Mit der Frage, welchen Einfluss ein defektes Netzteil bzw. IDE-Kabel bei einem PoliScan Speed-Messgerät auf die Messergebnisse haben, hat sich zwischenzeitlich auch das OLG Koblenz anlässlich einer Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das hier vorgestellte Urteil des AG Bad Kreuznach befasst. Das verwendete Messgerät verursachte Fehler bei Selbsttests, woraufhin das Netzteil ausgetauscht wurde, ohne dass die Fehler behoben waren. Als der – nicht messrelevante – Fehler gefunden und behoben war, war das ursprüngliche Netzteil nicht mehr vorhanden. Da bestimmte Spannungsschwankungen des Netzteils laut Sachverständigem nicht zum Abbruch der Messung, aber zu verfälschten Messergebnissen führen können, ging das Gericht zu Gunsten des Betroffenen neben dem defekten Kabel auch von einem Defekt am Netzteil aus. Hierzu führte der Sachverständige aus, dass eine Anhebung der Toleranz von 3 % auf 5 % ausreichend sein sollte; zur Sicherheit nahm das AG sogar 10 % an. Laut OLG Koblenz zu Unrecht: Zunächst hätte genauer ausgeführt werden müssen, ob Spannungsschwankungen dieses Messgeräts überhaupt Geschwindigkeitswerte beeinflussen können. Wenn ja, müsste auch der vom Sachverständigen angenommene Toleranzwert näher ausgeführt werden. Auch eine Erhöhung auf 10 % sei nicht ausreichend, beispielsweise falls die Messung überhaupt nicht verwertbar wäre. Es könne vorliegend ohnehin der Schluss naheliegen, dass das Netzteil überhaupt nicht defekt war (OLG Koblenz, Beschluss vom 10.04.2017 – 1 OWi 4 SsBs 21/17).

Auf Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 3. Januar 2017 aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Bad Kreuznach zurückverwiesen.

Gründe:

1. Das Amtsgericht hat den Betroffen wegen fahrlässiger Überschreitung der außerörtlichen Höchstgeschwindigkeit um 41 km/h mit einer Geldbuße von 200 € und einem einmonatigen Fahrverbot belegt. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat mit der Sachrüge Erfolg.

Das Amtsgericht ist zugunsten des Betroffenen davon ausgegangen, dass das Netzteil des Messgeräts PoliScan Speed bei der hier fraglichen Messung defekt war und Spannungsschwankungen verursachte, die sich „auf die durch das Messgerät ermittelten Messwerte auswirken können“. Weiter heißt es in dem Urteil unter Hinweis auf die Ausführungen eines Sachverständigen, es sei mit dem Ausfall des Geräts zu rechnen, wenn „die Spannungsschwankungen ein gewisses Ausmaß erreichen. Da der Messbetrieb hier ohne erkennbare Auffälligkeiten durchgeführt worden sei, könne ausgeschlossen werden, dass bei der hier gegenständlichen Messung erhebliche Spannungsschwankungen im Netzteil aufgetreten seien. Der Sachverständige ging davon aus, dass bereits bei einer Toleranz von insgesamt 5% des angezeigten Messwerts anstelle der üblichen Toleranz einer möglichen Spannungsschwankung im Netzteil ausreichend Rechnung getragen sei. Um eine Benachteiligung des Betroffenen völlig auszuschließen, hat das Gericht eine Toleranz von insgesamt 10% auf den angeteigten Messwert, daher von 15,7, aufgerundet 16 km/h gewährt.“

Mit diesen Ausführungen hat das Gericht nicht hinreichend dargelegt, dass und warum eine noch verwertbare Messung vorliegt. Es fehlen insbesondere Ausführungen dazu, warum und wie sich von einem schadhaften Netzteil ausgehende Spannungsschwankungen überhaupt auf eine Messung mit dem Gerät PoliScan Speed auswirken und warum sich diese Auswirkungen, wenn es sie denn geben sollte, so quantifizieren lassen, dass ein Zuschlag von zwei Prozentpunkten auf die sog. Toleranz ausreichend ist. Dieser Mangel kann auch nicht durch einen willkürlichen Zuschlag von sieben Prozentpunkten überdeckt werden.

2.  In der erneuten Hauptverhandlung sollte allerdings zunächst geprüft werden, ob überhaupt Anlass besteht, von einem defekten Netzteil auszugehen. Wenn der Austausch der Netzteils nichts bewirkte und die Fehlermeldungen im Selbsttest erst durch den Austausch eines defekten Kabels, dann aber auf Dauer abgestellt wurden, liegt der Schluss, das Netzteil sei entgegen ersten Vermutungen tatsächlich einwandfrei gewesen, mehr als nahe.

In Falle einer erneuten Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung wird zu prüfen sein, ob es tatsächlich gerechtfertigt ist, zugunsten des Betroffenen Fahrlässigkeit anzunehmen. Die B41 zwischen …[A] und …[B] einschließlich der Geschwindigkeitsbegrenzungen dürfte dem Betroffenen schon aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit bestens bekannt sein. Es mag sein, dass der Geräuschpegel in modernen Fahrzeugen heute geringer ist als vor 15 Jahren. Trotzdem wird er nach wie vor auch von der Geschwindigkeit des Fahrzeuges mitbestimmt. Auf die Schnelligkeit, mit der sich die Umgebung verändert, hat die Technik ohnehin keinen Einfluss. Und letztlich darf auch nicht völlig außer Betracht bleiben, dass sich gerade in modernen Fahrzeugen die (digitale) Geschwindigkeitsanzeige immer gut sichtbar im Blickfeld des Fahrers befindet.