Das OLG Bamberg hat bereits in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass im Bußgeldverfahren die Nichtherausgabe von nicht bei der Akte befindlichen Messdaten keinen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens darstellt. Nun hatte es u. a. über die Nichtüberlassung einer Lebensakte bzw. Gerätestammkarte, des Ausbildungsnachweises des Messbeamten, der Bauartzulassung des Messgeräts (VKS 3.0) zu befinden und kommt prinzipiell zum gleichen Ergebnis wie bei den Messdaten. Die unterlassene Beiziehung von nicht bei den Akten befindlichen Unterlagen könne den fair-trial-Grundsatz nicht berühren; entsprechende Anträge der Verteidigung seien daher als Beweisermittlungsanträge zu behandeln. Eine Ablehnung der Einsicht könne daher nur als Verletzung der Aufklärungspflicht gerügt werden. Andernfalls müsste bei Verneinung des Einsichtsrechts durch das Amtsgericht das von diesem erlassene Urteil stets auf die Rechtsbeschwerde hin aufgehoben werden, was einen Wertungswiderspruch darstelle. Die Beiziehung von Lebensakte, Schulungsnachweisen und des Eichscheins könne sich aber dennoch als sinnvoll erweisen. Mit seiner Entscheidung sieht sich das OLG in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, weshalb trotz der Abweichung von Entscheidungen der Oberlandesgerichte Oldenburg, Jena und Brandenburg eine Vorlage der Sache an den BGH nicht in Betracht komme (OLG Bamberg, Beschluss vom 04.10.2017 – 3 Ss OWi 1232/17).

Das AG hat den Betr. am 02.05.2017 wegen fahrlässiger Nichteinhaltung des Mindestabstandes zu einem vorausfahrenden Fahrzeug (§ 4 I 1 StVO) zu einer Geldbuße von 200 Euro verurteilt und gegen ihn wegen eines groben Pflichtenverstoßes i.S.d. §§ 25 I 1 1. Alt. i.V.m. § 4 I 1 Nr. 2 BKatV i.V.m. lfd.Nr. 12.6.3 der Tab. 2 zum BKat ein Regelfahrverbot für die Dauer eines Monats nach Maßgabe des § 25 IIa 1 StVG angeordnet. Nach den Feststellungen befuhr der Betr. am 21.06.2016 um 12.01 Uhr mit einem Pkw eine Bundesautobahn, wobei er bei einer Geschwindigkeit von 122 km/h aus Unachtsamkeit lediglich einen Abstand von 15 Metern zum vorausfahrenden Fahrzeug und damit weniger als 3/10 des halben Tachowerts einhielt. Der Verstoß wurde mit dem Abstands- und Geschwindigkeitskontrollmessgerät VKS 3.0 festgestellt. Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Rechtsbeschwerde rügt der Betr. die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die GenStA hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. Die hierzu abgegebene Gegenerklärung des Verteidigers des Betr. lag dem Senat vor. Das Rechtsmittel blieb erfolglos.

Gründe

I. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der nach § 79 I 1 Nr. 2 OWiG statthaften, auch im Übrigen zulässigen und vom Einzelrichter gemäß § 80a III 1 i.V.m. I OWiG dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit 3 Richtern zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung übertragenen Rechtsbeschwerde weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betr. auf (§ 79 III 1 OWiG i.V.m. § 349 II StPO).

1. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.

a) Die Rüge, mit der die Ablehnung des Antrags auf Einholung eines messtechnischen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Behauptung, „dass die gegenständliche Messung nicht ordnungsgemäß erfolgte, weil insbesondere die Vorgaben der PTB für die Messung und die notwendige Beobachtungsstrecke von 300 Metern vorliegend nicht eingehalten wurden“, beanstandet wird, bleibt erfolglos.

aa) Dieses Begehren stellt keinen Beweisantrag i.S.d. §§ 244 III StPO, 77 II OWiG dar, weil keine hinreichend bestimmten Tatsachen behauptet wurden, über die Beweis erhoben werden sollte.

(1) Ein Beweisantrag muss konkrete Tatsachen bezeichnen (st.Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 22.10.2015 – 4 StR 242/15 [bei juris]; Urt. v. 06.07.1993 – 5 StR 279/93 = BGHSt 39, 251 = StV 1993, 454 = NJW 1993, 2881 = MDR 1993, 1106 = NStZ 1993, 550 = BGHR StPO § 244 VI Beweisantrag 26 = wistra 1994, 27; OLG Bamberg, Beschluss vom 05.12.2013 – 3 Ss OWi 1470/13 [bei juris]). Hierdurch soll dem Tatrichter die Prüfung ermöglicht werden, ob er dem Beweisantrag nachgeht oder ihn als bedeutungslos ablehnt (OLG Bamberg a.a.O.).

(2) Der unter Beweis gestellte Vortrag, „die gegenständliche Messung sei nicht ordnungsgemäß“ erfolgt und „die Vorgaben der PTB für die Messung seien nicht eingehalten“, stellt keine hinreichend spezifizierte Tatsachenbehauptung dar. Denn es wird lediglich das Beweisziel in Form einer Schlussfolgerung genannt, die allein dem Gericht obliegt. Die Frage der Ordnungsmäßigkeit einer Messung ist das Ergebnis einer Vielzahl relevanter Umstände des Einzelfalls, die als solche Gegenstand eines Beweisantrags sein könnten. Der pauschale Vortrag, „die Vorgaben der PTB seien nicht eingehalten“, ohne mitzuteilen, gegen welche konkreten Vorgaben verstoßen worden sei, wird dem Bestimmtheitserfordernis ebenfalls nicht gerecht.

(3) Mangels hinreichend konkreter Eingrenzung des Beweisthemas kommt dem Antrag auch insoweit nicht die Qualität eines Beweisantrags zu, soweit unter Beweis gestellt werden sollte, dass „die notwendige Beobachtungsstrecke von 300 Metern vorliegend nicht eingehalten wurde“ (ebenso etwa BGH, Urt. v. 08.07.1992 – 3 StR 2/92 = NJW 1992, 2711 = MDR 1992, 986 = NStZ 1992, 551 = StV 1992, 501 = wistra 1993, 27 = BGHR StPO § 244 III 2 Prozessverschleppung 7 = BGHR StPO § 244 VI Hilfsbeweisantrag 4, wonach die Behauptung, der Angekl. habe „Bargeld in Höhe von über 250.000 DM zur Verfügung“ gehabt, nicht als hinreichend substantiierte Beweistatsache eingestuft wurde). Die Behauptung, die Beobachtungsstrecke habe „weniger als 300 m“ betragen, eröffnet einen Spielraum von 0 bis knapp unter 300 m. Schon hieraus wird ersichtlich, dass der Tatrichter in Anbetracht der Streubreite dieser Entfernungsangabe die rechtliche Relevanz der unter Beweis gestellten Behauptung nicht prüfen konnte. Etwas anderes würde allenfalls dann gelten, wenn eine Beobachtungsstrecke von mindestens 300 m zwingend einzuhalten wäre. Dies ist indes nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich bei der nicht kodifizierten, sondern von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Beobachtungsstrecke von 300 m nur um eine ungefähre Angabe, durch die lediglich gewährleistet werden soll, dass der Verstoß auch vorwerfbar begangen wurde, was etwa bei einem plötzlichen Abbremsen oder einem unerwarteten Spurwechsel durch den Vordermann fraglich sein könnte (OLG Bamberg, Beschluss vom 25.02.2015 – 3 Ss OWi 160/15 = NJW 2015, 1320 = NZV 2015, 309 = ACE-Verkehrsjurist 2015, Nr. 2, 10 = DAR 2015, 396).

(4) Soweit in der Gegenerklärung vorgebracht wird, mit dem Antrag habe geltend gemacht werden sollen, dass eine Beobachtungsstrecke von 250 bis 300 Metern nicht eingehalten worden sei, kann sie damit schon deswegen kein Gehör finden, weil dies weder in der konkreten Formulierung des Beweisantrags noch in seiner Begründung einen Niederschlag gefunden hat.
1
bb) Nachdem es sich aus den dargelegten Gründen lediglich um eine Beweisanregung handelte, der das AG nur unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht gemäß § 244 II StPO nachzugehen hatte, könnte die Ablehnung des Antrags nur mit einer Aufklärungsrüge angegriffen werden. Es kann dahinstehen, ob der Vortrag in der Rechtsbeschwerdebegründung überhaupt als entsprechende Aufklärungsrüge zu verstehen ist. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, könnte die Rüge schon deswegen keinen Erfolg haben, weil sich das Gericht zu weiterer Sachaufklärung nicht gedrängt sehen musste (st.Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 06.06.2017 – 4 StR 355/16 [bei juris] m.w.N.; OLG Bamberg, Beschluss vom 17.01.2017 – 3 Ss OWi 1630/16 = NStZ-RR 2017, 93). Nach den Urteilsfeststellungen hat der als Zeuge vernommene Polizeibeamte die Beobachtungsstrecke anhand der jeweils 50 m auseinander stehenden Leitpfosten festgestellt. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, der Polizeibeamte habe sich nicht so geäußert, kann sie mit diesem den Urteilsfeststellungen widersprechenden Vorbringen wegen des Rekonstruktionsverbotes (vgl. nur BGH, Urt. v. 03.08.2017 – 4 StR 202/17 [bei juris]; 14.09. 2016 – 5 StR 125/16 = NStZ-RR 2017, 16; 20.02.2013 – 1 StR 320/12 = NJW 2013, 1688 = NZWiSt 2013, 230 = GesR 2013, 422 = MedR 2013, 668 = ArztR 2014, 38; Beschluss vom 19.07.2016 – 4 StR 154/16 [bei juris], jeweils m.w.N) nicht durchdringen. Das Vorbringen, der Polizeibeamte habe die „Vorgaben der PTB“ nicht gekannt, so dass davon auszugehen sei, dass diese auch nicht eingehalten worden seien, entspricht schon nicht den Darstellungserfordernissen des § 344 II Satz 2 StPO i.V.m. § 79 III 1 OWiG; denn insoweit gelten keine anderen Anforderungen als an die Spezifizierung des Beweisthemas bei einem Beweisantrag.

b) Die Rüge, das AG habe rechtsfehlerhaft den Antrag auf „Beiziehung der Lebensakte/Gerätstammkarte“ bzw. der „Nachweise über Wartungen, Reparaturen und sonstige Eingriffe an dem Messgerät gemäß § 31 II Ziff. 4 MessEG“ abgelehnt, ist unbegründet.

aa) Mit seiner Ablehnung hat das AG nicht das Akteneinsichtsrecht aus §§ 46 I OWiG i.V.m. 147 I StPO verletzt.

(1) Die Lebensakte ist nicht vom Akteneinsichtsrecht erfasst, weil sie nicht Bestandteil der dem Gericht vorliegenden Akten i.S.d. § 147 I Alt. 1 StPO war (zum sog. ‚formellen Aktenbegriff‘ vgl. BGH, Urt. v. 26.05.1981 – 1 StR 48/81 = BGHSt 30, 131; BGH, Beschluss vom 11.11.2004 – 5 StR 299/03 = BGHSt 49, 317; OLG Bamberg, Beschluss vom 04.04.2016 – 3 Ss OWi 1444/15 = DAR 2016, 337 = StRR 2016, Nr. 8, 16 = OLGSt StPO § 147 Nr. 10, jeweils m.w.N.).

(2) Die Lebensakte stellt auch kein amtlich verwahrtes Beweisstück i.S.d. § 147 I Alt. 2 StPO dar. Hierunter fallen nur Gegenstände, die nach §§ 94 ff. StPO durch Beschlagnahme oder Sicherstellung in anderer Weise in amtlichen Gewahrsam gelangt sind sowie die nach §§ 111b ff. StPO sichergestellten Gegenstände, soweit sie als Beweismittel in Betracht kommen (LR-Lüderssen/Jahn StPO 26. Aufl. § 147 Rn. 107; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 60. Aufl. § 147 Rn. 19). Diesen Voraussetzungen entspricht die Lebensakte nicht. Bei ihr handelt es sich nicht um einen im konkreten Verfahren zu Beweiszwecken oder zum Zwecke der Einziehung sichergestellten Gegenstand. Vielmehr kommt der Verwender eines Messgeräts mit der Führung der Lebensakte der ihm aus § 31 II Nr. 4 MessEG resultierenden Pflicht zum Nachweis erfolgter Wartungen, Reparaturen und sonstiger Eingriffe am Messgerät nach.

bb) Mit der Angriffsrichtung, das AG habe durch die Ablehnung des Antrags auf Beiziehung der Lebensakte gegen den fair-trial-Grundsatz verstoßen, kann die Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht durchdringen.

(1) Entgegen einer verbreiteten Auffassung der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur (OLG Oldenburg, Beschluss vom 13.03.2017 – 2 Ss [OWi] 40/17 = ZfS 2017, 469 = NZV 2017, 392; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 08.09.2016 – 53 Ss-OWi 343/16 = StraFo 2017, 31 = VM 2017 Nr. 4; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 01.03.2016 – 2 OLG 101 Ss Rs 131/15 = NJW 2016, 1457 = NStZ-RR 2016, 186 = DAR 2016, 399 = NJ 2016, 468; Cierniak ZfS 2012, 664; ders./Niehaus NStZ 2014, 526; Grube in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, OWiG – Bezüge zum Straßenverkehrsrecht Rn. 64; Helle in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 3 StVO Rn. 58; Leitmeier NJW 2016, 1457; Reisert ZfS 2017, 244) verletzt die Ablehnung des Antrags auf Beiziehung der Lebensakte nicht den fair-trial-Grundsatz. Es entspricht gefestigter höchstrichterlicher und verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung, der sich der Senat aus den nachfolgenden Gründen anschließt, dass der Antrag, der auf Beiziehung von außerhalb der Akten befindlichen Unterlagen (etwa Spurenakten oder Akten anderer Gerichte und Behörden) gerichtet ist, den Grundsatz des fairen Verfahrens nicht berührt, sondern es sich dabei um einen Beweisermittlungsantrag handelt, dessen Ablehnung nur unter Aufklärungsgesichtspunkten (§ 244 II StPO) gerügt werden kann (BGH, Urt. v. 26.05.1981 – 1 StR 48/81 = BGHSt 30, 131 = NJW 1981, 2267 = NStZ 1981, 361 = StV 1981, 500 = MDR 1981, 860; Beschluss vom 28.03.2017 – 4 StR 614/16 [bei juris]; BVerfG, Beschluss vom 12.01.1983 – 2 BvR 864/81 = BVerfGE 63, 45 = NJW 1983, 1043 = StV 1983, 177 = NStZ 1983, 273 = MDR 1983, 548 = EuGRZ 1983, 196; zustimmend: Meyer-Goßner NStZ 1982, 353, der treffend konstatiert: „Ob das Gericht diese Frage richtig beantwortet hat, ist an Hand der gesetzlichen Vorschriften – hier: des § 244 Abs. 2 StPO – zu klären; mit fair trial hat es nichts zu tun.“).

(2) Der von der obergerichtlichen Rechtsprechung ohne nähere Begründung vertretenen Ansicht, die Ablehnung eines Antrags der Verteidigung auf Beiziehung der Lebensakte verstoße gegen das Fairnessgebot, vermag der Senat nicht zu folgen.

(a) Der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG) abzuleitende und in Art. 6 I EMRK positivrechtlich normierte Grundsatz des fairen Verfahrens stellt ein in Form eines unbestimmten Rechtsbegriffs ausgestaltetes Auffangrecht dar, auf das nur dann zurückzugreifen ist, wenn im Einzelfall durch die einschlägige Verfahrensordnung Lücken vorhanden sind, aufgrund derer ein fairer Verfahrensablauf nicht mehr gewährleistet ist. Die Fairness des Verfahrens wird grundsätzlich durch die Bestimmungen der Prozessordnungen garantiert. Nur dort, wo konkrete Regelungen fehlen, besteht überhaupt ein Bedürfnis, auf das Gebot des fairen Verfahrens zurückzugreifen (ähnlich: KK-Schädler/Jakobs StPO 7. Aufl. Art. 6 MRK Rn. 34). In Straf- und Bußgeldverfahren ist das fair-trial-Prinzip insbesondere dann tangiert, wenn dem Betr. die Möglichkeit zu effizienter Verteidigung nicht gewährt oder gar genommen wird (OLG Bamberg a.a.O.). Zentrale Aufgabe des Straf- und Bußgeldverfahrens ist die Ermittlung des wahren Sachverhalts, ohne den sich das materielle Schuldprinzip nicht verwirklichen lässt (BVerfG, Urt. v. 19.03.2013 – 2 BvR 2628/10 = BVerfGE 133, 168 = NJW 2013, 1058 = StraFo 2013, 153 = StV 2013, 353 = EuGRZ 2013, 212 = JR 2013, 315 = NZWiSt 2013, 211 = JZ 2013, 676 = AnwBl. 2013, 381). Eine effektive Verteidigung beinhaltet ein Teilhaberecht des Betr. an der Sachaufklärung; an diesem Interesse der Sachaufklärung hat sich die Interpretation des Verfahrensrechts zu orientieren. Ihm kommt nicht die Funktion zu, losgelöst von der Sachaufklärung der Verteidigung Instrumentarien für ein erfolgreiches Rechtsmittelverfahren zur Verfügung zu stellen, worauf die zitierte Gegenansicht, die in der Ablehnung eines Antrags auf Beiziehung entsprechender Unterlagen a priori einen Verstoß gegen das faire Verfahren annimmt, aber hinausliefe. Die Verfahrensregeln gewährleisten das Teilhaberecht an der Sachaufklärung unter anderem durch die dem Betr. eingeräumten Rechte, mit sachdienlichen Anträgen an der Ermittlung des tatsächlichen Geschehens mitzuwirken, um ihm so die Chance zu geben, ein für ihn günstiges Ergebnis zu erzielen (OLG Bamberg a.a.O.). Es steht dem Betr. frei, durch Beweisanträge, Beweisanregungen oder Beweisermittlungsanträge aktiv gestaltend an der Sachaufklärung mitzuwirken. Darüber hinaus ist ihm bei der Vernehmung von Sachverständigen und Zeugen durch die Strafprozessordnung ein Fragerecht in der Hauptverhandlung garantiert (§ 71 I OWiG i.V.m. § 240 II StPO). Durch diese Rechte ist er in rechtsstaatlich ausreichendem Maße in die Lage versetzt, an der Sachaufklärung mitzuwirken und dabei insbesondere auch zur Herbeischaffung entlastender Umstände beizutragen. Die Einräumung eines von diesen Verfahrensgarantien und der Sachaufklärung unabhängigen Rechts auf Herbeischaffung jedweder Unterlagen, denen potentiell Beweisbedeutung zukommen kann, ist zur sachgerechten Verteidigung weder geboten, noch mit dem Prinzip eines effektiven, an prozessökonomischen Gesichtspunkten zu orientierenden Verfahrens in Einklang zu bringen. Hierauf stellt auch das Bundesverfassungsgericht ab, indem es konstatiert, dass durch die Einordnung des Beiziehungsantrags unter den Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht der Beschuldigte „keineswegs zur Passivität verurteilt oder in die Rolle eines bloßen Objekts gedrängt wäre, die es ihm prozessual verschlösse, auf die von ihm für sachdienlich gehaltene Beiziehung weiterer Akten Einfluss zu nehmen“. Vielmehr könne er, falls es an den prozessualen Voraussetzungen für das Stellen von Beweisanträgen fehle, mit Beweisermittlungsanträgen Anregungen für eine weitere Sachaufklärung an das Gericht herantragen. Diese Regelungen genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein faires, rechtsstaatliches Verfahren (BVerfG a.a.O.).

(b) Geht es – wie hier – um einen Antrag auf Beiziehung der Lebensakte, um deren Inhalt zu eruieren, so hätte es dem Betr. zunächst frei gestanden, den als Zeugen vernommenen Polizeibeamten hierzu zu befragen. Außerdem hätte er einen entsprechenden, mit einer bestimmten Tatsachenbehauptung versehenen Beweisantrag auf Beiziehung und Verlesung der Lebensakte stellen können. Einem derartigen Begehren hätte auch nicht ohne weiteres die Qualität eines Beweisantrags mit der Begründung abgesprochen werden können, dass es sich bei der Beweistatsache um eine ‚aufs Geratewohl ins Blaue hinein‘ aufgestellte Behauptung handele, zumal dem Antragsteller der Inhalt der Lebensakte gerade nicht bekannt war und es ihm nicht verwehrt ist, auch solche Tatsachen unter Beweis zu stellen, die er lediglich für möglich hält oder nur vermutet (vgl. BGH, Beschluss vom 04.12.2012 – 4 StR 372/12 = StraFo 2013, 117 = StV 2013, 374 = BGHR StPO § 244 VI Beweisantrag 50 = BGHR StPO § 244 VI Beweisantrag 51 = NStZ 2013, 476). Schließlich konnte er ohne Nennung eines konkreten Beweisthemas einen Beweisermittlungsantrag stellen und dessen Ablehnung gegebenenfalls mit der Aufklärungsrüge angreifen. Um einen solchen Beweisermittlungsantrag handelte es sich bei dem vom Betr. angebrachten Beiziehungsantrag, weil er darauf gerichtet war, sich aus den Unterlagen möglicherweise ergebende Fakten erst zu beschaffen, um anschließend gegebenenfalls einen formellen Beweisantrag, gerichtet auf Verlesung der Urkunden oder dergleichen, stellen zu können. Eine dahingehende Aufklärungsrüge ist indes nicht, zumindest nicht in der vorgeschriebenen Form (§ 79 III 1 OWiG i.V.m. § 344 II 2 StPO) erhoben. Es fehlt bereits an einem Vortrag zu dem Beweisergebnis, das nach Auffassung des Beschwerdeführers die unterbliebene Beweiserhebung erbracht hätte, und dazu, weshalb sich das AG zur Beiziehung der Lebensakte hätte gedrängt sehen müssen, zumal ein Polizeibeamter als Zeuge vernommen worden war.

(c) Für die Richtigkeit des gefundenen Ergebnisses spricht auch die Regelung zum Akteneinsichtsrecht. Wie bereits dargelegt, wird durch § 147 I StPO dieses Recht auf den vorhandenen Aktenbestand und die amtlich verwahrten Beweismittel beschränkt; ein Anspruch auf Aktenerweiterung wird gerade nicht vermittelt. Der Gesetzgeber hat damit zum Ausdruck gebracht, dass den berechtigten Verteidigungsinteressen und damit dem Gebot einer fairen Verfahrensgestaltung ausreichend gedient ist, wenn dem Angekl. oder Betr. das vorliegende Tatsachenmaterial offen gelegt wird. Andere potentielle Beweismittel, auf die das Gericht unter Beachtung seiner Pflicht zur Amtsaufklärung (§ 244 II StPO) nicht zugreift, müssen dagegen nach der gesetzgeberischen Intention nicht zugänglich gemacht werden. Bei dieser klaren Regelung verbietet sich auch deshalb ein Rückgriff auf die Generalklausel des fairen Verfahrens.

(d) Die Gegenauffassung, die in der Ablehnung des Beiziehungsantrags einen Verstoß gegen das Fairnessgebot erblickt, führt überdies zu unüberbrückbaren Wertungswidersprüchen, wie der nachfolgend aufgezeigte Vergleich belegt. Überzeugt sich das AG, etwa durch Vernehmung von Zeugen oder durch andere Beweismittel, davon, dass keine Eingriffe in das Messgerät stattgefunden haben und keine Hinweise auf Fehlfunktionen vorlagen, so könnte es einen zu einer gegenteiligen Behauptung gestellten Beweisantrag rechtsfehlerfrei gemäß § 77 II Nr. 1 OWiG ablehnen. Eine Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts im Rechtsbeschwerdeverfahren hätte in diesem Fall keinen Erfolg, wenn und soweit die Prämissen dieser Vorschriften beachtet wurden. Unterlässt der Betr. aber die Stellung eines Beweisantrags und beschränkt sich stattdessen – wie hier – auf einen Beiziehungsantrag ohne Nennung eines Beweisthemas, so würde dies – unter Zugrundelegung der Gegenansicht – bei einer entsprechenden Rüge ohne weiteres zur Kassation des angefochtenen Urteils durch den Rechtsbeschwerdesenat führen, obwohl noch nicht einmal behauptet wurde, dass Eingriffe in das Messgerät stattgefunden oder Hinweise auf Fehlfunktionen vorgelegen hätten. Auch deshalb ist allein die Einordnung des Beiziehungsantrags als Beweisermittlungsantrag, der ausschließlich unter Aufklärungsgesichtspunkten zu prüfen ist, sachgerecht.

(e) Auch der wiederholt erhobene Vorwurf der ‚Zirkelschlüssigkeit‘ (etwa AG Kassel, Beschluss vom 23.12.2015 – 381 OWi 315/15 [bei juris]; AG Emmendingen, Beschluss vom 13.11.2014 – 5 OWi 530 Js 17298/13 [bei juris]); Rinkl in: jurisPR-StrafR 6/2015 Anm. 3) ist nicht berechtigt, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 04.04.2016 (OLG Bamberg, Beschluss vom 04.04.2016 – 3 Ss OWi 1444/15 = DAR 2016, 337 = StRR 2016, Nr. 8, 16 = OLGSt StPO § 147 Nr. 10) dargelegt hat. Die Vertreter dieser Auffassung gehen von der unzutreffenden, weil mit rechtsstaatlichen Grundsätzen a priori nicht zu vereinbarenden Prämisse aus, dass es dem Betr. bei einem standardisierten Messverfahren obliege, etwaige Messfehler zu eruieren und dem Gericht aufzuzeigen (so etwa AG Bergisch Gladbach, Beschluss vom 02.10.2015 – 48 OWi 355/15 [bei juris], das sogar davon spricht, es bedürfe erst dann einer Beweisaufnahme zu der Frage, ob im konkreten Fall tatsächlich eine richtige Messung stattgefunden habe, wenn der Verteidigung es gelungen sei, Anhaltspunkte darzulegen, die für eine Unrichtigkeit der Messung sprechen könnten). Stattdessen trifft auch bei einem standardisierten Messverfahren das Gericht die Aufklärungspflicht aus § 71 I OWiG i.V.m. § 244 II StPO. Es hat im Einzelfall zu prüfen, ob Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung, welche der Annahme der Standardisierung des Messverfahrens zuwider liefen, gegeben sind. Eine dahingehende Obliegenheit oder gar Pflicht trifft den Betr. dagegen nicht. Freilich steht es ihm frei, sich durch aktive Beteiligung in Wahrnehmung der ihm gesetzlich garantierten prozessualen Rechte (Einsichtsrecht in die vorliegenden Gerichtsakten; Fragerecht gegenüber Sachverständigen und Zeugen; Beweisantragsrecht und Recht zur Stellung von Beweisermittlungsanträgen) an der Sachaufklärung mitzuwirken.

(f) Ebenso wenig ist der Grundsatz der ‚Waffengleichheit‘ tangiert (a.A. OLG Naumburg, Beschluss vom 05.11.2012 – 2 Ss [Bz] 100/12 = DAR 2013, 37 [zur Bedienungsanleitung]; Cierniak ZfS 2012, 664; ders./Niehaus NStZ 2014, 526). Denn zum einen findet dieser Grundsatz im Verhältnis zwischen Gericht und Angekl. bzw. Betr. von vornherein keine Anwendung (BVerfG, Beschluss vom 15.01.2009 – 2 BvR 2044/07 = BVerfGE 122, 248 = EuGRZ 2009, 143 = NJW 2009, 1469 = JR 2009, 245 = JZ 2009, 675 = StV 2010, 497). Zum anderen stehen dem Gericht nicht beigezogene Unterlagen eben nicht zur Verfügung, so dass sich ein Wissensvorsprung, auf den teilweise zur Begründung einer Verletzung des Fairnessgebot abgehoben wird (AG Emmendingen a.a.O.; Cierniak/Niehaus a.a.O.), schon deswegen nicht ergeben kann.

(g) Schließlich ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Möglichkeit einer Kontrolle durch die Verteidigung außerhalb von Aufklärungsgesichtspunkten ein Verstoß gegen das fair-trial-Prinzip anzunehmen. Denn von einem – der Pflichtenseite und der Bindung an das Gebot der Objektivität entbehrenden – ‚Recht‘ der Verteidigung auf ‚Gegenkontrolle‘ kann nach der gesetzlichen Regelung keine Rede sein (BGH, Urt. v. 26.05.1981 – 1 StR 48/81 = BGHSt 30, 131 = NJW 1981, 2267 = NStZ 1981, 361 = StV 1981, 500 = MDR 1981, 860). Die mittelbare, eventuell zur Ergänzung der Akten führende Kontrolle ergibt sich aus der Aufklärungspflicht des Gerichts (§ 244 II StPO) und den Möglichkeiten der Verteidigung, durch Beweisanregungen, Beweisermittlungsanträge und Beweisanträge (§ 244 III bis 5 StPO) den Umfang dieser Pflicht und die Voraussetzungen ihrer Erfüllung mitzubestimmen (BGH a.a.O.).

c) Aus den gleichen Gründen ist der Rüge, das AG habe den Antrag auf Beiziehung des Schulungsnachweises des Messbeamten zu Unrecht abgelehnt, der Erfolg versagt. Eine den Anforderungen des § 344 II 2 StPO i.V.m. § 79 III Satz 1 OWiG entsprechende Aufklärungsrüge ist auch insoweit nicht erhoben.

d) Die Beanstandung der Ablehnung des Antrags auf Beiziehung der „innerstaatlichen Bauartzulassung“ des Messgeräts VKS 3.0, womit offensichtlich der Zulassungsschein gemeint ist, ist ebenfalls nicht erfolgreich.

aa) Die erhobene Rüge ist bereits unzulässig, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 344 II 2 StPO i.V.m. § 79 III 1 OWiG entspricht.

(1) Hierfür wäre ein substantiierter Vortrag dazu erforderlich, welche Tatsachen sich hieraus ergeben hätten und welche Konsequenzen für die Verteidigung daraus folgten (BGH, Beschluss vom 23.02.2010 – 4 StR 599/09 = wistra 2010, 232 = NStZ 2010, 530 = BGHR StPO § 338 Nr. 8 Akteneinsicht 2 = StV 2010, 615 m.w.N.). Sollte ein konkreter Vortrag nicht möglich sein, weil ihr die Unterlagen, in die sie Einsicht nehmen will, verschlossen geblieben sind, so muss sie sich – damit die Ausnahme von der an sich nach § 344 II 2 StPO bestehenden Vortragspflicht gerechtfertigt und belegt wird – jedenfalls bis zum Ablauf der Frist zur Erhebung der Verfahrensrüge weiter um die Einsicht bemüht haben und die entsprechenden Anstrengungen gegenüber dem Rechtsbeschwerdegericht auch dartun (BGH a.a.O. m.w.N).

(2) Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht. Sie trägt nicht vor, welche Tatsachen sich aus der innerstaatlichen Bauartzulassung mit welchen Konsequenzen für die Verteidigung ergeben hätten. Sie verhält sich nicht einmal zu der Frage, ob die Verteidigung bereits im Besitz des Zulassungsscheins war oder ob sie deren Inhalt zumindest kannte. Sie legt vor allem nicht ausreichend dar, welche Bemühungen nach Ablehnung der Beiziehung entfaltet wurden, um Einsicht in die Bauartzulassung zu erlangen. Ein derartiges Vorgehen wäre allenfalls dann überflüssig, weil nicht erfolgversprechend, wenn sich die begehrten Unterlagen ausschließlich im Besitz einer Behörde befunden hätten (etwa der Zentralen Bußgeldstelle) und diese die Überlassung endgültig abgelehnt hätte. Denn in diesem Falle stünde nicht zu erwarten, dass ein nochmaliges Ersuchen Aussicht auf Erfolg hätte. Im vorliegenden Fall geht es aber um den Zulassungsschein der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB). Es wäre dem Betr. ohne weiteres zumutbar und möglich gewesen, bei dieser Stelle sich um entsprechende Einsicht zu bemühen. Dass dies (erfolglos) geschehen wäre, wird indes nicht vorgetragen.

bb) Aus den zur Lebensakte dargelegten Gründen wäre die entsprechende Rüge auch unbegründet.

e) Die Rüge der unzulässigen Beschränkung der Verteidigungsrechte durch Ablehnung der Beiziehung der ‚Richtlinie für die polizeiliche Verkehrsüberwachung‘ (VÜ-Richtlinie – VÜR) kann schon deshalb nicht durchdringen, weil ein Verstoß gegen das faire Verfahren aus den bereits dargelegten Gründen nicht vorlag und eine Aufklärungsrüge nicht erhoben ist. Zudem hätte die Rüge auch deshalb keinen Erfolg, weil die entsprechende Richtlinie am 12.05.2006 unter dem Aktenzeichen I C-4-3618.2-31 (AllMBl. S. 155) veröffentlicht wurde und zudem im Internet als öffentlich zugängliche Quelle unter www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwV97933 und zusätzlich über juris abrufbar ist. Insoweit hätte sich die Verteidigung die von ihr vermissten Unterlagen ohne nennenswerte Schwierigkeiten von selbst besorgen können.

2. Der Senat kann trotz der Abweichung von den zitierten Entscheidungen der Oberlandesgerichte, die einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens durch Beiziehung von außerhalb der Akte befindlichen Unterlagen bejahen, sogleich entscheiden, ohne vorab die Sache dem Bundesgerichtshof nach § 121 II Nr. 1 GVG i.V.m. § 79 III 1 OWiG vorzulegen. Eine Divergenzvorlage scheidet aus, weil – wie aufgezeigt – sich der Senat mit seiner Entscheidung im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der des Bundesgerichtshofs befindet, welche geklärt haben, dass die Ablehnung der Beiziehung von Unterlagen nur unter Aufklärungsgesichtspunkten (§ 244 II StPO) gerügt werden kann (zur Unzulässigkeit der Divergenzvorlage in solchen Fällen vgl. BGH, Beschluss vom 30.10.1997 – 4 StR 24/97 = BGHSt 43, 277 = NJW 1998, 321 = MDR 1998, 214 = NZV 1998, 120 = DAR 1998, 110; 11.09.1997 – 4 StR 638/96 = BGHSt 43, 241 = NJW 1997, 3252 = MDR 1997, 1024 = ZfS 1997, 432 = DAR 1997, 450 = NZV 1997, 525; 21.03.2000 – 4 StR 287/99 = BGHSt 46, 17 = NJW 2000, 1880 = NZA 2000, 558 = wistra 2000, 273; OLG Bamberg, Beschluss vom 05.09.2016 – 3 Ss OWi 1050/16 = StraFo 2016, 461 = ZD 2017, 80).

3. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge deckt ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betr. auf.

4. Abschließend sieht sich der Senat zu folgendem Hinweis veranlasst: Auch wenn aus den dargelegten Gründen der Grundsatz des fairen Verfahrens durch die Nichtbeiziehung von außerhalb der Akte befindlichen Unterlagen nicht tangiert wird, wäre es jedenfalls bei überschaubaren und leicht zu erlangenden Urkunden, wie etwa der Lebensakte, deren Umfang sich regelmäßig auf ein DIN A4-Blatt beschränkt, von Schulungsnachweisen des Messbeamten und des Eichscheins, schon aus Gründen der Verfahrenseffizienz ratsam, diese rechtzeitig zum Verfahren beizuziehen. Dies gilt umso mehr, als sich hierdurch, insbesondere bei Beachtung der Möglichkeiten zur Einführung solcher Urkunden in die Hauptverhandlung nach §§ 249 II StPO, 78 I OWiG gegebenenfalls eine zeitaufwendige Beweisaufnahme durch Heranziehung personeller Beweismittel erübrigen kann.

II. Der Senat entscheidet durch Beschluss gemäß § 79 V 1 OWiG.

III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 473 I Satz 1 StPO i.V.m. § 46 I OWiG.