Momentan wird bekanntlich kontrovers diskutiert, ob gegen die Entscheidung des erkennenden (Bußgeld-)Gerichts, der Verteidigung eine Einsichtnahme in Messunterlagen oder Messdaten nicht zu ermöglichen, die Beschwerde gegeben oder durch § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 305 Satz 1 StPO gesperrt ist (für die Beschwerdemöglichkeit u. a. LG Trier, LG Hanau; verneinend: LG Karlsruhe, LG Weiden in der Oberpfalz). Mit dieser Konstellation nicht verwechselt werden sollte die Beschwerde gegen den (ablehnenden) Beschluss des Amtsgerichts über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 62 Abs. 1 OWiG). In diesem Verfahren überprüft das AG die ablehnende Entscheidung der Verwaltungsbehörde und die Entscheidung des Gerichts ist gemäß § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG nicht weiter anfechtbar. Es müssen folglich nach der Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung und Abgabe der Hauptsache an das Amtsgericht bei diesem erneut die Einsicht beantragt und die ggf. ablehnende Entscheidung des Gerichts abgewartet werden.

LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 25.01.2019 – 5/9 Qs OWi 1/19

Die Gegenvorstellung vom 23.01.2019 wird kostenfällig zurückgewiesen.

Gründe:

Die Gegenvorstellung vom 23.01.2019, die sich inhaltlich in einer bloßen Bezugnahme auf anliegende Gerichtsentscheidungen erschöpft, gibt keinen Anlass, von der angegriffenen Entscheidung der Kammer vom 16.01.2019 abzuweichen.

Die vorgelegte Entscheidung des Landgerichts Hanau betrifft offensichtlich nicht den von § 62 OWiG erfassten und auch vorliegend gegebenen Fall, dass im Verwaltungsverfahren gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde eine gerichtliche Entscheidung beantragt und hiergegen dann Beschwerde eingelegt wurde. Vielmehr dreht sich die vorgelegte Beschwerdeentscheidung – was inhaltlich an den Ausführungen zu §§ 304 ff. StPO deutlich wird – um eine hiervon zu unterscheidende Entscheidung des erkennenden Gerichts nach Abgabe der Sache durch die Verwaltungsbehörde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 OWiG, § 473 StPO.