Wirklich Neues enthält dieser Beschluss nicht – hier wurde eine Beschwerde gegen die Nichtüberlassung von Messdaten durch das Amtsgericht wie so häufig gemäß § 305 Satz 1 StPO für unzulässig erachtet. Eine ausnahmsweise anzunehmende Zulässigkeit mangels Rechtsmittel in der Hauptsache sei ebenfalls nicht gegeben: Das LG geht davon aus, dass das zuständige OLG Karlsruhe eine Überprüfung der verweigerten Einsichtnahme nicht mit der Argumentation des OLG Bamberg – auf Grund der Überzeugung des Tatrichters von dem Verstoß sei ein Einsichtsrecht jedenfalls nach Abschluss der Beweisaufnahme nicht mehr gegeben – ausschließen wird, so wie es das LG Trier und das LG Hanau befürchtet hatten. Dafür spreche auch ein Beschluss des LG Baden-Baden (welches die Beschwerde allerdings für zulässig gehalten hatte). Mangels einheitlicher Rechtsprechung gehe die Kammer auch davon aus, dass im vorliegenden Fall (das AG hatte wegen des Rotlichtverstoßes bereits eine Geldbuße in Höhe von 200 Euro ohne Fahrverbot “angeboten”) eine Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das OLG Karlsruhe erfolgen werde.

LG Karlsruhe, Beschluss vom 12.12.2018 – 2 Qs 65/18

In dem Bußgeldverfahren gegen …

Verteidiger: Rechtsanwältin Monika Zimmer-Gratz, Winkelstraße 24, 66359 Bous, Gz.: 5825

wegen Ordnungswidrigkeit

hier: Beschwerde des Betroffenen durch Rechtsanwältin Zimmer-Gratz

hat das Landgericht Karlsruhe – 2. Große Strafkammer – durch die unterzeichnenden Richter am 12. Dezember 2018 beschlossen:

Die Beschwerde des Betroffenen F. gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Karlsruhe vom 14.11.2018 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Die mit Schriftsatz vom 22.11 .2018 eingelegte Beschwerde gegen die durch das Amtsgericht Karlsruhe mit Schreiben vom 14.11.2018 erfolgte Ablehnung des Antrags des Beschwerdeführers auf Überlassung näher bezeichneter Messdaten und Messunterlagen war als unzulässig zu verwerfen.

Der Statthaftigkeit der Beschwerde gemäß § 304 StPO iVm. § 46 OWiG steht vorliegend die Vorschrift des § 305 S. 1 StPO entgegen. Der im gerichtlichen Verfahren gegenüber dem Amtsgericht Karlsruhe am 07.11.2018 gestellte Antrag auf Überlassung der Unterlagen diente unmittelbar der Prüfung bzw. Vorbereitung eines potenziellen Beweisantrags bzw. Beweisermittlungsantrags in der Hauptverhandlung als Grundlage der Urteilsfällung, womit der erforderliche innere und sachliche Zusammenhang der Entscheidung mit der Urteilsfällung gegeben ist. Aus der Ablehnung des Begehrens ergeben sich keine weiteren Verfahrenswirkungen. Schließlich lässt sich die Ablehnung der Überlassung von Unterlagen im Rahmen der Rechtsbeschwerde gegen ein amtsgerichtliches Urteil im Ordnungswidrigkeitenverfahren gemäß § 79 OwiG überprüfen. Eine solche Überprüfung erscheint auch im vorliegenden Fall nicht konkret ausgeschlossen. Unter Zugrundelegung der im Beschluss vom 12.01.2018 (Az.: 2 Rb 8 Ss 839/17) vertretenen Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe als zuständigem Rechtsbeschwerdegericht, wonach es als Ausfluss des Anspruchs auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK angesehen wurde, nicht bei den Akten befindliche amtliche Unterlagen, die zur Prüfung des Tatvorwurfs in Ordnungswidrigkeitenverfahren benötigt werden, dem Betroffenen auf seinen Antrag hin zur Verfügung zu stellen, ist davon auszugehen, dass das Oberlandesgericht Karlsruhe die Möglichkeit einer Überprüfung einer derartigen Ablehnung nicht mit der Begründung ausschließen wird, dass das Einsichtsrecht entfalle, sobald sich der Tatrichter nach abgeschlossener Beweisaufnahme von dem Verkehrsverstoß überzeugt habe. Auch das Landgericht Baden-Baden geht in seinem Beschluss vom 14.09.2018 (Az.: 2 Qs 104/18) implizit davon aus, dass die Fragestellung einer Überprüfung durch das Oberlandesgericht Karlsruhe zugänglich ist, indem auf die bestehende Erwartung hingewiesen wird, dass das betreffende Rechtsbeschwerdegericht die oben genannte Rechtsprechung auch auf eine andere, ähnlich gelagerte Konstellation erstrecken werde. Angesichts dessen, dass zu der in Rede stehenden Thematik ersichtlich noch keine einheitliche Rechtsprechung existiert, ist nach Auffassung der Kammer im Übrigen auch davon auszugehen, dass eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 80 OWiG erfolgen wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.

Vielen Dank an Frau Rechtsanwältin Monika Zimmer-Gratz, Bous, für die Zusendung dieser Entscheidung.