Der Verteidiger beantragte bei der Verwaltungsbehörde und im gerichtlichen Verfahren beim AG die Überlassung verschiedener Daten und Unterlagen zu einer Geschwindigkeitsmessung. Das AG Prüm lehnte dies ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde hält das LG Trier im Anschluss an seine bisherige Rechtsprechung für zulässig und in Bezug auf die Messreihe, die Wartungsnachweise des Messgeräts sowie den Zulassungsschein der PTB für begründet. Dass der Zulassungsschein durch den Eichschein in Bezug genommen werde, sei nicht ausreichend, da so die Grundlagen der Zulassung nicht erkennbar und nachprüfbar seien. Die Überprüfung, ob das Messverfahren entsprechend der Zulassung erfolgt ist, setze eine Kenntnis der jeweiligen Urkunden voraus. Dass vorgerichtlich der Antrag nach § 62 OWiG offenbar nicht gestellt wurde, sah das LG übrigens nicht als Ausschlusskriterium.

LG Trier, Beschluss vom 15.02.2018 – 1 Qs 9/18

Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Prüm vom 22. Januar 2018 (5 OWi 8041 Js 31768/17) aufgehoben und das Polizeipräsidium Rheinpfalz, Zentrale Bußgeldstelle, angewiesen, dem Verteidiger folgende Daten auf einem von ihm bereitgestellten Speichermedium zur Verfügung zu stellen:

• Digitale Falldatensätze inklusive unverschlüsselter Rohmessdaten der gesamten Messserie.

Ferner hat das Polizeipräsidium Rheinpfalz, Zentrale Bußgeldstelle, dem Verteidiger folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen:

• Wartungsnachweise des Messgeräts seit der letzten Eichung
• Zulassungsschein der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) nebst Anlagen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.

G r ü n d e:

I.

Durch Bußgeldbescheid des Polizeipräsidiums Rheinpfalz vom 13. Juli 2017 wurde gegen den Betroffenen unter dem Az. … eine Geldbuße in Höhe von 160,00 € sowie ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 43 km/h verhängt. Die Geschwindigkeitsmessung wurde mit der Messanlage Vitronic PoliScan Speed durchgeführt. Gegen den ihm am 19. Juli 2017 zugestellten Bescheid legte der Betroffene über seinen Verteidiger am 25. Juli 2017 Einspruch ein. Mit Schriftsatz vom 1. September 2017 beantragte er beim Polizeipräsidium Rheinpfalz die Überlassung der Originalmessdatei, einer Kopie des gesamten Messzyklusses sowie der Lebensakte. Die Verwaltungsbehörde übersandte daraufhin die fallspezifischen Daten (Originalmessdatei) auf CD, lehnte jedoch eine Übersendung der gesamten Messreihe unter Hinweis auf den Schutz der Rechte unbeteiligter Dritter ab. Weiterhin führte die Verwaltungsbehörde aus, eine Lebensakte könne nicht herausgegeben werden, da eine solche nicht geführt werde und hierzu auch keine Verpflichtung bestehe.
Nach Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Prüm und Terminsbestimmung zur Hauptverhandlung beantragte der Verteidiger für den Betroffenen mit Schreiben vom 24. November 2017, bei der Verwaltungsbehörde folgende Unterlagen anzufordern und zur Akte zu nehmen:

• Zulassung der PTB nebst entsprechender Untersuchungsunterlagen
• Die Originalmessdatei
• Den gesamten Messzykluss
• Kopie der Lebensakte

Zur Begründung führte er mit Schreiben vom 2. Januar 2018 u.a. aus, die genannten Unterlagen würden benötigt, um konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung auffinden zu können. Im Hinblick darauf, dass das Messsystem mit der Messanlage Vitronic PoliScan Speed als standardisiertes Messverfahren anerkannt sei, erfolge eine Überprüfung durch einen Sachverständigen nämlich nur, wenn der Betroffene konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung darlege.
Hinsichtlich der weiteren Ausführungen wird auf den Schriftsatz Bezug genommen.

Der zuständige Bußgeldrichter beim Amtsgericht Prüm lehnte die Herausgabe der angeforderten Unterlagen durch Beschluss vom 22. Januar 2018 ab. Zur Begründung führte er u.a. aus, die Orginalmessdatei sei dem Verteidiger bereits zur Verfügung gestellt worden, sodass das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Ein Anspruch auf die Zur-Verfügung-Stellung des gesamten Messzyklus bestehe nach obergerichtlicher Rechtsprechung nicht. Gleiches gelte für die Lebensakte. Eine solche werde in Rheinland-Pfalz nicht geführt.
Hinsichtlich des Antrages auf Überlassung der Zulassung der PTB bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, da bereits eine Abschrift des Eichscheins vorliege, aus dem sich ergebe, dass das Messgerät unter dem Zulassungszeichen Z 18.11/10.02 von der Physikalische-Technischen Bundesanstalt zur innerstaatlichen Eichung zugelassen worden sei.
Hinsichtlich der weiteren Ausführungen wird auf den Beschluss Bezug genommen.
Gegen den Beschluss hat der Betroffene über seinen Verteidiger am 30. Januar 2018 Beschwerde eingelegt. Auf die Ausführungen wird Bezug genommen.
Der Bußgeldrichter beim Amtsgericht Prüm hat der – für nicht statthaft erachteten – Beschwerde unter Hinweis auf die nach wie vor als zutreffend erachteten Gründe des angefochtenen Beschlusses nicht abgeholfen und die Akte über die Staatsanwaltschaft Trier der Kammer zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt.
Die Staatsanwaltschaft Trier hat unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Prüm beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

II.

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Der Beschwerdeausschluss in § 305 S. 1 StPO ist vorliegend nicht einschlägig. Nach dieser Vorschrift unterliegen Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen, nicht der Beschwerde.
Entsprechend dem Zweck der Bestimmung, Verfahrensverzögerungen zu verhindern, die eintreten würden, wenn Entscheidungen der erkennenden Gerichte sowohl auf eine Beschwerde als auch auf das Rechtsmittel gegen das Urteil überprüft werden müssten, gilt dieser Ausschluss nur für Entscheidungen, die in innerem Zusammenhang mit der Urteilsfällung stehen, ausschließlich ihrer Vorbereitung dienen, bei der Urteilsfällung selbst der nochmaligen Prüfung des Gerichts unterliegen und keine weiteren Verfahrenswirkungen äußern (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StGB, 59. Aufl., § 305 Rn 1 mwN; OLG Saarbrücken, Beschluss v. 21.05.2015 – 1 Ws 80/15, BeckRS 2015, 11166).
Anfechtbar mit der Beschwerde sind hingegen Entscheidungen, bei denen die Beschwer des Betroffenen durch Anfechtung des Urteils nicht mehr beseitigt werden kann (KK-StPO/Zabeck, StPO, 7. Aufl., § 305 Rn. 12). Die Aufzählung in § 305 S. 2 StPO ist insoweit nicht abschließend (Zabeck aaO).
Ob die Nichtherausgabe von Messdaten, Lebensakte und ähnlichem nach Verurteilung des Betroffenen in einem Rechtsbeschwerdeverfahren überprüft werden kann, ist derzeit sehr umstritten. So hat das OLG Bamberg mit Beschluss vom 04.04.2016 (3 SsOWi 1444/15, BeckRS 2016, 06531) ausgeführt, dass die Ablehnung eines Antrags der Verteidigung auf Einsichtnahme in die digitale Messdatei und deren Überlassung einschließlich etwaiger sogenannter Rohmessdaten dann nicht gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens verstößt, wenn sich der Tatrichter aufgrund der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung davon überzeugt hat, dass die Voraussetzungen eines sogenannten standardisierten Messverfahrens im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eingehalten wurden (FD-StrVR 2016, 377672). Der Betroffene hat damit keine Möglichkeit, mit der Rechtsbeschwerde die Nichtherausgabe der Lebensakte zu rügen.
Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Koblenz zu dieser Frage ist nicht bekannt. Zur Vermeidung eines später nicht mehr zu beseitigenden rechtswidrigen Zustands ist dem Betroffenen daher die Überprüfung im Wege des Beschwerdeverfahrens zu ermöglichen, zumal es sich bei dem Antrag auf Herausgabe der Messdaten etc. nicht um einen – nicht der Beschwerde zugänglichen – Beweisantrag handelt, sondern um einen Antrag auf Akteneinsicht. Die Entscheidung über die Akteneinsicht steht insoweit nicht in einem inneren Zusammenhang mit dem späteren Urteil (vgl. OLG Brandenburg Beschluss v. 20.9.1995, Az. 2 Ws 174/95, BeckRS 9998, 94876, mwN). Ihre Rechtmäßigkeit wird nämlich weder bei der Urteilsfällung überprüft, noch wäre eine zuvor getroffene Entscheidung gegebenenfalls rückwirkend korrigierbar (OLG Brandenburg aaO).
Gegen die Statthaftigkeit der Beschwerde ergeben sich vorliegend auch keine Bedenken im Hinblick auf § 147 Abs. 4 S. 2 StPO, da sich der Antrag nicht auf die Modalität der Akteneinsicht bezieht, sondern deren Substanz betrifft (OLG Brandenburg aaO).

Die Beschwerde ist auch begründet.

Bei dem Geschwindigkeitsmessverfahren mittels des Messgeräts Vitronic PoliScan Speed handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren, bei dem durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) im Wege antizipierten Sachverständigengutachtens die grundsätzliche Zuverlässigkeit der Messung festgestellt wurde.
Der Betroffene muss daher, wenn er die Richtigkeit der Messung angreifen will, im jeweiligen Verfahren konkrete Anhaltspunkte darlegen, die für eine Unrichtigkeit der Messung sprechen. Eine pauschale Behauptung, mit der die Richtigkeit der Messung angezweifelt wird, genügt nicht.
Ein solcher dezidierter Vortrag ist dem Betroffenen jedoch nur dann möglich, wenn er – bzw. sein Verteidiger – auch Zugang zu den entsprechenden Messunterlagen hat. Die Verwaltungsbehörde hat dem Betroffenen daher bereits vor Erlass des Bußgeldbescheides Zugang zu Informationen zu gewähren, die für seine Verteidigung von Bedeutung sein können. Dies folgt aus dem Recht auf Akteneinsicht (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 147 StPO) in Verbindung mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG).
Der Grundsatz der Verfahrensfairness und das hieraus folgende Gebot der Waffengleichheit erfordern nämlich, dass sowohl die Verfolgungsbehörde wie auch die Verteidigung in gleicher Weise Teilnahme-, Informations- und Äußerungsrechte wahrnehmen kann. An der dadurch garantierten „Parität des Wissens” fehlt es jedoch, wenn die Bußgeldbehörde, nicht aber der Betroffene Zugang zu den für die Beurteilung des Messwerts relevanten Unterlagen hat (Praxishinweis zu OLG Celle, Beschluss vom 26.03.2013 – 322 SsBs 377/12, NJW-Spezial 2013, 522; vgl. auch EGMR Entscheidung vom 04.05.2010, Az. 11603/06 Rn 53 bei juris).

Vorliegend hat das Polizeipräsidium Rheinpfalz die einzelne Falldatei auf CD zur Verfügung gestellt, eine Herausgabe des gesamten Messzyklusses und der Lebensakte jedoch verweigert.
Das Polizeipräsidium Rheinpfalz verweist hierzu darauf, dass für das gegenständliche Messgerät keine Lebensakte geführt werde und dies auch nicht vorgeschrieben sei.

Da dem Betroffenen somit bereits die konkrete Falldatei (Originalmessdatei) zur Verfügung gestellt wurde, geht die Beschwerde insoweit natürlich ins Leere. Hierbei handelt es sich aber auch offensichtlich um ein Schreibversehen, da sich die Beschwerdebegründung lediglich auf die Einsicht in die gesamte Messserie, in die Zulassungsunterlagen der PTB sowie in die Lebensakte bezieht und gerade nicht auf die Herausgabe der Orginalmessdatei.

Zutreffend ist jedoch, dass die Verwaltungsbehörde nicht verpflichtet ist, eine sog. Lebensakte für das hier zum Einsatz gekommene Messgerät zu führen. Gibt es keine “Lebensakte”, kann sie selbstverständlich auch nicht eingesehen werden. Die Verwaltungsbehörde hat jedoch Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen und sonstige Eingriffe am Messgerät aufzubewahren (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 8. September 2016, Az. (2 Z) 53 Ss-OWi 343/16 (163/16)). Dies folgt aus § 31 Abs. 2 Nr. 4 MessEG: Wer ein Messgerät verwendet, hat sicherzustellen, dass Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe am Messgerät, einschließlich solcher durch elektronisch vorgenommene Maßnahmen, für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten nach Ablauf der nach § 41 Nummer 6 bestimmten Eichfrist, längstens für fünf Jahre, aufbewahrt werden.
Werden dem Betroffenen solche Unterlagen nicht zugänglich gemacht, hat er keine Möglichkeit, konkrete Anhaltspunkte für eine der Gültigkeit der Eichung entgegenstehende Reparatur oder einen sonstigen Eingriff in das Messgerät aufzufinden (Brandenburgisches Oberlandesgericht aaO; vgl. auch FD-StrafR 2012, 332318).
Aus § 31 MessEG folgt jedoch auch, dass Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe am Messgerät nicht dauerhaft vorzuhalten sind, sondern nur binnen der dort genannten Frist. Ein Anspruch auf Herausgabe eines vollständigen „Wartungsbuchs“ besteht damit nicht.

Vorliegend hat der Betroffene über seinen Verteidiger beantragt, die Lebensakte – bestehend aus dem Wartungsbuch (der Gerätestammkarte) – herauszugeben. Weitere Unterlagen (Eichscheine, Nachweise über sonstige Eingriffe etc.) werden nicht konkret aufgeführt. Da es jedoch dem Betroffenen obliegt, ausreichend substantiierten Vortrag dazu zu halten, warum er bestimmte Unterlagen zur effektiven Verteidigung benötigt, kann der Antrag auf Einsichtnahme in die Lebensakte (das Wartungsbuch) nur dahin ausgelegt werden, dass Einsicht in die Wartungsnachweise begehrt wird und nicht in sämtliche noch vorhandene Unterlagen.
Da Wartungsnachweise – wie ausgeführt – jedoch nur bis zur jeweils nächsten Eichung aufzubewahren sind, hat der Betroffenen lediglich einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Wartungsnachweise des Messgeräts seit der letzten Eichung.

Weiterhin hat der Verteidiger substantiiert vorgetragen, warum er Einsicht in die komplette Messreihe und nicht lediglich in die konkrete Falldatei benötigt. Gleiches gilt für die beantragte Einsicht in die Zulassungsunterlagen der PTB.

Der Antrag auf Zurverfügungstellung der kompletten Messserie ist auch begründet, da sich bestimmte Fehlerquellen erst aus einem Vergleich der eigenen Falldatei mit den anderen im Messzeitraum durchgeführten Messungen ergeben können. Zudem können ggf. erst anhand der weiteren Falldaten der Messreihe Fehler aufgedeckt werden, die allen Messungen der Messserie anhaften, aber aus der konkreten Messung beim Betroffenen nicht ersichtlich sind. Ferner besteht die Möglichkeit, durch Aufzeigen mehrerer Fehlerquellen bei anderen Messungen die aus dem standardisierten Verfahren folgende Vermutung korrekter Messungen der gesamten Messserie zu erschüttern (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 16.12.2014, Az. 2 Ws 96/14).

Dem Verteidiger sind daher die digitalen Falldatensätze inklusive unverschlüsselter Rohmessdaten der gesamten Messserie auf einem von ihm bereitgestellten Speichermedium zur Verfügung zu stellen.

Datenschutzrechtliche Bedenken bestehen insoweit nicht. Zwar sind bei Zurverfügungstellung der gesamten Messreihe auch die Persönlichkeitsrechte anderer Verkehrsteilnehmer betroffen. Dieser Eingriff ist jedoch hinzunehmen. Der Anspruch auf ein faires Verfahren ist insoweit höherrangig, zumal es sich um einen relativ geringfügigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte Dritter handelt. Mit der Zurverfügungstellung der gesamten Messserie werden zwar Foto und Kennzeichen übermittelt, nicht aber die Fahrer- oder Halteranschrift. Zudem besteht bei der Übermittlung an den Verteidiger als Organ der Rechtspflege grundsätzlich auch keine Gefahr der Weitergabe der Daten an Dritte (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.01.2017, Az. 1 Ws 348/16).

Darüber hinaus hat der Betroffene auch Anspruch auf Zurverfügungstellung des Zulassungsscheins der PTB nebst Anlagen.

Dass sich bereits aus dem Eichschein ergibt, dass die Bauart des Messgeräts unter dem Zulassungszeichen Z 18.11/10.02 von der PTB zur innerstaatlichen Eichung zugelassen wurde, führt nicht zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses, da die gutachterlichen Grundlagen der Zulassung hieraus gerade nicht erkennbar und nachprüfbar sind. Eine Überprüfung dahin, ob das Messverfahren entsprechend den Grundlagen im Zulassungsschein der PTB erfolgt sind, setzt voraus, dass diese bekannt und nachprüfbar sind, sodass der Betroffene Einsicht in die entsprechenden Unterlagen verlangen kann.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 467 Abs. 1 StPO analog, 46 Abs. 1 OWiG.