Nachdem die letzten Beschlüsse zur Akteneinsicht/Einsicht in digitale Falldaten fast nur noch betreffend ESO ES 3.0 ergangen sind, hier wieder etwas Neues zu PoliScan Speed: Wichtig ist bei diesem Messverfahren, dass außer der eigentlichen Falldatei auch die Token-Datei sowie das dazugehörige Passwort bei der Behörde angefordert werden, da der Sachverständige ansonsten die Falldatei nicht mit seiner Software öffnen und auswerten kann. Beim Thüringer Polizeiverwaltungsamt (Zentrale Bußgeldstelle Artern) ist es wohl üblich, bezüglich Token und Passwort die Verteidiger an die Hessische Eichdirektion zu verweisen, die für die Übersendung jeweils einen Betrag von 102,50 EUR berechnet. Das AG Erfurt hält dies für unzulässig: Zuständig für die Übersendung sei die Verwaltungsbehörde, nicht eine am Verfahren nicht beteiligte Eichbehörde (Verfügung vom 01.06.2016, Az. 64 OWi 1239/15).

Verteidiger: RA Dirk Rahe, Lahnsteiner Str. 7, 07629 Hermsdorf

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Thür. Polizei – Zentrale Bußgeldstelle – wird nochmals aufgegeben, dem Verteidiger eine Kopie des Messfilms/der Messdatei hinsichtlich des Betroffenen bezüglich der maßgeblichen Messung vom 10.07.2615 um 09:13 Uhr in Erfurt-Linderbach, B7, RFB Weimar auf einem von dem Verteidiger zu übergebenden geeignetem Medium zur Verfügung zu stellen. Die Übermittlung der Messdatei hat dabei in einem Format, das eine Öffnung der Datei durch den Verteidiger erlaubt, oder im Originaldateiformat (dann einschließlich Passwort und Token) zu erfolgen.

Ein Verweis des Verteidigers hinsichtlich Passwort und Token durch die Thüringer Polizei auf das zuständige Eichamt – hier Hessische Eichdirektion – ist insofern nicht zulässig.

Die Akteneinsicht ist durch die Verwaltungsbehörde – hier Thüringer Polizei – als Verfahrensbeteiligte zu gewähren; das jeweilige Eichamt ist insofern nicht am hiesigen Verfahren beteiligt.

Sollte dies durch die Thüringer Polizei abgelehnt werden, wird seitens des Gerichts ein kostenpflichtiger Beschluss zu erwarten sein.

Mit freundlichen Grüßen

Vie­len Dank an Herrn Rechts­an­walt Dirk Rahe, Sozie­tät Dr. Zwan­zi­ger & Col­le­gen, Gera / Herms­dorf, für die Zusen­dung die­ser Entscheidung.