Quelle: pixabay.com

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Auf einer Autobahn kam es zu einem Zusammenstoß, als der Lkw des Klägers von dem rechten Fahrstreifen plötzlich nach links wechselte und der von hinten kommende Pkw des Beklagten, der die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h um maximal 20 % überschritt, auffuhr. Das LG Rottweil hat die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs gänzlich zurücktreten lassen: Die Fahrerin des Lkw habe der gebotenen Sorgfalt beim Ausscheren bzw. beim Fahrstreifenwechsel nicht genügt und auch das Erfordernis einer wesentlich höheren Geschwindigkeit beim Überholen nicht beachtet. Der Unfall sei damit für den Fahrer des Fahrzeugs des Beklagten unvermeidbar gewesen. Auch unter Berücksichtigung der erhöhten Betriebsgefahr des Lkw gegenüber dem Pkw sei daher eine Alleinhaftung des Klägers angemessen (LG Rottweil, Urteil vom 19.08.2016 – 1 S 57/16).

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Horb am Neckar vom 31.03.2016, Az. 1 C 47/16, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Horb am Neckar ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Beschluss: Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 731,88 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II.

1. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Im Ergebnis zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagten nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, Abs. 3, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG – hinsichtlich der Beklagten Ziffer 2 in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG – verneint. Die vom Amtsgericht ermittelte Haftungsquote, nämlich Alleinhaftung des Klägers, dem das Verschulden seiner Fahrerin zuzurechnen ist, ist nicht zu beanstanden. Die Entscheidungsgründe legen überzeugend und ausführlich dar, dass dem Kläger kein Anspruch zusteht. Auf die Urteilsbegründung wird ausdrücklich Bezug genommen.

Die Berufung kann gemäß § 513 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung gebieten. Die Kammer ist vorliegend an die Tatsachenfeststellungen gemäß § 529 ZPO gebunden, da konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit nicht bestehen. Die Berufung macht solche Mängel der Beweisaufnahme und Beweiswürdigung auch nicht geltend. Die Berufung rügt vielmehr, dass das Amtsgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen eine ausschließliche Haftung des Klägers angenommen hat. Damit hat sie jedoch keinen Erfolg.

Im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 2 StVG sind neben unstreitigen oder zugestandenen Tatsachen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen. Umstände, die nicht erwiesen sind, die sich also nicht nachweislich auf die Entstehung des Schadens ausgewirkt haben, müssen unberücksichtigt bleiben.

Zutreffend hat das Amtsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen ist, dass die Zeugin M, die Fahrerin seines Fahrzeugs, die besonderen Sorgfaltspflichten des § 5 Abs. 4 Satz 1 StVO (gesteigerte Sorgfaltspflicht beim Ausscheren), des § 7 Abs. 5 StVO (gesteigerte Sorgfaltspflicht beim Fahrstreifenwechsel) und des § 5 Abs. 2 Satz 2 StVO (Erfordernis einer wesentlich höheren Geschwindigkeit beim Überholen) nicht ausreichend beachtet hat. Demgegenüber ist dem Beklagten eine Überschreitung der Richtgeschwindigkeit um maximal 20 % vorzuwerfen.

In der Rechtsprechung wird bei Konstellationen, in denen ein Fahrzeug auf der Autobahn auf die Überholspur wechselt (hier Klägerfahrzeug), auf der von hinten ein anderes Fahrzeug mit einer höheren Geschwindigkeit als der Richtgeschwindigkeit folgt (hier Beklagtenfahrzeug) und es dann zum Auffahrunfall kommt, in der Regel eine Mithaftung des Auffahrenden in Höhe der normalen Betriebsgefahr angenommen. Die besonderen Umstände des vorliegenden Falls gebieten indes ein vollständiges Zurücktreten der Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts führte das Fahrverhalten der Zeugin M letztlich unvermeidbar, wenn auch nicht im Sinne eines für den Beklagten unabwendbaren Ereignisses, zum Verkehrsunfall. Außerdem liegt die sich beim Verkehrsunfall verwirklichende Betriebsgefahr des Klägerfahrzeuges (schwerfälliger Lkw) erheblich über der des Beklagtenfahrzeuges (gewöhnlicher Pkw). Demgegenüber fällt die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit des Beklagten um maximal 20 % gering aus und liegen im Übrigen keine weiteren, ihm zurechenbaren gefahrerhöhenden Umstände vor. Unter Abwägung dieser Umstände ist eine Alleinhaftung des Klägers nicht zu beanstanden.

Die von dem Kläger in der Berufungsbegründung genannten Urteile ändern an dieser Bewertung nichts, da die entsprechenden Urteile jeweils keine vergleichbaren Fälle betrafen. In dem dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart (NJW-RR-2010, 604) zugrunde liegenden Fall hat das von hinten auffahrende Fahrzeug die Richtgeschwindigkeit um 30 % überschritten und ereignete sich der Unfall bei Dunkelheit. Im Fall des Oberlandgerichts Hamm (BeckRS 2008, 16671) lag die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit des von hinten auffahrenden Fahrzeuges sogar bei über 50 %. Lediglich in dem weiteren Fall des Oberlandesgerichts Hamm (BeckRS 2011, 00358) hatte das auffahrende Fahrzeug die Richtgeschwindigkeit um immerhin noch 25 % überschritten, weswegen das Gericht eine Betriebsgefahr von 20 % – und nicht 30 % wie in dem Berufungsverfahren noch begehrt – angenommen hat. Letztlich handelt es sich bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verantwortungsbeiträge aber um eine Ermessensausübung. Die Entscheidung des Amtsgericht begegnet insoweit keinen durchgreifenden Bedenken und wird von der Kammer ausdrücklich geteilt.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

3. Ein Grund nach § 543 Abs. 2 ZPO, die Revision zuzulassen, liegt nicht vor, da es sich ersichtlich um eine Einzelfallentscheidung handelt, die keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.