Über die ablehnende Haltung des AG Würzburg bei der Einsicht in Rohmessdaten einer Geschwindigkeitsmessung wurde hier bereits berichtet. An dieser Ansicht wird in Würzburg, wie dieser neuere Beschluss zeigt, auch weiterhin festgehalten. Immerhin müsse das Polizeiverwaltungsamt jedoch die Lebensakte des Messgeräts und den Schulungsnachweis des Messbeamten an den Verteidiger übermitteln. Ob das Amtsgericht weiterhin dabei bleibt, ist angesichts der aktuellen Rechtsprechung des zuständigen OLG Bamberg zur Einsicht in die Lebensakte jedoch zumindest fraglich. Das OLG hält es zwar für ratsam, entsprechende Unterlagen beizuziehen; eine Urteilsaufhebung muss ein Amtsgericht bei Nichtbeachtung indes wohl nicht befürchten.

AG Würzburg, Beschluss vom 20.09.2017 – 260 OWi 952 Js 16980/17

In dem Bußgeldverfahren gegen …

Verteidiger:
Rechtsanwältin Zimmer-Gratz Monika, Winkelstraße 24, 66359 Bous, Gz.: 5778

wegen OWi StVO

erlässt das Amtsgericht Würzburg durch den Richter am Amtsgericht … am 20. September 2017 folgenden

Beschluss

1. Das Bayerische Polizeiverwaltungsamt wird angewiesen, dem Verteidiger folgende Beweismittel zur Verfügung zu stellen:

– Lebensakte des verwendeten Messgeräts
– Schulungsnachweis

2. Im Übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.

Gründe:

Der Betroffene hat unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten ein Recht auf Einsicht in die im Tenor genannten Beweismittel.

Ein Recht auf Übersendung der Messdaten (TOKEN TUFF XML ETC PP) besteht demgegenüber nicht (vgl. ausführlich OLG Bamberg, B. v. 04.04.2016, Az. 3 Ss OWi 1444/15).

Vielen Dank an Frau Rechtsanwältin Monika Zimmer-Gratz, Bous, für die Zusendung dieser Entscheidung.