Auch in dieser Woche stelle ich wieder zwei Beschlüsse vor, die die Einsicht in bzw. Herausgabe von Rohmessdaten betreffen. Und wieder wurden in einer Sache die Daten herausgegeben, in der anderen jedoch nicht. Mit letzterem Beschluss geht es los. Dieser stammt vom AG Kaufbeuren, welches sich in aller Kürze auf die Ansicht des OLG Bamberg bezieht und einen Anspruch auf Herausgabe der Messdaten verneint, obwohl ein privat beauftragter Sachverständiger dem Verteidiger mitgeteilt hatte, die Rohmessdaten zu benötigen, um die Geschwindigkeitsmessung zu überprüfen . (AG Kaufbeuren, Beschluss vom 29.06.2016, Az. 3 OWi 240 Js 5579/16)

Der Antrag des Verteidigers vom 28.06.2016 auf Herausgabe der Rohdaten wird abgelehnt.

Gründe:

Ein Anspruch auf Herausgebe der Rohdaten ist nicht ersichtlich. Diese Rohdaten sind kein Aktenbestandteil und unterliegen daher nicht dem Akteneinsichtsrecht. Auch verstößt eine Verweigerung der Herausgabe nicht gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens (OLG Bamberg 3. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 04.04.2016 Aktenzeichen: 3 Ss OWi 1444/15).
Das Fotolinienbild wurde angefordert, liegt aber noch nicht vor.