Und, weil es so “schön” war, hier die nächste Ablehnung eines Antrags auf Herausgabe der Messrohdaten einer Geschwindigkeitsmessung. Drei Ablehnungen in Folge und allesamt aus Bayern (die anderen kamen vom AG Freising und AG Kaufbeuren). Die Besonderheit hier war, dass der Verteidiger erst von dem Sachverständigenbüro darüber informiert wurde, dass für eine ordnungsgemäße Begutachtung die digitale Messdatei im TUFF-Format (PoliScan Speed) sowie die Token-Datei und das Passwort benötigt werden. Zu diesem Zeitpunkt war der geplante Hauptverhandlungstermin noch knapp drei Wochen entfernt, so dass der Verteidiger auch eine Terminsverlegung beantragte. Deren Ablehnung ist dann vermutlich noch das einzig verständliche/konsequente an der Entscheidung, denn wenn schon die Rohdaten nicht herausgegeben werden, bedarf es auch keiner Terminsverlegung, denn dann hat der Sachverständige nichts/kaum etwas zu begutachten. Und eine Herausgabe der Daten sei laut OLG Bamberg, auf das sich das Gericht bezieht, nicht erforderlich und ergebe sich nicht aus dem Recht auf ein faires Verfahren. Die Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung könne in der Beweisaufnahme überprüft werden. Ich wage allerdings die Vorhersage, dass es auch in der Beweisaufnahme (und zwar unter Berufung auf die Grundsätze des standardisierten Messverfahrens) zu keiner Auswertung der Rohdaten kommen wird (AG Würzburg, Beschluss vom 21.07.2016 – 262 OWi 962 Js 11069/16).

1. Der Antrag des Verteidigers auf Einsichtnahme in die digitale Messdatei (TUFF-Datei) durch deren Überlassung samt TOKEN-Datei und Passwort wird als unbegründet abgelehnt.
2. Der Terminsverlegungsantrag des Verteidigers wird als unbegründet abgelehnt.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht bestimmte nach Absprache mit dem Verteidiger am 27.06.2016 Hauptverhandlungstermin auf 08.08.2016. Die Ladung wurde am 05.07.2016 dem Verteidiger und dem Betroffenen zugestellt.

Am 19.07.2016 teilte der Verteidiger mit, dass der Betroffene ein Gutachten über die Messung in Auftrag gegeben habe. Daher beantragte der Verteidiger, den Hauptverhandlungstermin zu verlegen und ihm die TUFF-Datei, die TOKEN-Datei und das Passwortes zu übersenden.

II.

1. Der Antrag auf Überlassung der digitalen Messdatei ist unbegründet.

Ein Anspruch auf Überlassung der digitalen Messdatei folgt nicht aus dem in § 46 I OWiG i. V. m. § 147 I 1. Alt. StPO geregelten Akteneinsichtsrecht der Verteidigung, da die digitale Messdatei als solche nicht Bestandteil der dem Gericht vorliegenden Akten ist.

Damit kommt der digitalen Messdatei allenfalls die Funktion eines amtlich verwahrten Beweisstücks i. S. d. § 46 I OWiG i. V. m. § 147 I 2. Alt. StPO zu. Für ein solches bestünde allerdings nur ein Besichtigungsrecht am amtlichen (hier: polizeilichen) Verwahrungsort und gerade nicht auf Überlassung der gegebenenfalls kopierfähigen Messdatei und der entschlüsselten Rohmessdaten (Vgl. § 147 IV 1 StPO).

Auch aus dem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 I,III b MRK) folgt kein entsprechender Anspruch, weil die Überprüfung der Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung in der Beweisaufnahme erfolgen kann (OLG Bamberg. Beschluss vom 04.04.2016 – 3-Ss OWi 1444/15).

2. Der Antrag auf Terminsverlegung wird nach pflichtgemäßen Ermessen als unbegründet abgelehnt.

Dabei wurden namentlich der Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung mit den Interessen der Beteiligten, hier dem Recht auf ein faires Verfahren abgewogen. Dabei überwiegt der Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung, denn die Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung kann in der in Beweisaufnahme überprüft werden. Daher wird das Recht auf ein faires Verfahren durch die Ablehnung des Terminsverlegungsantrags nicht verletzt.