Noch immer ist nicht abschließend geklärt, ob gegen die amtsrichterliche Versagung der Einsicht in Messdaten die Beschwerde gegeben ist. Während der Beschluss des Amtsgerichts über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung – gerichtet gegen die Verweigerung der Einsichtnahme durch die Verwaltungsbehörde – unanfechtbar ist (§ 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG), besteht nach Abgabe der (Haupt-)Sache an das Amtsgericht theoretisch die Möglichkeit, gegen eine Ablehnung eines beim Gericht erneut gestellten Antrags durch Beschluss oder auf sonstige Weise gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 304 Abs. 1 StPO Beschwerde einzulegen, über welche das Landgericht entscheiden muss. Das LG Weiden in der Oberpfalz verneint die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde auf Grund von § 305 Satz 1 StPO. Die gegenteilige, vom LG Trier und in der Literatur vertretene Auffassung überzeugt das LG nicht.

LG Weiden in der Oberpfalz, Beschluss vom 05.09.2018 – 2 Qs 50/18 OWi

1. Die Beschwerde des Betroffenen gegen die Verfügung des Bußgeldrichters beim Amtsgerichts Weiden i.d. OPf. vom 23.08.2018 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Betroffene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe:

I.

Gegen den Betroffenen wurde durch die Zentrale Verkehrsordnungswidrigkeitenstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt ein Bußgeldverfahren mit dem Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung am 2.4.2018 auf der BAB A 93 im Bereich von Weiden i.d.OPf. eingeleitet.

Mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 18.6.2018 beantragte der Betroffene die Übermittlung der digitalen Falldaten der gesamten Messserie mit Rohmessdaten, der Statistikdatei, des Public-Key des Messgeräts sowie der Lebensakte und Gerätestammkarte des Messgerätes.

Dies lehnte die Zentrale Verkehrsordnungswidrigkeitenstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt mit Schreiben vom 22.6.2018 ab.

Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Betroffenen wurde mit Beschluss des Bußgeldrichters beim Amtsgericht Weiden i.d.OPf. vom 10.7.2018 als unbegründet verworfen.

Gegen den am 10.7.2018 erlassenen Bußgeldbescheid des Bayerischen Polizeiverwaltungsamtes legte der Betroffene mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 20.7.2018 form- und fristgerecht Einspruch ein. Die Akten wurden über die Staatsanwaltschaft Weiden i.d.OPf. dem Bußgeldrichter beim Amtsgericht Weiden i.d.OPf. vorgelegt, der mit Verfügung vom 16.8.2018 Termin zur Hauptverhandlung auf 17.9.2018 bestimmte.

Mit Schriftsatz vom 22.8.2013 beantragte die Verteidigerin des Betroffenen, ihr die digitalen Falldaten der Messung des Betroffenen sowie der gesamten Messserie, jeweils mit den Rohmessdaten, die Statistikdatei, den Public-Key des Messgeräts sowie die Gerätestammkarte des Messgeräts zur Verfügung zu stellen.

Mit Verfügung vom 23.8.2018 teilte der Bußgeldrichter des Amtsgerichts Weiden i.d.OPf. mit, dass über den Antrag in der Hauptverhandlung entschieden wird.

Gegen diese Entscheidung legte der Betroffene mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 27.8.2018 Beschwerde ein, mit der er beantragt, der Verteidigung den digitalen Falldatensatz des Betroffenen und die weiteren Falldatensätze der Messserie, jeweils mit Rohmessdaten, die Statistikdatei, den Public-Key sowie die Gerätestammkarte des verwendeten Messgeräts zur Verfügung zu stellen.

Diese Beschwerde hat der Bußgeldrichter mit Beschluss vom 27.8.2018 nicht abgeholfen und die Akten der Bußgeldkammer zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt.

Die Staatsanwaltschaft Weiden i.d.OPf. hat beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig als unzulässig zu verwerfen.

II.

Die Beschwerde des Betroffenen erweist sich bereits als unzulässig, da sie gem. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 305 S. 1 StPO von der Statthaftigkeit ausgeschlossen ist.

1. Nach § 305 S. 1 StPO unterliegen Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen, nicht der Beschwerde.

§ 305 schränkt zur Sicherung einer konzentrierten, beschleunigten Durchführung des Verfahrens die Statthaftigkeit der Beschwerde ein. Der Wortlaut des § 305 Satz 1 StPO reicht über den anerkannten und auch historischen Gesetzeszweck hinaus. Praxis und Lehre stimmen daher überein, dass der Ausschluss der Beschwerde auf die Fälle beschränkt sein muss, welche nach dem gekennzeichneten Gesetzeszweck in Betracht kommen. § 305 Satz 1 StPO ist deshalb aufgrund des anerkannten und historischen Gesetzeszwecks unmittelbar restriktiv auszulegen. Zur Anwendbarkeit und somit zur Beschränkung der Statthaftigkeit der Beschwerde müssen neun Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, nämlich dass (1) das erkennende Gericht (2) vor dem Urteil entscheidet, dass (3) ein innerer Zusammenhang mit der Urteilsfällung bestehen muss, dass (4) die Entscheidung der Vorbereitung des Urteils dienen muss, dass (5) die Entscheidung bei Urteilsfällung durch das erkennende Gericht nochmals überprüft werden kann und (bei Erheblichkeit) muss, dass (6) der Betroffene gegen das Urteil zulässig Rechtsmittel einlegen darf, dass (7) objektiv durch Eröffnung des Rechtsmittels der Beschwerde eine Verzögerung des Verfahrens und ein Eingriff in die konzentrierte Verfahrensherrschaft des erkennenden Gerichts bewirkt würde, dass (8) keine besonderen – durch Urteilsanfechtung ggf. nicht mehr behebbaren – Beeinträchtigungen vorliegen und dass (9) die Entscheidung keine eigene prozessuale Bedeutung entfaltet (Matt in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2014, § 305, Rn. 1, 4, 6).

2. Gegenstand der Beschwerde ist die Mitteilung des Bußgeldrichters vom 23.08.2018, wonach über den mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 22.08.2018 gestellten Antrag des Betroffenen, seiner Verteidigerin digitale Falldaten seiner Messung sowie der gesamten Messserie, jeweils mit Rohmessdaten, Statistikdatei, Public-Key des Messgeräts und die Gerätestammkarte des Messgeräts zur Verfügung zu stellen, in der Hauptverhandlung entschieden wird.

2.1. Beim Antrag der Verteidigerin des Betroffenen handelt es sich nach Auslegung durch die Kammer um einen Beweisermittlungsantrag.

Die Einordnung als Antrag auf Akteneinsicht (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 147 Abs. 1 StPO) scheidet aus, da die gewünschten Daten und Unterlagen nicht in der dem Bußgeldrichter vorliegenden Akte enthalten sind (vgl. BGH, Urteil vom 26.05.1981- 1 StR 48/81 -, BGHSt 30, 131; BGH, Beschluss vom 11.11.2004 – 5 StR 299/03 -, BGHSt 49, 317; KK-StPO/Laufhütte/Willnow, 7. Aufl. 2013, StPO § 147 Rn. 4). Die begehrten Unterlagen stellen auch kein amtlich verwahrtes Beweisstück i.S.v. § 147 Abs. 1 Alt. 2 StPO dar. Hierunter fallen nur Gegenstände, die nach §§ 94ff. StPO durch Beschlagnahme oder Sicherstellung in anderer Weise in amtlichen Gewahrsam gelangt sind sowie die nach §§ 111 b ff. StPO sichergestellten Gegenstände, soweit sie als Beweismittel in Betracht kommen (Lüderssen/Jahn in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2007, § 147, Rn. 107; MüKoStPO/Thomas/Kämpfer, 1. Aufl. 2014, StPO § 147 Rn. 23).

In der Sache geht es dem Betroffenen darum, durch Einsicht in die begehrten Unterlagen konkrete Fehler des Messverfahrens aufzeigen zu können, die dann in einen entsprechenden Beweisantrag einfließen können. Diese Konstellationen, in denen der Antragsteller noch nicht in der Lage ist, eine Beweisbehauptung – möglicherweise auch nur eine vermutete Beweisbehauptung – oder ein konkretes Beweismittel zu benennen, erfasst der Beweisermittlungsantrag (vgl. BGH, Urteil vom 26.05.1981 – 1 StR 48/81 -, BGHSt 30, 131; MüKoStPO/Trüg/Habetha, 1. Aufl. 2016, StPO § 244 Rn. 171 ). Dieser Einordnung steht nicht entgegen, dass der Antrag bereits vor der Hauptverhandlung gestellt wurde.

2.2. Die Ablehnung des Bußgeldrichters, dem Beweisermittlungsantrag noch vor der Hauptverhandlung nachzugehen, ist nach dem dargelegten Maßstab nicht mit der Beschwerde anfechtbar.

Es liegt eine Entscheidung des erkennenden Gerichts im bußgeldrechtlichen Hauptverfahren (§ 71 Abs. 1 OWiG) vor Urteilserlass vor. Auch liegt ein innerer Zusammenhang mit der Urteilsfällung vor, da die Entscheidung die Vorbereitung und den Umfang der Beweisaufnahme betrifft. Sie dient deshalb auch der Vorbereitung des Urteils und ist der weiteren Überprüfung durch den Bußgeldrichter bis zur Urteilsfällung zugänglich. Es besteht die Möglichkeit der Überprüfung des Urteils im Verfahren der Rechtsbeschwerde nach § 79 OWiG. Durch die Statthaftigkeit der Beschwerde würde in die konzentrierte Verfahrensherrschaft des Bußgeldrichters eingegriffen. Die Entscheidung hat keine weitere prozessuale Bedeutung, da die Entscheidung nicht konstitutiv für die Begründung oder Beendigung der Verfahrensstellung eines Verfahrensbeteiligten ist.

Mit der Entscheidung ist auch keine besondere – durch Urteil oder Urteilsanfechtung nicht behebbare – Beeinträchtigung verbunden (a.A. LG Trier, Beschluss vom 14. September 2017- 1 Qs 46/17 -, juris). Es trifft zwar zu, dass in der obergerichtlichen und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung Streit darüber besteht, ob der Betroffene in einem Bußgeldverfahren einen Anspruch auf die auch hier begehrten Unterlagen unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs oder der fairen Verfahrensgestaltung hat (OLG Bamberg Beschluss vom 13.6.2018- 3 Ss OWi 626/18 -, BeckRS 2018, 11527; VerfGH Saarland, Beschluss vom 27.4.2018 – Lv 1/18 -, NZV 2018, 275). Dies ändert aber nichts daran, dass die Frage, ob ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör oder auf faire Verfahrensgestaltung vorliegt, grundsätzlich der Prüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren zugänglich ist (vgl. OLG Bamberg, aaO). Damit ist mit der Entscheidung aber keine nicht durch Urteilsanfechtung behebbare Beeinträchtigung verbunden. Besteht nämlich kein Anspruch, liegt auch keine Beeinträchtigung vor. Besteht ein Anspruch, ist dies der Prüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren zugänglich. Es besteht deshalb keine Veranlassung, dass die Landgerichte als weitere Entscheidungsebene in der “Kakophonie der Judikative” zum strittigen Anspruch “mitmischen” (a.A. Krenberger, NZV 2017, 589).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO.

Vielen Dank an Frau Rechtsanwältin Monika Zimmer-Gratz, Bous, für die Zusendung dieser Entscheidung.