § 473 StPO.