Die Akteneinsicht in Bußgeldverfahren der Landeshauptstadt Saarbrücken gestaltet sich oft schwierig, was Messdaten bei Geschwindigkeits- oder Rotlichtmessungen angeht. Regelmäßig wird bei Messungen mittels PoliScan Speed zwar der verschlüsselte Falldatensatz herausgegeben, nicht aber die Token-Datei und das Passwort. Ohne diese Dateien kann der Falldatensatz aber nicht geöffnet und ausgewertet werden. Diese Daten sollen nach Ansicht der Landeshauptstadt entweder in ihren Behördenräumen eingesehen oder gegen einen Betrag von EUR 150,00 bei der Hessischen Eichdirektion erworben werden. Obwohl allerdings das AG Saarbrücken mehrfach – so auch vorliegend – entschieden hat, dass die Verwaltungsbehörde selbst die Daten (aus Datenschutzgründen hingegen nicht die gesamte Messreihe) an den Verteidiger herausgeben muss, weigert sich die Behörde in mehreren Verfahren dennoch, der Verteidigung Token-Datei oder Passwort zu überlassen. Es bleibt also spannend, wie es in diesen Fällen weitergeht (AG Saarbrücken, Beschluss vom 29.06.2017 – 43 OWi 139/17).

In der Bußgeldsache

gegen

Verteidigerin:
Rechtsanwältin Monika Zimmer-Gratz, Winkelstraße 24, 66359 Bous

wegen Ordnungswidrigkeit

wird der Verwaltungsbehörde aufgegeben, der Verteidigerin die Token-Datei, das Passwort und die Rohmessdaten, soweit sie den konkreten Einzelfall betreffen, herauszugeben.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Die Staatskasse hat die Kosten und notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen.

Gründe:

I. Der Antrag nach § 62 OWiG ist statthaft und zulässig.

II. Er ist auch weitgehend begründet.

Der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet es, dem Verteidiger die zur Nachprüfung der korrekten Messung der mutmaßlichen Geschwindigkeitsüberschreitung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.

Ein Anspruch besteht aber nur, soweit es sich um Daten des konkreten Einzelfalles handelt; ein Anspruch auf Daten der gesamten Messreihe besteht keinesfalls, da insoweit dem Datenschutz der hiervon betroffenen unbeteiligten Personen Vorrang einzuräumen ist.

III. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 62 II OWiG, 467 StPO (Göhler, 16. Auflage, § 62 OWiG, Rdn. 32 a, Meyer-Goßner, 52. Auflage, § 464 StPO, Rdn. 11 a).

IV. Dieser Beschluss ist nach § 62 II S. 3 OWiG nicht anfechtbar.

Vielen Dank an Frau Rechtsanwältin Monika Zimmer-Gratz, Bous, für die Zusen­dung die­ser Entscheidung.