Der zu dieser Zeit sechseinhalb Jahre alte Sohn der Beklagten fuhr im Bereich einer Tankstelle mit einem Kettcar umher. Die Klägerin, welche ihn vor dem Tanken bereits sah, tankte dort ihren Pkw und fuhr dann los. Zum Zusammenstoß mit dem Kettcar kam es, als der Sohn mit diesem plötzlich auf die Straße fuhr.

Nach Auffassung des AG Zeitz haften die beklagten Eltern hälftig auf Grund einer Aufsichtspflichtverletzung gemäß § 832 BGB. Es könne nach Vortrag der Beklagten zunächst davon ausgegangen werden, dass diese ihren Sohn allgemein zum Verhalten im Straßenverkehr unterwiesen haben. Eine Verletzung der Aufsichtspflicht sei aber darin zu sehen, dass dem Sohn ohne Aufsicht eine Bewegung mit einem für den Straßenverkehr völlig ungeeigneten Gefährt gestattet worden sei. Auf Seiten der Klägerin sei die Betriebsgefahr zu berücksichtigen sowie dass sie das Kind bereits vor dem Unfall mit dem Kettcar wahrgenommen habe.

AG Zeitz, Urteil vom 29.05.2018 – 4 C 22/18

1. Der Klageantrag zu 1. ist dem Grunde nach zur Hälfte gerechtfertigt.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, sämtliche weiteren Schäden aus dem Unfall vom 25.08.2017, 19:00 Uhr, LStraße Richtung WStraße, Z., zur Hälfte zu bezahlen.

3. Der Klageantrag zu 3. ist dem Grunde nach mit dem Gegenstandswert der letztlich begründeten vorgerichtlich angemeldeten Ansprüche gerechtfertigt.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche wegen Aufsichtspflichtverletzung geltend. Dem liegt ein Unfall mit dem PKW der Klägerin und dem Kettcar des im Januar 2011 geborenen Sohnes N. der Beklagten vom 25.08.2017 gegen 19 Uhr auf der LStraße in Z. zugrunde.

Die Klägerin hatte den Sohn mit seinem Kettcar zuvor gesehen. Die Klägerin tankte und fuhr nach dem Tanken wieder los. N. fuhr plötzlich auf die Straße, es kam zu einem Zusammenstoß.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 2.548,74 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 13.03.2018 zu bezahlen.

2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verpflichten, sämtliche weiteren Schäden aus dem Unfall vom 25.08.2017, 19:00 Uhr, LStraße Richtung WStraße, Z., zu bezahlen.

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin von einer Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten i.H.v. 334,75 € (1,3 Geschäftsgebühr gemäß §§ 13, 14 Nr. 2300 VV RVG) inklusive Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer freizuhalten.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, N. sei von ihnen mehrfach unterwiesen worden, wie eine Straßenüberquerung zu erfolgen habe. Dies sei auch geübt worden, bevor er in die 1.Klasse gekommen sei. Die Beklagten hätten sich davon überzeugen können, dass N. verantwortungsbewusst am Straßenrand anhalte und nach links und rechts schaue, bevor die Straße überquere. N. bewältige den Weg zur Schule allein, d.h. er gehe zum Schulbus und fahre mit ihm in die Schule.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung durch Grund- und Teilurteil ist prozessual zweckmäßig, weil primär in Streit steht, ob die Beklagten überhaupt haften, ggf. mit welcher Quote. Eine Klärung, mit welcher Schadenshöhe durch den Unfall Sachschaden am PKW der Klägerin entstanden ist, dürfte eine Begutachtung erfordern, die sinnvollerweise erst nach Klärung der vorrangigen Frage der Haftung dem Grunde nach erfolgt.

Diese Haftung besteht zur Hälfte, für den Feststellungsantrag zu 2. war dementsprechend auch die hälftige Haftung festzustellen, für den Freistellungsantrag (Nebenforderung) die Freistellung auf die letztlich begründeten Gebühren zu begrenzen.

Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:

Grundlage für eine Haftung der aufsichtspflichtigen Eltern ist § 832 BGB. Danach ist derjenige, der kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über ein minderjähriges Kind verpflichtet ist, zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der zu Beaufsichtigende einem Dritten widerrechtlich zufügt.

Ob eine Aufsichtspflichtverletzung im konkreten Fall vorliegt, lässt sich nicht pauschal beurteilen, sondern ist eine Frage des Einzelfalls. Inhalt und Umfang der elterlichen Aufsicht richten sich nach Alter, Entwicklungsstand, Eigenart des Charakters des Kindes und den mit ihm in der Vergangenheit gemachten Erfahrungen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass maßgeblich für Art und Umfang der Aufsichtspflicht das Ausmaß der für Dritte drohenden Gefahr durch das Handeln des Kindes und die Vorhersehbarkeit eines schädigenden Verhaltens durch das Kind ist. Die von den Eltern zu treffenden Maßnahmen durch Belehrung und Überwachung des Kindes orientieren sich schließlich an dem für sie in der konkreten Situation Zumutbaren. Im Gegensatz dazu ist natürlich zu sehen, dass von Eltern regelmäßig keine Überwachung des Kindes auf Schritt und Tritt verlangt werden kann. Eine solche würde vor allem in essenziellem Widerspruch mit ihrer Aufgabe als Eltern stehen, ihre Kinder zum mündigen, selbstständigen Erwachsenen zu erziehen, wozu speziell die sukzessive Gewährung von Freiraum gehört. Im Einzelfall ist eine Abwägung zwischen dem Erziehungsinteresse der Eltern einerseits und dem Interesse des Dritten – nicht geschädigt zu werden – vorzunehmen. Entscheidend ist stets, was verständige Eltern in der konkreten Situation unternehmen müssen, um eine Schädigung Dritter zu verhindern. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Erziehungsberechtigten ihrer Aufsichtspflicht allgemein nachgekommen sind. Maßgeblich ist, ob diese in der konkreten Situation und in Bezug auf die zur widerrechtlichen Schadenszuführung führenden Umstände erfolgt ist (Hensen, NJW-Spezial 2016, 265, beck-online, m.w.N.).

Vorliegend ist den Beklagten nach Auffassung des Gerichts eine Aufsichtspflichtverletzung zur Last zu legen. Auch wenn man unterstellt, dass die Beklagten N. hinreichend allgemein im Verkehr unterwiesen haben (was das Gericht nach dem Eindruck von den Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch glaubt), ist das im vorliegenden Fall nicht haftungsbefreiend. Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt nämlich darin, dass N. mit sich mit einem Spielzeug im Verkehr bewegt hat, das für den Straßenverkehr nach Auffassung des Gerichts völlig ungeeignet ist. Ohne dass den Beklagten insoweit irgendein moralischer Vorwurf gemacht werden soll (das Gericht hat nach dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung keinen Anlass zu irgendwelchen Zweifeln daran, dass sich die Beklagten um die bestmögliche Erziehung bemühen), liegt die Aufsichtspflichtverletzung bereits darin, dass die Beklagten N. überhaupt eine Bewegung mit dem Kettcar im öffentlichen Verkehrsraum ohne ihre Aufsicht gestattet haben.

Zu einer vollständigen Haftung der Beklagten mit 100 % führt das allerdings nicht. Die Klägerin muss sich entgegen halten lassen, dass sie die Betriebsgefahr trägt und zudem – wie auch immer im Einzelnen – N. mit dem Kettcar zuvor schon einmal im Umfeld ihrer Fahrt gesehen hatte.

Nach Überzeugung des Gerichts erscheint eine hälftige Haftung vor diesem Hintergrund angemessen.

Die Kostenentscheidung war der Schlussentscheidung vorzubehalten.

Einen vollstreckbaren Inhalt hat dieses Grund- und Teilurteil nicht.