Gegen die Betroffene wurde vom AG wegen Überschreitung der zulässigen Achslast (§ 34 Abs. 3 Satz 3, Abs. 8 StVZO) die Anordnung des Verfalls in Höhe von 21.276,95 € ausgesprochen. Gestützt hat das AG sein Urteil auf Lieferscheine, Rechnungen, Wegprotokolle, Eichscheine und sonstige Schriftstücke. Den Inhalt dieser Urkunden hat es im Urteil jedoch nicht mitgeteilt und stattdessen auf diese gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen. Das führte dann, ähnlich wie bei der Bezugnahme auf Dateneinblendungen in Messfotos, zur Aufhebung (OLG Naumburg, Beschluss vom 04.04.2016, Az. 2 Ws 60/16).

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 14. Juli 2015 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Halle (Saale) zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Halle (Saale) hat mit Urteil vom 14. Juli 2015 gegen die Betroffene die Anordnung des Verfalls ausgesprochen und diese zur Zahlung eines Verfallbetrags von 21.276,95 € verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen mit der sie die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen das Urteil des Amtsgerichts Halle (Saale) aufzuheben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Halle (Saale) zurückzuverweisen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in Ihrer Zuschrift ausgeführt:

„Dem zulässigen Rechtsmittel wird der Erfolg nicht zu versagen sein.

Die Aufklärungsrüge ist nicht in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i. V. m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG erhoben, mithin unbeachtlich.

Das angefochtene Urteil ist auf die Sachrüge aufzuheben. Die Feststellungen zu der Ordnungswidrigkeit und den einzelnen Taten, die der Geschäftsführer der Betroffenen verwirk¬licht haben soll, genügen nicht den Anforderungen. Mit Recht weist die Beschwerdeführerin daraufhin, dass Urkunden wie Lieferscheine, Rechnungen, Wegprotokolle, Eichscheine und sonstige Schriftstücke einer Verweisung gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i. V. m. § 71 OWiG nicht zugänglich sind.

Schon wegen der unzureichenden Feststellungen zu der Tat/den Taten ist nicht erkennbar, ob die Betroffene als Drittbegünstigte aufgrund des – mutmaßlichen – Fehlverhaltens ihres Geschäftsführers überhaupt etwas – wohl in Form ersparter Aufwendungen – erlangt hat und wie das Erlangte berechnet worden ist. Zwar können gemäß § 29a Abs. 3 OWiG der Umfang des Erlangten und dessen Wert geschätzt werden, doch sind die der Betroffenen aus der Ordnungswidrigkeit erwachsenen Vorteile zunächst genau zu bestimmen und die Anknüpfungstatsachen, auf die sich die Schätzung des Umfangs und Werts stützt, mitzuteilen (vgl. Göhler, OWiG, 16. Aufl. § 29a Rn. 9 ff., 27). Hieran fehlt es hier.

In der erneuten Hauptverhandlung wird das Amtsgericht zu beachten haben, dass sich der Bescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Technischen Polizeiamt vom … nicht gegen den Geschäftsführer der Betroffenen richtet, sondern der Verfall gemäß § 29a Abs. 2 und 4 OWiG selbständig angeordnet worden ist. Auf die persönlichen Verhältnisse des Geschäftsführers der Betroffenen und die Frage, ob dieser vorsätzlich oder nur fahrlässig eine Tat oder mehrere Taten gemäß § 24 StVG i. V. m. § 69a Abs. 3 Nr. 4 StVZO i. V. m. § 34 Abs. 3 Satz 3 oder § 34 Abs. 8 StVZO, § 130 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG  verwirklichte, kommt es daher nicht an. Der Betroffenen selbst ist ein Vorwurf nicht zu machen (vgl. S. 5-7 des Urteils). Bei der Bestimmung des Erlangten dürfte die mit der … vereinbarte Vergütung entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin außer Betracht zu lassen sein. Die Gründe hierfür wird das Amtsgericht in den Urteilsgründen darzulegen haben.

Verfolgungsverjährung ist nicht eingetreten.“

Dies sieht der Senat ebenso.

Die Entscheidung über die Zurückverweisung folgt aus § 79 Abs. 6 OWiG.