Die Rotlichtüberwachungsanlage an der B10 Kreuzung Keßlerstraße (Karlsruhe) ist einigen dort tätigen Rechtsanwälten sowie den Sachverständigen der GFU gut bekannt. Immer wieder kommt es zu Bußgeldverfahren wegen angeblicher Verstöße an dieser Stelle, wobei sich die Fälle dadurch auszeichnen, dass bei den Messungen die jeweiligen Rotzeiten bereits lange angedauert haben, teilweise bis zu 40 Sekunden. Viele der Betroffenen geben an, keine Ampel gesehen bzw. leuchten gesehen zu haben. So auch in diesem Fall. Demgegenüber meint das AG Karlsruhe, dass die Lichtzeichenanlage zwar schlecht zu sehen bzw. leicht zu übersehen sei, aber dennoch von Fahrlässigkeit auszugehen sei. Ein Fahrverbot könne auf Grund dieser besonderen Umstände aber nicht verhängt werden, so dass es bei der Regelgeldbuße von 200 Euro bleibe (AG Karlsruhe, Urteil vom 10.04.2017 – 8 OWi 430 Js 2439/17).

Der Betroffene wird wegen fahrlässigen Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von Euro 200,00 verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Betroffene.

Angewandte Bußgeldvorschriften:

§§ 37 II, 49 StVO i. V. m. § 24 StVG

Gründe:

I.

(…)

II.
Der Betroffene hat am 09.07.2016 um 00:04 Uhr in Karlsruhe auf der B10, Kesslerstraße die folgende fahrlässige Verkehrsordnungswidrigkeit begangen:

Der Betroffene beachtete das Rotlicht der an der Kreuzung zur Kesslerstraße befindlichen Lichtzeichenanlage nicht.

Der Betroffene überfuhr die Haltelinie, als die Lichtzeichenanlage bereits 7,18 Sekunden Rotlicht zeigte, nachdem zuvor eine Gelbzeit von 3,01 Sekunden angezeigt war.

Bei der gebotenen Aufmerksamkeit hätte der Betroffene diesen Rotlichtverstoß unschwer vermeiden können.

III.

Der Betroffene hat in der Hauptverhandlung eingeräumt, Fahrer des Tatfahrzeugs gewesen zu sein.

Er sei sich sicher, dass die Ampel aus gewesen sei. Erst die folgende Ampel ca. 200 bis 300 Meter später habe Rotlicht angezeigt, weswegen er angehalten habe.

Die Feststellungen zum Rotlichtverstoß beruhen auf den glaubwürdigen und glaubhaften Angaben der Zeugin GVBin M.

Die Zeugin schilderte, dass die Messung mit einem Gerät TraffiPhot-III der Firma Jenoptik Robot GmbH, einer stationären Messeinrichtung mit automatischer Fotoregistrierung vorgenommen wurde. Am 04.07.2016 gegen 10:35 Uhr habe sie die Anlage überprüft. Hierbei sei die Bedienungsanleitung des Herstellers beachtet worden. Die Funktionskontrolle sei durch den Test/Kalibration fotografisch dokumentiert worden. Die Anlage habe sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befunden, Beanstandungen ergaben sich nicht. Die eichamtliche Sicherung sei nach Unversehrtheit überprüft worden. Weder vor noch nach dem Tatzeitpunkt habe es Auffälligkeiten an der Rotlichtüberwachungsanlage gegeben. Sollte diese ausgefallen sein, hätte diese wieder in Betrieb genommen werden. Ein automatisches Hochfahren sei nicht möglich. Das Gerät war zuletzt am 28.04.2015 mit Gültigkeit bis 31.12.2017 ordnungsgemäß geeicht.

Die Angaben der Zeugin M. werden nicht widerlegt durch die Angaben der Zeugen T., S. und Frau F. Der Zeuge T. befand sich im Fahrzeug des Betroffenen. Er habe kein Rotlicht gesehen. Die Straße sei komplett leer gewesen, als es plötzlich geblitzt habe.

Der Zeuge S. erklärte, dass die gegenständliche Ampel nicht in Betrieb gewesen sei. Die Zeugin F. erklärte, sie habe nicht auf die Ampeln geachtet.

Die Ampelanlage ist gerichtsbekannt. Die gegenständliche Ampelanlage wird des öfteren übersehen. Da die Zeugin GVBin M. glaubwürdig und glaubhaft schilderte, dass es nicht möglich sei, dass die Ampelanlage einfach ausgefallen ist, ging das Gericht davon aus, dass die Zeugen S. und T. die Ampelanlage übersehen haben, wofür auch spricht, dass der Zeuge S., welcher ebenfalls einen Bußgeldbescheid erhielt, diesen bezahlt hat.

IV.

Der Betroffene hat somit fahrlässig eine Vorschrift des § 37 StVO über das Verhalten an Wechsellichtzeichenanlagen zuwider gehandelt; fahrlässige Verkehrsordnungswidrigkeit gem. §§ 37 Abs. 2, 49 i. V. m. § 24 StVG.

V.

In Anbetracht der besonderen Umstände die Wechsellichtzeichenanlage B10 Kesslerstraße betreffend erachtete das Gericht zwar die Festsetzung der Regelbuße von 200,00 Euro für erforderlich und ausreichend, nicht jedoch die Verhängung eines Fahrverbots.

VI.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.