Zu der Problematik, wie das Honorar von Kfz-Sachverständigen, das ein Unfallverursacher dem Unfallgeschädigten als Schaden im Sinne von § 249 BGB zu ersetzen hat, der Höhe nach auf Angemessenheit überprüft werden kann, gibt es nun eine weitere Entscheidung vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen (Beschluss vom 29.09.2015, Az. Vf. 89-IV-14). Ähnlich wie in einem Beschluss aus 2014 über eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des OLG Dresden sieht er keinen Verfassungsverstoß darin, wenn ein Zivilgericht – anders als bei der Gesamtbetrachtungsweise – das Grundhonorar und die Nebenkosten eines Sachverständigen getrennt betrachtet und jeweils für sich dahin überprüft, ob sie erkennbar überhöht bzw. ortsunüblich sind.

Der in dem angefochtenen Urteil vertretenen Rechtsauffassung des Amtsgerichtes, wonach die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten den erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB überschreite, soweit die neben dem Grundhonorar als Nebenkosten in Rechnung gestellten Aufwendungen nicht mehr ortsüblich und angemessen seien, setzt die Beschwerdeführerin lediglich ihre einfachrechtliche Sichtweise entgegen. Weshalb der rechtliche Ausgangspunkt des Amtsgerichtes aus verfassungsrechtlicher Sicht unhaltbar sein sollte, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen auch in Ansehung der insoweit einfachrechtlich geltenden Grundsätze (dazu auch SächsVerfGH, Beschluss vom 26. April 2013 – Vf. 94-IV-12 – [unter II.2.a)bb]) nicht.

Hieran vermag das Berufen der Beschwerdeführerin auf eine ständige Rechtsprechung insbesondere des Bundesgerichtshofes nichts zu ändern. Es ist jedenfalls im Ansatz aus der hier allein maßgeblichen verfassungsrechtlichen Perspektive unbedenklich, im Rahmen der freieren Stellung des Tatrichters bei der Schadensbemessung nach § 287 Abs. 1 ZPO die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten für die unterschiedlichen Positionen der Sachverständigenrechnung getrennt zu betrachten (so schon SächsVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 – Vf. 43-IV-14). Hierbei handelt es sich um einen in der Rechtsprechung teilweise vertretenen Ansatz (OLG Dresden, Urteil vom 19. Februar 2014 – 7 U 111/12, vgl. hierzu SächsVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 – Vf. 43-IV-14), der in Teilen der Literatur Zustimmung erfahren hat (vgl. etwa Nugel, jurisPR-VerkR 22/2014 Anm. 2). Auch der Bundesgerichtshof hält es in seiner aktuellen Rechtsprechung für unbedenklich, wenn einzelne Positionen aus den Nebenkosten der Sachverständigenrechnung durch den Tatrichter als erkennbar deutlich überhöht gewertet und der vorgelegten Rechnung insoweit keine Indizwirkung für die Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten mehr zugestanden wird (BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13NJW 2014, 3151). Warum die demgegenüber von der Beschwerdeführerin bevorzugte Gesamtbetrachtungsweise von Verfassung wegen allein geboten sei, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht.

Ausgehend von dem zwischen Grundhonorar und Nebenkosten differenzierenden und aus verfassungsrechtlicher Sicht unbedenklichen Ansatz des Amtsgerichtes war es auch nicht unverständlich, der Beschwerdeführerin die Beweislast für die Ortsüblichkeit und Angemessenheit allein der abgerechneten Nebenkosten aufzuerlegen, nachdem die Beklagte die Üblichkeit im Einzelnen bestritten hatte. Dies gilt umso mehr, als der Bundesgerichtshof einer erkennbar überhöhten “Nebenkostenabrechnung” gerade keine Indizwirkung für die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB zubilligt (BGH, Urteil vom 22. Juli 2014, a. a. O.). Da die Beschwerdeführerin ihr diesbezügliches Beweisangebot ausdrücklich auf die Ortsüblichkeit und Angemessenheit des Gesamtbetrages beschränkt hatte und nur hierfür einen Auslagenvorschuss einzahlte, erscheint die Auffassung des Amtsgerichtes, die Beschwerdeführerin sei für die Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten beweisfällig geblieben, weder nicht mehr verständlich noch offensichtlich unhaltbar. Damit war es aus der Perspektive des Amtsgerichtes ebenfalls nicht fernliegend, die auf zweiter Ebene zu beantwortende Frage der Erkennbarkeit einer etwaigen Kostenüberhöhung nicht mehr zu thematisieren. Denn auch für die Frage der Erkennbarkeit wäre zunächst erforderlich festzustellen, ob und wenn ja in welchem Umfang eine Überhöhung der Nebenkosten vorliegt.