Die Rotlichtüberwachungsanlage an der B10 Kreuzung Keßlerstraße (Karlsruhe) ist einigen dort tätigen Rechtsanwälten sowie den Sachverständigen der GFU gut bekannt. Immer wieder kommt es zu Bußgeldverfahren wegen angeblicher Verstöße an dieser Stelle, wobei sich die Fälle dadurch auszeichnen, dass bei den Messungen die jeweiligen Rotzeiten bereits lange angedauert haben, teilweise bis zu 40 Sekunden. Viele der Betroffenen geben an, keine Ampel gesehen bzw. leuchten gesehen zu haben. So auch in diesem Fall. Demgegenüber meint das AG Karlsruhe, dass die Lichtzeichenanlage zwar schlecht zu sehen bzw. leicht zu übersehen sei, aber dennoch von Fahrlässigkeit auszugehen sei. Ein Fahrverbot könne auf Grund dieser besonderen Umstände aber nicht verhängt werden, so dass es bei der Regelgeldbuße von 200 Euro bleibe (AG Karlsruhe, Urteil vom 10.04.2017 – 8 OWi 430 Js 2439/17).
Der Betroffene wird wegen fahrlässigen Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von Euro 200,00 verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Betroffene.
Angewandte Bußgeldvorschriften:
§§ 37 II, 49 StVO i. V. m. § 24 StVG
Gründe:
I.
(…)
II.
Der Betroffene hat am 09.07.2016 um 00:04 Uhr in Karlsruhe auf der B10, Kesslerstraße die folgende fahrlässige Verkehrsordnungswidrigkeit begangen:Der Betroffene beachtete das Rotlicht der an der Kreuzung zur Kesslerstraße befindlichen Lichtzeichenanlage nicht.
Der Betroffene überfuhr die Haltelinie, als die Lichtzeichenanlage bereits 7,18 Sekunden Rotlicht zeigte, nachdem zuvor eine Gelbzeit von 3,01 Sekunden angezeigt war.
Bei der gebotenen Aufmerksamkeit hätte der Betroffene diesen Rotlichtverstoß unschwer vermeiden können.
III.
Der Betroffene hat in der Hauptverhandlung eingeräumt, Fahrer des Tatfahrzeugs gewesen zu sein.
Er sei sich sicher, dass die Ampel aus gewesen sei. Erst die folgende Ampel ca. 200 bis 300 Meter später habe Rotlicht angezeigt, weswegen er angehalten habe.
Die Feststellungen zum Rotlichtverstoß beruhen auf den glaubwürdigen und glaubhaften Angaben der Zeugin GVBin M.
Die Zeugin schilderte, dass die Messung mit einem Gerät TraffiPhot-III der Firma Jenoptik Robot GmbH, einer stationären Messeinrichtung mit automatischer Fotoregistrierung vorgenommen wurde. Am 04.07.2016 gegen 10:35 Uhr habe sie die Anlage überprüft. Hierbei sei die Bedienungsanleitung des Herstellers beachtet worden. Die Funktionskontrolle sei durch den Test/Kalibration fotografisch dokumentiert worden. Die Anlage habe sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befunden, Beanstandungen ergaben sich nicht. Die eichamtliche Sicherung sei nach Unversehrtheit überprüft worden. Weder vor noch nach dem Tatzeitpunkt habe es Auffälligkeiten an der Rotlichtüberwachungsanlage gegeben. Sollte diese ausgefallen sein, hätte diese wieder in Betrieb genommen werden. Ein automatisches Hochfahren sei nicht möglich. Das Gerät war zuletzt am 28.04.2015 mit Gültigkeit bis 31.12.2017 ordnungsgemäß geeicht.
Die Angaben der Zeugin M. werden nicht widerlegt durch die Angaben der Zeugen T., S. und Frau F. Der Zeuge T. befand sich im Fahrzeug des Betroffenen. Er habe kein Rotlicht gesehen. Die Straße sei komplett leer gewesen, als es plötzlich geblitzt habe.
Der Zeuge S. erklärte, dass die gegenständliche Ampel nicht in Betrieb gewesen sei. Die Zeugin F. erklärte, sie habe nicht auf die Ampeln geachtet.
Die Ampelanlage ist gerichtsbekannt. Die gegenständliche Ampelanlage wird des öfteren übersehen. Da die Zeugin GVBin M. glaubwürdig und glaubhaft schilderte, dass es nicht möglich sei, dass die Ampelanlage einfach ausgefallen ist, ging das Gericht davon aus, dass die Zeugen S. und T. die Ampelanlage übersehen haben, wofür auch spricht, dass der Zeuge S., welcher ebenfalls einen Bußgeldbescheid erhielt, diesen bezahlt hat.
IV.
Der Betroffene hat somit fahrlässig eine Vorschrift des § 37 StVO über das Verhalten an Wechsellichtzeichenanlagen zuwider gehandelt; fahrlässige Verkehrsordnungswidrigkeit gem. §§ 37 Abs. 2, 49 i. V. m. § 24 StVG.
V.
In Anbetracht der besonderen Umstände die Wechsellichtzeichenanlage B10 Kesslerstraße betreffend erachtete das Gericht zwar die Festsetzung der Regelbuße von 200,00 Euro für erforderlich und ausreichend, nicht jedoch die Verhängung eines Fahrverbots.
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.
Da sind vier große Signalgeber montiert. Die übersieht man eigentlich nicht. Außer natürlich, man fährt gedankenverloren mit 80 weiter und sieht die Ampel zu spät, wenn sonst keiner dort steht. Dann heißt es Anker werfen. Das ist jedenfalls mir gerichtsbekannt, pardon, kommentatorbekannt.
Die Besonderheit hier ist dass viele Fahrer auf die 50m hinter der ersten aufgebauten LZA schauen, was man an den Bildern sieht. Dabei spielt vielleicht auch eine Rolle dass bis kurz voru der ersten LZA eine Steigung vorhanden ist. Die meisten geblitzten sind zudem ortsfremd und mit M makellosen FAER.
Ich habe von der Stelle ein Foto gesehen und konnte darauf auch keine Auffälligkeit erkennen. Nur weiß ich von häufigen hohen Rotzeitwerten und dass verschiedene Richter am Amtsgericht Karlsruhe bei qualifizierten Verstößen offenbar regelmäßig vom Fahrverbot absehen.
Es gibt hier beim AG Karlsruhe sehr unterschiedliche Rechtsprechung. Es gibt sowohl sehr autofahrerfreundliche Urteile (eines hab ich auch auf meiner Homepage), im Gegenzug gibt es andere Richter, die genau das Gegenteil entscheiden. Eine -negative- Entscheidung hatte ich dann mal vor das OLG gebracht, welches aber die Fahrverbote “hält”. Begründung: es gäbe hier zwar mehr Fälle als üblich, aber das sei noch kein Grund vom Fahrverbot abzusehen. Mich persönlich würde nur mal interessieren, wie viele Fälle es hier eigentlich pro Jahr gibt…
Hallo,
heute kam ein Brief zur Anhörung:
“Ihnen wird zur Last gelegt, am 19.05.2021um 15.** Uhr Karlsruhe, B10 Keßlerstraße, linke+ rechte Fahrspur, Ri. Kriegsstraße als Führer des PKW *** folgende Ordnungswidrigkeit begangen zu haben: Sie missachteten das Rotlicht der Lichtzeichenanlage. Die Rotphase dauerte bereits länger als 1 Sekunde an. § 37 Abs. 2, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 132.3 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV
Beweismittel: Induktionsschleifenmessung und Foto”
Meine Frau saß neben mir und hat auch keine rote Ampel gesehen. Wir haben aber mehrfach den Blitz der vor uns fahrenden gesehen, bis wir schließlich selbst geblitzt wurden. Als ich die Blitze gesehen habe, bin ich extra langsam und aufmerksam gefahren. Zudem hatte es starken Regen, weshalb das Beweisfoto m.E. auch nicht zur Identifikation taugt.
Ich nehme mal an, dass die anderen an diesem Tag und Stunde ebenfalls von dem Schreiben überrascht sein werden! Es wäre gut, wenn man gemeinsam dagegen vorgeht. Vielleicht hat jemand eine Dashcam mit dem betreffenden Tag.