In diesem Verfahren, in dem es u. a. um die Erforderlichkeit der Nebenkosten eines Kfz-Sachverständigengutachtens nach einem Verkehrsunfall ging, hatte der BGH 2014 ein erstes Berufungsurteil des LG Saarbrücken aufgehoben. Das LG Saarbrücken hatte daraufhin entschieden, eine mögliche Überhöhung der Nebenkosten anhand des JVEG zu festzustellen, da sowohl beim privat als auch beim gerichtlich beauftragten Sachverständigen insoweit die tatsächlich entstandenen Aufwendungen entscheidend seien. In einer neueren Entscheidung nimmt der BGH das hin: Der Tatrichter könne bei der Schadensbemessung im Rahmen des § 287 ZPO auf die Bestimmungen des JVEG zurückgreifen. Und der VI. Zivilsenat geht auf eine in der letzten Zeit diskutierte Frage ein, nämlich die Indizwirkung der Rechnung des Sachverständigen und bestätigt, was er schon in mehreren Entscheidungen zuvor angedeutet hatte: Die Indizwirkung dahin, dass die in der Rechnung genannten Kosten auch erforderlich seien, bestehe nicht, wenn der Geschädigte die Rechnung nicht bezahlt, sondern, wie in diesem Fall, den Anspruch gegen den Schädiger auf Erstattung der Gutachterkosten an den Sachverständigen abtritt (Urteil vom 26.04.2016, Az. VI ZR 50/15, Volltext).
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