Quelle: CossimoMedia, Wikimedia Commons

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Eine weitere Entscheidung zu der zur Zeit intensiv diskutierten Thematik der Nebenkosten des Sachverständigen ist der Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen vom 11.12.2014, der sich mit dem Problem aus verfassungsrechtlicher Sicht auseinandersetzt (Az. 43-IV-14). Der VerfGH bestätigt ein Urteil des OLG Dresden (vom 19.02.2014, Az. 7 U 111/12), wonach “von Nebenkosten im eigentlichen Sinne nur dann gesprochen werden kann, wenn es sich um eine im Verhältnis zur Hauptforderung stehende Kostenposition von untergeordneter Bedeutung handelt, da andernfalls unter dem Begriff Nebenkosten letztlich versteckte Kostenpositionen des Grundhonorares geltend gemacht werden könnten“. Die Verfassungsbeschwerde war wegen unzureichender Begründung schon unzulässig; der VerfGH sah (u. a.) weder Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Willkürverbot noch gegen das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit.

Der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts, dass die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten den erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB überschreite, soweit die neben dem Grundhonorar als Nebenkosten in Rechnung gestellten Aufwendungen 25 v.H. des Grundhonorar überschreiten, setzt die Beschwerdeführerin lediglich ihre einfachrechtliche Sichtweise entgegen. Weshalb diese Annahme aus verfassungsrechtlicher Sicht unhaltbar sein sollte, ergibt sich hieraus auch in Ansehung der insoweit einfachrechtlich geltenden Grundsätze nicht. Dies folgt nicht schon aus dem Vorbringen, dass der Bundesgerichtshof bislang in seiner Rechtsprechung zu den übernahmefähigen Sachverständigenkosten nicht zwischen dem Grundhonorar und den Nebenkosten differenziert, sondern immer nur eine Beurteilung des Gesamthonorars vorgenommen habe. Wird – wie hier von dem Oberlandesgericht für den L.er Raum tatrichterlich festgestellt – üblicherweise ein Honorar verlangt und vereinbart, bei dem die Nebenkosten gesondert berechnet werden, ist es jedenfalls im Ansatz verfassungsrechtlich unbedenklich, im Rahmen der freieren Stellung des Tatrichters bei der Schadensbemessung nach § 287 Abs. 1 ZPO die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten für beide Kostenpositionen getrennt zu betrachten. Die an den Begriff der „Nebenkosten“ anknüpfende Erwägung, diese dürften in Relation zum Grundhonorar einen bestimmten vom-Hundert-Satz nicht übersteigen, ist ebenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich. Dieser rechtliche Ansatz wird in der – vom Oberlandesgericht auch bezeichneten – Rechtsprechung anderer Gerichte geteilt. Dass die demgegenüber von der Beschwerdeführerin bevorzugte absolute Betrachtungsweise, die allein an die Art der Kosten anknüpft und darauf abstellt, dass diese regelmäßig weitgehend unabhängig von der Schadenshöhe anfielen, die von Verfassung wegen allein gebotene sei, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Das von der Beschwerdeführerin herangezogene Urteil des Bundesgerichtshofs zur Bestimmung der Höhe ersatzfähiger Kraftfahrzeugsachverständigenkosten rechtfertigt ungeachtet dessen keine andere Beurteilung, dass das in jenem Verfahren zu Grunde liegende, nicht beanstandete Gesamthonorar einen deutlich höheren Nebenkostenanteil enthielt; denn es betraf in Bezug auf die Höhe der Nebenkosten die Frage, ob allein der Umstand, dass die vom Schadensgutachter abgerechneten Nebenkosten die aus der BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze überschreiten, einen Verstoß des Geschädigten gegen seine Pflicht zur Schadensminderung (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) indizierte. (…)

4. Soweit die Beschwerdeführerin in der von dem Oberlandesgericht gefundenen Auslegung des § 249 Abs. 2 BGB einen Eingriff in ihre Berufsausübungsfreiheit (Art. 28 Abs. 1 SächsVerf) sieht, genügt das Vorbringen ebenfalls nicht den benannten Begründungsanforderungen. Bereits das Vorbringen, Gutachten im Rahmen von geringen Schäden könnten wirtschaftlich nicht mehr rentabel durchgeführt werden, obwohl sie einen Großteil der zu erstellenden Gutachten ausmachten, ist nicht hinreichend substantiiert und geht schon nicht darauf ein, ob (hinreichende) Möglichkeiten der Aufwands- oder Entgeltanpassung (etwa durch eine moderate Erhöhung des Grundhonorars, eine Abrechnung der Nebenkosten nach den konkreten Aufwendungen oder Maßnahmen zur Reduzierung der Nebenkosten) bestehen.