lebensakteDer Verteidiger des Betroffenen hat “zum Beweis der Tatsache, dass die Gültigkeit der Eichung des verwendeten Messgerätes durch nach der letzten Eichung durchgeführte Reparaturarbeiten bzw. aufgetretene Mängel und Fehler erloschen war” beantragt, die Reparaturhistorie des verwendeten Messgeräts beizuziehen. Das AG Tiergarten hat den Antrag abgelehnt und den Betroffenen (zu einer Geldbuße von unter 100 EUR) verurteilt. Das KG hält diese Entscheidung jedenfalls vor dem Hintergrund des Art. 103 Abs. 1 GG für vertretbar, wobei zu den genauen Umständen des Falls keine Angaben gemacht werden. Zu unterscheiden sei demnach, wie der Vergleich des KG mit einer Entscheidung des OLG Jena zur Lebensakte zeigt, ob – wie bei geringen Geldbußen – nur eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder, wie im Fall des OLG Jena, eine Verletzung des Beweisantragsrechtes geltend gemacht werden kann. Ob die Ablehnung eines solchen Antrags das Beweisantragsrecht verletzt, wird allerdings nicht angegeben (KG, Beschluss vom 22.06.2016 – 3 Ws (B) 320/16).

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 14. April 2016 wird, ohne dass der Beschluss einer Begründung bedarf (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG), verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seiner nach § 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Der Senat merkt lediglich an:

In Verfahren – wie dem vorliegenden -, in denen die verhängte Geldbuße nicht mehr als 100 Euro beträgt, richten sich die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 80 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2 OWiG. Danach ist ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn der Zulassungsgrund der Fortbildung des materiellen Rechts nach § 80 Abs. 2 OWiG oder der der Verletzung rechtlichen Gehörs nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG geltend gemacht wird.

Der Betroffene stützt seine Verfahrensrüge auf die Verletzung rechtlichen Gehörs. Sie hat keinen Erfolg.

Das Gebot des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG soll sicherstellen, dass die erlassene Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages des Betroffenen haben. Es gewährt aber keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag des Betroffenen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BVerfG NJW 1992, 2811).

Soll jedoch die Verletzung des rechtlichen Gehörs in einem Verstoß gegen   Verfahrensnormen – hier in der als rechtswidrig angegriffenen Ablehnung von Beweisanträgen – bestehen, bedarf es eines weiteren Vortrages dazu , was die behauptete Rechtsfehlerhaftigkeit über einen Verstoß gegen Rechtsnormen über das Verfahren hinaushebt und ihr das besondere Gewicht der Versagung des rechtlichen Gehörs verleiht. Bei einer behaupteten Verletzung solcher Vorschriften wäre ein Verstoß gegen das rechtlichen Gehör nur dann gegeben, wenn der Beweisantrag ohne nachvollziehbare, auf das Gesetz zurückführbare Begründung abgelehnt worden wäre und seine Zurückverweisung unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken sich aufgrund besonderer Umstände als nicht mehr verständlich und daher willkürlich darstellen würde (vgl. BVerfG aaO; OLG Hamm VRS 114, 290, 291 f.; NZV 2006, 217, 218; Senat, Beschlüsse vom 8. Juni 2010 – 3 Ws (B) 280/10 – und  21. Mai 2010 – 3 Ws (B) 253/10 –). Eine solche Willkürentscheidung liegt nicht vor. Die Ablehnung der Beweisanträge, die auf das Beiziehen der Reparaturhistorie für das verwendete Messgerät gerichtet waren zum Beweis der Tatsache, dass die Gültigkeit der Eichung des verwendeten Messgerätes durch nach der letzten Eichung durchgeführte Reparaturarbeiten bzw. aufgetretene Mängel und Fehler erloschen war, war vertretbar.

Die Entscheidung steht – anders als die Verteidigung meint – auch nicht der Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichtes vom 1. März 2016 (2 OLG 101 Ss Rs 131/15, – juris)  entgegen. Im dortigen Verfahren hat zwar die Verteidigung einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör bei der Verhängung einer Geldbuße von 120 Euro gerügt, die nähere Begründung dieser Entscheidung lässt aber erkennen, dass das Thüringer Oberlandesgericht (nur) eine Verletzung des Beweisantragsrechtes und der gerichtlichen Aufklärungspflicht und ersichtlich nicht einen den oben aufgezeigten Anforderungen entsprechenden Verstoß gegen das rechtliche Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG angenommen hat.