Joachim Müllerchen, Wikimedia Commons

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Nach Beschlüssen zur Messdateneinsicht vom AG Neunkirchen und AG Völklingen hier eine weitere Entscheidung aus dem Saarland, nämlich des AG Saarbrücken (Beschluss vom 20.09.2016 – 22 OWi 252/16), der von den vorgenannten Beschlüssen etwas abweicht. Zwar gebiete es der Grundsatz des fairen Verfahrens, der Verteidigung eine Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung mittels digitaler Falldatei (ES 3.0-Rohdaten) zu ermöglichen. Auf die Herausgabe der gesamten Messserie bestehe aber kein Anspruch, da das Interesse der anderen aufgenommenen Verkehrsteilnehmer am Schutz ihrer Daten überwiege. Leider wird nicht mitgeteilt, welche Aspekte das Gericht in seine Abwägung hat einfließen lassen. Denn auch hinsichtlich der gesamten Messserie kann das Recht auf ein faires Verfahren für weitere Überprüfungsmöglichkeiten sprechen.

Verteidigerin: Rechtsanwälte Frau Rechtsanwältin Monika Zimmer-Gratz, Winkelstr. 24, 66359 Bous

Der Verteidigerin sind die digitalen Falldatei, Geräteschlüssel, öffentliche Schlüssel, Messrohdaten, soweit sie den konkreten Einzelfall betreffen, zur Verfügung zu stellen.

Die Kosten des Verfahrens nach § 62 OWiG und die notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe:

1. Der Antrag nach § 62 OWiG ist statthaft und zulässig.

2. Er ist auch begründet.
Der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet es, der Verteidigerin die zur Nachprüfung der korrekten Messung der mutmaßlichen Geschwindigkeitsübertretung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.

3. Ein Anspruch besteht aber nur, soweit es sich um Daten des konkreten Einzelfalles handelt; ein Anspruch auf Daten der gesamten Messreihe besteht keinesfalls, da insoweit dem Datenschutz der hiervon betroffenen unbeteiligten Personen Vorrang einzuräumen ist.

4. Die Kosten und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 62 II OWiG, 467 I StPO (Göhler, 16. Auflage, § 62 OWiG, Rdnr. 32 a, Meyer-Goßner, 52. Auflage, § 464 StPO, Rdnr. 11a).

5. Dieser Beschluss ist nach § 62 II S. 3 OWiG nicht anfechtbar.

Vielen Dank an Frau Rechtsanwältin Monika Zimmer-Gratz, Bous, für die Zusen­dung die­ser Entscheidung.