Im Fall des PoliScan Speed-Messgeräts mit dem mutmaßlich defekten Netzteil bzw. defekten IDE-Kabel haben sich das AG Bad Kreuznach und das OLG Koblenz auch zur Frage des Vorsatzes geäußert. Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, mit seinem Pkw nach Toleranzabzug von 3 % eine Geschwindigkeit von 152 km/h bei erlaubten 100 km/h gefahren zu sein. Das AG nahm hingegen nach einem Toleranzabzug von 10 % eine Geschwindigkeit von 141 km/h an. Dies erlaubte nach Ansicht des AG außerdem eine Verurteilung nur wegen fahrlässiger Begehensweise, u. a. wegen des modernen Pkws des Betroffenen und der autobahnähnlich ausgebauten Bundesstraße. Das OLG merkt an, dass der Vorsatz nicht dadurch ausgeschlossen sei, dass der Betroffene einen besonders großen und gegen Schall überdurchschnittlich gut isolierten PKW der Marke D.B. fuhr, wie das AG feststellte. Die Bundesstraße sei dem Betroffenen (wahrscheinlich) gut bekannt; das jeweilige Pkw-Modell habe ohnehin keinen Einfluss auf die vom Fahrer wahrgenommene Schnelligkeit, mit der sich die Umgebung verändert. Möglich sei allein ein geringerer Geräuschpegel, welcher nach wie vor aber maßgeblich von der gefahrenen Geschwindigkeit abhängig sei. Andererseits könne sich gerade bei modernen Fahrzeugen eine digitale Geschwindigkeitsanzeige (Digitaltacho, Head-Up-Display?) stets gut sichtbar im Blickfeld des Fahrers befinden (OLG Koblenz, Beschluss vom 10.04.2017 – 1 OWi 4 SsBs 21/17, Volltext siehe hier).
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