lebensakteDer Verteidiger des Betroffenen beantragte in der Hauptverhandlung, das Begleitheft zum Messgerät beizuziehen zum Beweis der Tatsache, dass nach der Eichung Reparaturen oder Mängel aufgetreten waren, die zum Erlöschen der Eichung geführt haben. Das AG hat den Antrag abgelehnt. Daher wurde Rechtsbeschwerde eingelegt. In der Begründung legte er die Ablehnung des Beweisantrages dar, nicht aber, dass die Verwaltungsbehörde bereits mitgeteilt hatte, dass das Messgerät im fraglichen Zeitraum nicht repariert worden war. Daher erachtete das KG die Verfahrensrüge wegen Nichtbeachtung des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO als unzulässig. Die Möglichkeit, die Überzeugung des Gerichts durch die beantragte Beiziehung noch zu erschüttern, sei hier ausgeschlossen gewesen, so dass die Information von der Behörde in der Rechtsmittelbegründung hätte mitgeteilt werden müssen (KG, Beschluss vom 12.07.2016 – 3 Ws (B) 342/16).

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 16. März 2016 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Tiergarten hat den Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit zu einer Geldbuße von 160 Euro gemäß §§ 24 Abs. 1 StVG, 41 Abs. 1, 49 Abs. 3 Nr. 4 Anlage 2, Spalte 3 Nr. 2 lfd. Nr. 49 (Zeichen 274) StVO, 1 Abs. 1 und 2 BKatV, Abschnitt I lfd. Nr. 11, Tabelle 1c 11.3.6 BKat verurteilt, ein Fahrverbot von einem Monat nach §§ 25 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 BKatV, Abschnitt I lfd. Nr. 11, Tabelle 1c 11.3.6 BKat angeordnet und eine Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG getroffen.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene gegen 9.00 Uhr in … Berlin mit einem PKW die Z…Straße Richtung Alt-Zepernick. In diesem Streckenbereich war eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h zulässig, die er in Höhe der Hausnummer … aufgrund von Unachtsamkeit nach Abzug der Toleranz um 31 km/h überschritt.

II.

Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.

Der Betroffene hat zwar nach dem Wortlaut nur die Sachrüge erhoben, der Sache nach handelt es sich, jedenfalls soweit die fehlerhafte Ablehnung des Beweisantrages auf Beiziehung des technischen Begleitheftes gerügt wird, auch um eine Verfahrensrüge. Dies ergibt sich deutlich aus dem Inhalt der Rechtsbeschwerdebegründung. Der Irrtum in der Bezeichnung als Sachrüge ist insoweit unschädlich (BGH NJW 2007, 92 [95f.]).

1. Die Verfahrensrüge erfüllt jedoch nicht die Anforderungen der §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist daher unzulässig.

a) Die Rüge muss den geltend gemachten Verfahrensmangel – hier die rechtsfehlerhafte Ablehnung des Beweisantrages – so genau und vollständig bezeichnen, dass das Rechtsbeschwerdegericht ohne Rückgriff auf die Akten prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt. Aus dem Grundsatz vollständigen Vortrages folgt, dass es erforderlich sein kann, auch Tatsachen vorzutragen, die dem Erfolg der Rüge (möglicherweise) entgegenstehen (sog. rügevernichtende Umstände). Dies darf jedoch nur dann verlangt werden, wenn eine dem geltend gemachten prozessualen Fehler entgegenstehende Verfahrenslage nach der konkreten Fallgestaltung ernsthaft in Frage kommt. Besteht ausnahmsweise ein solch enger Zusammenhang, so hat das Beschwerdevorbringen diese Möglichkeit ausdrücklich auszuschließen (vgl. BGHSt 37, 245 [248f.]; BGH NStZ 2000, 49 [50]). Dies stellt auch keine überspannten Anforderungen an den Rügevortrag dar (vgl. BVerfG NStZ 2005, 522f).

Im vorliegenden Fall ist die Verfahrensrüge wegen des lückenhaften Rügevortrages unzulässig.

Zutreffend gibt die Begründungsschrift zwar die Angabe des Wortlauts des gestellten Beweisantrages sowie des darauf ergangenen Gerichtsbeschlusses wieder. Danach hat der Betroffene die „Beiziehung des technischen Begleitheftes begehrt zum Beweis der Tatsache, dass die Gültigkeit der Eichung des verwendeten Messgerätes durch nach der letzten Eichung durchgeführte Reparaturarbeiten bzw. aufgetretene Mängel und Fehler erloschen war“. Die Beiziehung dient der Prüfung, „ob die Eichung noch gültig oder infolge von Reparaturarbeiten oder dem Austausch von Ersatzteilen erloschen war“.

Das Amtsgericht hat dieses Begehren gem. § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG zurückgewiesen und in den Urteilsgründen ausgeführt, dass die Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte für einen fehlerhaften Messbetrieb der eingesetzten Messanlage ergeben hat. Wie der Verteidiger selbst zutreffend vorträgt (RB S.6), darf das Gericht einen solchen Antrag ablehnen, wenn „die Möglichkeit ausgeschlossen erscheint, dass die Überzeugung des Gerichts durch sie – die begehrte Beweiserhebung – (Ergänzung durch den Senat) noch erschüttert wird.“

Genau diese Möglichkeit erscheint im vorliegenden Fall ausgeschlossen. Denn der Verteidiger hat in seinem Rügevortrag nicht mitgeteilt, dass der Betroffene auf seine vor Erlass des Bußgeldbescheides an den Polizeipräsidenten gerichtete gleichlautende Bitte (vgl. Schriftsatz vom 7. September 2015, vgl. Bl. 58) eine Antwort mit dem Inhalt „in dem Zeitraum von der Eichung bis zum Tattag wurden an dem Messgerät keine Reparaturen durchgeführt“ erhalten hat (Schreiben des Polizeipräsidenten vom 28. September 2015, vgl. Bl. 69).

Dies war jedoch vorzutragen, weil dieser Vorgang im unmittelbaren Zusammenhang mit dem beanstandeten Prozessgeschehen, nämlich der Ablehnung der Beiziehung des technischen Begleitheftes, steht.

b) Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht die Überlegung, dass es sich bei dem Antrag tatsächlich nicht um einen Beweisantrag handelt, weil die Beweisbehauptung auf einer Vermutung ohne tatsächliche Anhaltspunkte im Sachverhalt fußt. Über einen solchen Beweisermittlungsantrag hat das Amtsgericht nach Maßgabe der Amtsaufklärung nach § 77 Abs. 1 OWiG zu befinden. Diesen Anforderungen werden die o.g. Begründung des beanstandeten Beschlusses und die Ergänzungen in den Urteilsgründen gerecht. Mit Blick auf den Antrag der Verteidigung bedurfte es keiner weitergehenden Ausführungen des Amtsgerichts (vgl. dazu auch Cierniak, Zfs 2012, 664 (666)).

Auf die vom Verteidiger vorgetragenen Erwägungen der Thüringischen Oberlandesgerichtes (OLG Jena, Beschluss vom 1. März 2016 – 2 OLG 101 Ss Rs 131/15) kommt es daher nicht mehr an. Die Verteidigerreplik vom 29. Juni 2016 ist insoweit unbeachtlich, weil verspätet (§§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 345 Abs. 1 Satz 1 StPO).

2. Die Überprüfung des Urteils auf die erhobene Sachrüge deckt keine den Betroffenen beschwerende Rechtsfehler auf.

a) Entgegen den weiteren Beanstandungen des Betroffenen (RB S. 2/3) ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass das Amtsgericht rechtsfehlerfrei aufgrund des Geständnisses des Betroffenen festgestellt hat, dass er das verfahrensgegenständliche Fahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit geführt hat (UA S. 3), dass es das Messfoto Inaugenschein genommen und wegen der Einzelheiten auf das bei den Akten befindliche Lichtbild (Messfoto) prozessordnungsgemäß verwiesen hat (UA S. 4). Diese Angaben sind ausreichend (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Juni 2015 – 3 Ws (B) 195/15 -).

b) Auch ist den Urteilsgründen – entgegen der Auffassung des Rechtsbeschwerdeführers – noch hinreichend deutlich zu entnehmen, dass das Amtsgericht § 4 Abs. 4 BKatV beachtet hat.

Kommt die Anordnung eines Regelfahrverbotes – wie vorliegend – in Betracht, besteht für die Gerichte keine Verpflichtung die Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge besonders zu begründen, wenn keine Anhaltspunkte für ein Abweichen vorliegen. Der Tatrichter muss nicht ausdrücklich feststellen, dass der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg auch mit einer erhöhten Geldbuße erreicht werden kann. Er muss sich dessen aber ausweislich der Gründe der Entscheidung bewusst gewesen sein (so BGH, Beschluss vom 28. 11. 1991 – 4 StR 366/91 -, juris). Diese Vorgaben hat der Tatrichter beachtet. Aus dem Urteilsgründen ist zu erkennen, dass er keine Besonderheiten festgestellt hat, sondern vielmehr von einem „ Fall mit durchschnittlichem Gepräge“, also dem Regelfall, ausgegangen ist. Demnach ist deutlich, dass er in diesem Einzelfall keine Veranlassung hatte, durch Erhöhung der Geldbuße ausnahmsweise von dem Regelfahrverbot abzusehen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.