Betreffend die Einsicht in die Messdaten aus Geschwindigkeitsmessungen gibt es nicht nur positive Entscheidungen. In diesem Fall wurde wurde von der Verteidigung mehrfach bei der Verwaltungsbehörde und dem Gericht beantragt, die ESO-Messdatei mit der Messung des Betroffenen herauszugeben, um sie von einem Sachverständigen auswerten zu lassen. Keiner der Anträge hatte Erfolg, jeweils mit der Begründung, dass § 147 Abs. 1 StPO einen solchen Anspruch nicht vorsehe. Auch die Hauptverhandlung wurde nicht ausgesetzt mit der Begründung, bei dem Antrag handele es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis. Sehr ärgerlich auch der Hinweis, die Verteidigung müsse konkrete Zweifel an dem Messergebnis darlegen, um die Daten zu erhalten. Gerade dies sollte nämlich mittels der Daten erfolgen. Mal sehen, wie es in der Sache weitergeht (AG Freising, Urteil vom 22.02.2016, Az. 6 OWi 406 Js 43408/15 (2)).

Der Verteidiger beantragte, den Betroffenen einen digitalen Datensatz der bei ihm vorgenommenen Messung unverschlüsselt, hilfsweise verschlüsselt, in ESO-Format zur Verfügung zu stellen und hierfür die Hauptverhandlung zu unterbrechen bzw. auszusetzen.

Der als Beweisantrag bezeichnete Antrag des Verteidigers wurde zurückgewiesen, weil die Beiziehung des digitalen Datensatzes der Messung nach pflichtgemäßen Ermessen zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist, § 77 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 OWiG.

Die Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät ES 3.0 ist ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren im Sinne der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 09.08.83 (Aktenzeichen 4 StR 627/92 = NJW 1983, 3 1081 ff.;) dies wurde zuletzt in Bezug auf das Messgerät ES 3.0 bestätigt durch den Beschluss des OLG Dresden vom 28.10.15 (Aktenzeichen: OLG 21 Ss 651/15 (Z)). Bei standardisierten Messverfahren ist eine nähere tatrichterliche Überprüfung des Messwertes nur geboten, wenn sich im Einzelfall bestimmte Anhaltspunkte ergeben, die geeignet sind, konkrete Zweifel an der Funktionstüchtigkeit oder sachgerechten Handhabung des eingesetzten standardisierten Messgeräte und deshalb an der Richtigkeit des Messergebnisses zu begründen. Sollen die behaupteten Fehlerquellen dagegen nicht in dem konkret durchgeführten Messvorgang selbst, sondern allgemein oder strukturell in der Messtechnik, der Messsoftware oder der Auswertesoftware des Messgerätes angelegt sein, müssen bei dem Tatrichter Zweifel an der Richtigkeit der Messung erst dann aufkommen, wenn sich Umstände ergeben, die im konkreten Einzelfall als plausibel erscheinen lassen, dass die Messung trotz der Zulassung des Messgeräte durch die PTB fehlerbehaftet sein könnte (OLG Bamberg, Beschluss vom 22.10.15 – 2 SS OWi 641/15) zu.

Umstände, die hier Zweifel an der Korrektheit des Messergebnisses aufkommen ließen, haben sich in der Hauptverhandlung nicht ergeben. Solche wurden auch vom Verteidiger nicht vorgetragen. Bei seinem Beweisantrag handelt es sich daher lediglich um einen Ausforschungsantrag, der noch nicht einmal eine konkrete Beweistatsache benennt.