Nach der positiven Entscheidung des OLG Jena zur Einsicht in die Lebensakte eines Messgeräts gibt es nun zum Thema Akteneinsicht auch Neuigkeiten aus dem Saarland. Das OLG erkennt an, dass sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren ein Anspruch des Betroffenen auf Einsicht in Messunterlagen und Messdaten (hier ging es um den kompletten ES 3.0-Falldatensatz mit Helligkeitsprofilen) ergeben kann, die selbst nicht Teil der Akte sind. Dieser Anspruch bestünde unabhängig davon, ob konkrete Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen oder vorgetragen werden. Insoweit eine völlig richtige Entscheidung, da man ansonsten wieder vor dem Problem “Teufelskreis” steht. Konkrete Anhaltspunkte für Messfehler sollen mit diesen Daten ja erst gefunden werden. Die Rechtsbeschwerde hatte allerdings keinen Erfolg, da versäumt wurde, darzulegen, dass die Aussetzung der Hauptverhandlung beantragt wurde und gegen die ablehnende Entscheidung vom Zwischenrechtsbehelf des § 238 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht wurde. Denn nur in diesem Fall könne die Rechtsbeschwerde – mittelbar – auf die verweigerte (Akten-)Einsicht gestützt werden, nämlich als unzulässige Beschränkung der Verteidigung. Im Übrigen wird angedeutet, dass in der verweigerten Einsicht nicht zugleich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt (ähnlich auch das OLG Bamberg). Damit käme die Zulassung einer Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG in diesen Fällen nicht in Betracht (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24.02.2016, Az. Ss (BS) 6/2016 (4/16 OWi)).

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 1. Dezember 2015 wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig v e r w o r f e n.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 43 km/h eine Geldbuße in Höhe von 480,– € festgesetzt.

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der von seinem Verteidiger eingelegten Rechtsbeschwerde, mit der dieser „die Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. des Anspruches auf ein faires Verfahren sowie die Verletzung formellen Rechts“ rügt. Diese Verfahrensrüge hat der Verteidiger im Wesentlichen damit begründet, das Gericht habe dadurch, dass es den von dem Verteidiger bereits bei der Bußgeldbehörde gestellten, von dieser abgelehnten und im Hauptverhandlungstermin wiederholten Antrag, „ihm den zur eigenständigen Auswertung der Messung erforderlichen kompletten Falldatensatz einschließlich der dort gespeicherten Helligkeitsprofile herauszugeben“, abgelehnt habe, den Anspruch des Betroffenen auf ein faires Verfahren verletzt, weil die Kenntnis dieser Informationen für eine sachgerechte Verteidigung, nämlich zur Überprüfung der mit dem Messgerät ES 3.0 der Firma ESO durchgeführten Geschwindigkeitsmessung, unabdingbar sei.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

II.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 341 Abs. 1 StPO) Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die allein erhobene Verfahrensrüge nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO (i. V. mit § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG) in der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (i. V. mit § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG) vorgeschriebenen Form begründet worden ist.

1. Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist eine Verfahrensrüge nur dann in zulässiger Weise erhoben, wenn der Beschwerdeführer die den Mangel enthaltenden Tatsachen angibt. Diese Angaben haben mit Bestimmtheit und so genau und vollständig (ohne Bezugnahmen und Verweisungen) zu erfolgen, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein auf Grund der Begründungsschrift – ohne Rückgriff auf die Akte – im Sinne einer vorgezogenen Schlüssigkeitsprüfung erschöpfend prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen, ihre Erweisbarkeit vorausgesetzt, zutreffen (vgl. BGH, Beschl. v. 12.3.2013 – 2 StR 34/13, Rn. 2 nach juris m. w. N.; KK-Gericke, StPO, 7. Auflage, § 344 Rn. 38 f. m. w. N.; Göhler-Seitz, OWiG, 16. Aufl., § 79 Rn. 27 d; Senatsbeschlüsse vom 15. Mai 2013 – Ss (B) 36/2013 (30/13 OWi) -, vom 27. Januar 2014 – Ss (Z) 202/2014 (5/14 OWi) – und vom 9. Mai 2014 – Ss (B) 34/2014 (22/14 OWi) -).

2. Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen in der Rechtsbeschwerdebegründung zu der erhobenen Verfahrensrüge nicht.

a) Zwar kann sich aus dem – aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung mit dem allgemeinen Freiheitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK folgenden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.07.2015 – 2 RBs 63/15, juris Rn. 17; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., Einl. Rn. 19) – Recht auf ein faires Verfahren ein über das Recht auf Akteneinsicht (§ 147 StPO i. V. mit § 46 Abs. 1 OWiG) hinausgehender Anspruch des Betroffenen auf Einsicht in die bei der Bußgeldbehörde vorhandenen, sich nicht bei den Akten befindenden Messunterlagen und Messdaten ergeben, und zwar unabhängig davon, ob konkrete Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen oder vom Betroffenen vorgetragen worden sind (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. O., juris Rn. 18; Cierniak, zfs 2012, 664, 673; Cierniak/Niehaus, DAR 2014, 2, 4 f.). Auf die Versagung dieser Einsicht in die Messunterlagen bzw. Messdaten durch die Bußgeldbehörde kann die Rechtsbeschwerde jedoch für sich allein nicht gestützt werden, da es sich hierbei um ein der Hauptverhandlung vorgelagertes Geschehen handelt (vgl. Cierniak/Niehaus, DAR 2014, 2, 6; vgl. auch bezüglich der Verweigerung der Akteneinsicht: OLG Hamm NJW 1972, 1096; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 147 Rn. 42).

b) Nur wenn deswegen in der Hauptverhandlung ein Antrag auf Unterbrechung oder Aussetzung gestellt und durch Gerichtsbeschluss abgelehnt worden ist, kann der Rechtsbeschwerdegrund der unzulässigen Beschränkung der Verteidigung (§ 338 Nr. 8 StPO i. V. mit § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG), der auch in Betracht kommt, wenn das Gericht gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstößt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 338 Rn. 59), geltend gemacht werden (vgl. BGH NStZ 1985, 87 f. – juris Rn. 2 f.; StV 1988, 193 f. – juris Rn. 3 ff.; OLG Hamm NJW 1972, 1096 f.; KG VRS 83, 428, 429; Cierniak, zfs 2012, 664, 672, 676; Cierniak/Niehaus, DAR 2014, 2, 7). Zum Erhalt dieser Rüge muss von dem Zwischenrechtsbehelf des § 238 Abs. 2 StPO (i. V. mit § 46 Abs. 1 OWiG) Gebrauch gemacht werden (vgl. BGHSt 1, 322, 325; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 238 Rn. 22; Cierniak, zfs 2012, 664, 672, 676; Cierniak/Niehaus, DAR 2014, 2, 7). Das gilt auch im Verfahren vor dem Bußgeldrichter, obwohl hier Vorsitzender und Gericht identisch sind (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 238 Rn. 18; Cierniak/Niehaus, DAR 2014, 2, 7). Zu der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (i. V. mit § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG) erforderlichen vollständigen Darlegung der hier erhobenen Verfahrensrüge hätte daher auch der Vortrag gehört, dass der Betroffene in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1. Dezember 2015 wegen der Verweigerung der Herausgabe des kompletten Falldatensatzes einschließlich der dort gespeicherten Helligkeitsprofile durch die Bußgeldbehörde einen Antrag auf Unterbrechung oder Aussetzung gestellt, dieser Antrag abgelehnt worden ist, der Betroffene hiergegen einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat und dieser Antrag entweder durch Gerichtsbeschluss abgelehnt oder nicht beschieden worden ist (vgl. OLG Hamm NJW 1972, 1096 f.; KG VRS 83, 428, 429; OLG Bamberg zfs 2015, 353 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 338 Rn. 60). Daran fehlt es hier. Vielmehr wird in der Rechtsbeschwerdebegründung lediglich vorgetragen, der Verteidiger habe den bereits bei der Bußgeldbehörde gestellten Antrag, ihm den kompletten Falldatensatz einschließlich der dort gespeicherten Helligkeitsprofile herauszugeben, im Hauptverhandlungstermin wiederholt und dieser Antrag sei abgelehnt worden.

c) Soweit der Rechtsbeschwerdeführer darüber hinaus ohne weitergehende Darlegungen die Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs rügt, ist diese Verfahrensrüge aus den vorstehend genannten Gründen ebenfalls unzulässig, da an sie keine geringeren Anforderungen zu stellen sind (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 27. Mai 2015 – Ss RS 5/2015 (14/15 OWi). Im Übrigen wird allein durch die Verweigerung der Einsicht in sich nicht bei der Akte befindende Messunterlagen und Messdaten, die auch nicht Gegenstand der Urteilsfindung gewesen sind, der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs von vornherein nicht tangiert (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.07.2015 – 2 RBs 63/15, juris Rn. 26; Cierniak/Niehaus, DAR 2014, 2, 4, 6).

3. Die Unzulässigkeit der Verfahrensrüge führt, da die Sachrüge nicht erhoben ist, zur Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde insgesamt (vgl. BGH, Beschl. v. 12.3.2013 – 2 StR 34/13, Rn. 4 nach juris; Senatsbeschluss vom 9. Mai 2014 – Ss (B) 34/2014 (22/14 OWi) -).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.