Beim AG Würzburg erhält der Verteidiger im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung Einsicht in die Lebensakte des Messgeräts (hier: Riegl), den Schulungsnachweis des Messbeamten sowie den Beschilderungsplan an der Tatörtlichkeit. Da das verwendete Messgerät keine Messdaten abspeichert, stellte sich die Frage eines Einsichtsrechts nicht; bisher wurde eine Einsicht in Messdaten von dem AG allerdings immer verneint.
AG Würzburg, Beschluss vom 06.12.2018 – 206 OWi 307/18
In dem Bußgeldverfahren gegen …
wegen Antrag auf gerichtliche Entscheidung
erlässt das Amtsgericht Würzburg durch die Richterin … am 6. Dezember 2018 folgenden
Beschluss
Das Bayerische Polizeiverwaltungsamt wird angewiesen, dem Betroffenen/ dessen Verteidiger folgende Beweismittel zur Verfügung zu stellen:
– Lebensakte des verwendeten Messgeräts Riegel Fg21-P, Geräte-Nr. S2100144
– Schulungsnachweis des Messbeamten PHm …
– Beschilderungsplan der Messörtlichkeit in Höchberg auf der B 8, Ab. 860, km 0,8, Fahrtrichtung WürzburgGründe:
Der Betroffene hat unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten ein Recht auf Einsicht in die im Tenor genannten Beweismittel.
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