Am Morgen des 12.05.2016 führte das Polizeipräsidium Westpfalz eine Geschwindigkeitsmessung innerhalb einer geschlossenen Ortschaft durch. Um 09:59 wurde das ES 3.0-Messgerät ausgelöst, als ein Papagei mit 43 km/h an den Helligkeitssensoren vorbeiflog. Da das exotische Federvieh ohne amtliches Kennzeichen unterwegs war und auch im Anschluss an das verbotswidrige mit überhöhter Geschwindigkeit Durchfliegen der Messstelle zur Identitäts- / Halterfeststellung nicht gestoppt wurde, wurde offensichtlich auch kein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Unabhängig hiervon kommt dem von der Polizeibehörde veröffentlichten Messfoto im Hinblick auf die seit Langem geführten Diskussionen um das gegenständliche Messsystem erhebliche fachlich-technische Bedeutung zu. Da eine Akteneinsicht nach § 147 StPO nicht in Betracht kam, dem Falldatensatz und den Rohmessdaten aber eine große Bedeutung zukommt, wurde durch die GFU Akteneinsicht nach dem Landestransparenzgesetz/Rheinland-Pfalz beantragt und um die Übersendung des Falldatensatz inklusive der Rohmessdaten gebeten.

Nachdem sich die Polizeibehörde zunächst darauf berufen hat, dass die Messdaten der Firma ESO gehören und nur mit deren Genehmigung herausgegeben werden dürfen, hat sie nach einem Hinweis auf die Entscheidung des OLG Naumburg und der hiernach bestehenden Rechtslage zunächst das Messfoto mit Dateneinblendungen übermittelt. Auf weiteres Insistieren auf die Rohmessdaten wurden diese dann zur Verfügung gestellt. Ihre Analyse ergab, dass bei der Messung drei Signaländerungen (Peaks) aufgezeichnet wurden.

Der geneigte Leser möge sich vorstellen, was in vorliegendem Fall geschehen wäre, wenn ein mit zulässiger Geschwindigkeit fahrendes oder ein haltendes Fahrzeug im Beweisfoto abgebildet gewesen wäre. Jeder Bußgeldrichter, der die obergerichtliche Rechtsprechung beachtet, hätte den Betroffenen verurteilen müssen mit der Begründung, dass es sich bei ESO ES 3.0 um ein standardisiertes Messverfahren handelt. Ein Antrag auf Überlassung der angefallenen Rohmessdaten der Messung wäre möglicherweise von ihm unter Berufung auf das OLG Bamberg abgelehnt worden, da auf Grund seiner Überzeugung bereits feststehe, dass eine Auswertung der Rohmessdaten denknotwendig zu keinem anderen Ergebnis führen kann. Dies zeigt wiederum, wie wichtig es für den Verteidiger eines Betroffenen ist, an die digitale Messdatei zu gelangen, um sie von einem Sachverständigen überprüfen zu lassen.