In der hier und hier schon angesprochenen Entscheidung des OLG Bremen werden außerdem die Anforderungen des BGH und der Obergerichte an die Urteilsgründe eines Bußgeldurteils bezüglich der Identifizierung einer Person auf einem Messfoto ausführlich genannt. Ausreichend ist es in der Regel, gemäß § 71 Abs. 1 OWiG iVm § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf das Foto (ausdrücklich) Bezug zu nehmen, da es dadurch zum Bestandteil der Urteilsgründe wird. Detaillierte Ausführungen zur Beschreibung der abgebildeten Person sind dann nicht notwendig. Anders kann es bei einer eingeschränkten Qualität sein, da dann der Tatrichter erörtern muss, warum eine Identifizierung trotz der Qualitätsmängel möglich bleibt. Das Rechtsbeschwerdegericht prüft im Übrigen nur, ob das Beweisfoto überhaupt die Identifizierung einer Person zulässt, nicht hingegen, ob der Betroffene auch der abgebildete Fahrer ist (OLG Bremen, Beschluss vom 28.09.2015, Az. 1 SsBs 12/15, Volltext hier).

b) Die tatrich­ter­li­chen Feststellungen sind im Übrigen aus­rei­chend, um dem Senat die Prüfung zu er­mög­li­chen, ob das Gericht rechts­feh­ler­frei den Betroffenen als Fahrzeugführer iden­ti­fi­ziert hat.

Für den Inhalt der Urteilsgründe im Bußgeldverfahren gilt grund­sätz­lich nichts an­de­res als im Strafverfahren. Nach § 267 Abs. 1 StPO, des­sen Anwendbarkeit auch im Bußgeldverfahren au­ßer Zweifel steht, müs­sen die Urteilsgründe, falls der Betroffene ver­ur­teilt wird, die er­wie­se­nen Tatsachen an­ge­ben, in de­nen die ge­setz­li­chen Merkmale der an­ge­nom­me­nen Ordnungswidrigkeit ge­fun­den wer­den. Zwar un­ter­lie­gen die Gründe des Urteils kei­nen ho­hen Anforderungen. Sie müs­sen aber so be­schaf­fen sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht ih­nen zur Nachprüfung ei­ner rich­ti­gen Rechtsanwendung ent­neh­men kann, wel­che Feststellungen der Tatrichter zu den ob­jek­ti­ven und sub­jek­ti­ven Tatbestandsmerkmalen ge­trof­fen hat und wel­che tatrich­ter­li­chen Erwägungen der Bemessung der Geldbuße und der Anordnung oder dem Absehen von Nebenfolgen zu­grunde lie­gen (Hans. OLG Bremen, Beschlüsse vom 03.06.2015, Az.: 1 SsBs 47/15; 23.03.2011, Az.: 2 SsBs 20/11; 07.03.2008, Az.: Ss (B) 67/07; 15.08.1996, Az.: Ss (B) 55/96). Hat der Tatrichter den Betroffenen an­hand ei­nes bei ei­ner Verkehrsüberwachungsmaßnahme ge­fer­tig­ten Lichtbildes als Fahrer iden­ti­fi­ziert, müs­sen die Urteilsgründe so ge­fasst sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht prü­fen kann, ob das Beweisfoto über­haupt ge­eig­net ist, die Identifizierung ei­ner Person zu er­mög­li­chen (BGHSt 41, 376; Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 03.06.2015, Az.: 1 SsBs 47/15).

aa) Nach der ober­ge­richt­li­chen Rechtsprechung kann der Tatrichter diese Forderung im Fall der Identifizierung ei­nes Betroffenen an­hand bei ei­ner Verkehrsordnungswidrigkeit ge­fer­tig­ter Lichtbilder da­durch er­fül­len, dass er in den Urteilsgründen auf das in der Akte be­find­li­che Foto ge­mäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG Bezug nimmt (vgl. grund­le­gend BGH, Beschluss vom 19.12.1995, Az.: 4 StR 170/95, BGHSt 41, 376, 383). Für eine ein­deu­tige Bezugnahme ist es er­for­der­lich, dass das Auffinden der Beweisfotos mög­lich ist, wozu zweck­mä­ßi­ger­weise die Aktenstelle an­zu­ge­ben ist (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 10.10.2007, Az.: 1 Ss 356/06 – ju­ris; Stuckenberg in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Auflage, 2013, § 267, Rn. 25). Aufgrund der Bezugnahme, die deut­lich und zwei­fels­frei zum Ausdruck ge­bracht sein muss, wird das Lichtbild zum Bestandteil der Urteilsgründe (BGH, aaO; vgl. auch Senge, aaO, § 71 Rn. 116; Seitz, in: Göhler, OWiG, 16. Auflage, 2012, § 71 Rn. 47a f.). Das Rechtsmittelgericht kann in­fol­ge­des­sen die Abbildung aus ei­ge­ner Anschauung wür­di­gen und ist da­her auch in der Lage zu be­ur­tei­len, ob es als Grundlage ei­ner Identifizierung taug­lich ist (Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 28.12.2012, Az.: 2 SsBs 65/12; OLG Koblenz, NZV 2010, 212, 213).

Nicht aus­rei­chend für eine pro­zess­ord­nungs­ge­mäße Verweisung im Sinne des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO ist es, wenn der Amtsrichter im Urteil nur mit­teilt, dass das ent­spre­chende Lichtbild in Augenschein ge­nom­men wor­den ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 08.02.2007, Az.: 2 Ss OWi 101/07 und Beschluss vom 03.01.2008, Az.: 3 Ss OWi 822/07 – jew. bei ju­ris; OLG Koblenz, Beschluss vom 10.09.2009, Az.: 1 SsBs 25/09 – ju­ris). Mit die­sen Ausführungen wird näm­lich nur der Beweiserhebungsvorgang be­schrie­ben. Durch sie wird aber nicht deut­lich, dass das Lichtbild zum Gegenstand des Urteils ge­macht wor­den ist.

Macht der Tatrichter von der Möglichkeit des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Gebrauch, so sind dar­über hin­aus­ge­hende Ausführungen zur Beschreibung des ab­ge­bil­de­ten Fahrzeugführers ent­behr­lich, wenn das Foto – wie etwa ein (Front-) Radarfoto, das die ein­zel­nen Gesichtszüge er­ken­nen lässt – zur Identifizierung un­ein­ge­schränkt ge­eig­net ist. Es be­darf we­der ei­ner Auflistung der cha­rak­te­ris­ti­schen Merkmale, auf die sich die Überzeugung von der Identität mit dem Betroffenen stützt, noch brau­chen diese Merkmale und das Maß der Übereinstimmung be­schrie­ben zu wer­den (BGH, aaO). Daraus, dass § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO eine Verweisung nur „we­gen der Einzelheiten“ er­laubt, folgt nicht, dass der Tatrichter auch im Falle der Bezugnahme die ab­ge­bil­dete Person (nach Geschlecht, ge­schätz­tem Alter, Gesichtsform und wei­te­ren, nä­her kon­kre­ti­sier­ten Körpermerkmalen) zu be­schrei­ben habe. Mit der Beschränkung der Verweisungsbefugnis auf „die Einzelheiten“ will das Gesetz si­cher­stel­len, dass die Schilderung des „Aussagegehalts“ der in Bezug ge­nom­me­nen Abbildung nicht ganz ent­fällt; die Urteilsgründe müs­sen aus sich selbst her­aus ver­ständ­lich blei­ben. Bei ei­nem Foto aus ei­ner Verkehrsüberwachung reicht es dazu aber aus, wenn das Urteil mit­teilt, dass es sich bei dem in Bezug ge­nom­me­nen Lichtbild um ein – nach Aufnahmeort und -zeit nä­her be­zeich­ne­tes – Radarfoto (Foto ei­ner Rotlichtüberwachungsanlage usw.) han­delt, das das Gesicht ei­ner männ­li­chen oder weib­li­chen Person zeigt (BGH, aaO; vgl. auch BayObLG, JR 1997, 38 f.).

Ausführungen zur Beschreibung des ab­ge­bil­de­ten Fahrzeugführers sind nur dann er­for­der­lich, wenn das Foto zur Identifizierung nicht un­ein­ge­schränkt ge­eig­net ist. Ist das Foto – etwa auf­grund schlech­ter Bildqualität oder auf­grund sei­nes Inhalts – zur Identifizierung des Betroffenen nur ein­ge­schränkt ge­eig­net, so hat der Tatrichter zu er­ör­tern, warum ihm die Identifizierung gleich­wohl mög­lich er­scheint. Dabei sind umso hö­here Anforderungen an die Begründung zu stel­len, je schlech­ter die Qualität des Fotos ist. Die – auf dem Foto er­kenn­ba­ren – cha­rak­te­ris­ti­schen Merkmale, die für die rich­ter­li­che Überzeugungsbildung be­stim­mend wa­ren, sind zu be­nen­nen und zu be­schrei­ben (BGH aaO, 384; Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 03.06.2015, Az.: 1 SsBs 47/15).

bb) Sieht der Tatrichter hin­ge­gen von der die Abfassung der Urteilsgründe er­leich­tern­den Verweisung auf das Beweisfoto ab, so ge­nügt es we­der, das Ergebnis sei­ner Überzeugungsbildung mit­zu­tei­len, noch die von ihm zur Identifizierung her­an­ge­zo­ge­nen Merkmale auf­zu­lis­ten. Vielmehr muss er dem Rechtsmittelgericht, dem das Foto dann nicht als Anschauungsobjekt zur Verfügung steht, durch eine ent­spre­chend aus­führ­li­che Beschreibung der Bildqualität und der ab­ge­bil­de­ten Person oder je­den­falls meh­re­rer Identifizierungsmerkmale die Prüfung er­mög­li­chen, ob es für eine Identifizierung ge­eig­net ist (BGH aaO, 384). Die Zahl der zu be­schrei­ben­den Merkmale kann da­bei umso klei­ner sein, je in­di­vi­du­el­ler sie sind und je mehr sie in ih­rer Zusammensetzung ge­eig­net er­schei­nen, eine be­stimmte Person si­cher zu er­ken­nen (BGH aaO, 384 f; Hans. OLG Bremen, aaO; OLG Koblenz, Beschluss vom 02.10.2009, Az.: 2SsBs 100/09, BeckRS 2009, 27303). Dem Rechtsmittelgericht muss aber auf­grund der Ausführungen im Urteil zur Bildqualität, da­bei ins­be­son­dere zur Bildschärfe, und zur ab­ge­bil­de­ten Person, oder je­den­falls zu meh­re­ren Identifizierungsmerkmalen der Person in ih­ren cha­rak­te­ris­ti­schen Eigenschaften, so­wie auf­grund der Ausführungen zu mög­li­chen Verdeckungen, Verschattungen oder sons­ti­gen die Identifikation be­ein­flus­sen­den Faktoren in glei­cher Weise wie bei der Betrachtung des Fotos die Prüfung der Ergiebigkeit des Fotos er­mög­licht wer­den (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.06.2010, Az.: 1 Ss (Owi) 124 B/10, BeckRS 2010, 24865; OLG Bamberg, NZV 2008, 166).

cc) Den vor­ste­hen­den Anforderungen ge­nügt das Urteil. Die Beweisbilder auf den Seiten 3 ff. und 17 der Akte sind Bestandteil des Urteils ge­wor­den. Ausweislich der Urteilsgründe wur­den die Beweisbilder auf Blatt 3 ff. und 17 der Akte in Augenschein ge­nom­men. Auf die­sen Seiten be­fin­den sich die durch das Geschwindigkeitsmessgerät ge­fer­tig­ten Beweisfotos. Den Urteilsgründen lässt sich fer­ner hin­rei­chend deut­lich ent­neh­men, dass auf den Fotos eine männ­li­che Person ab­ge­bil­det ist. Auf die Beweisbilder wird aus­drück­lich Bezug ge­nom­men.

Da das Amtsgericht im vor­lie­gen­den Fall pro­zess­ord­nungs­ge­mäß auf die in den Akten be­find­li­chen Lichtbilder ver­wie­sen hat, kann der Senat über­prü­fen, ob das dort in ver­schie­de­nen Ausschnitten und Vergrößerungen be­find­li­che Frontfoto zur Fahreridentifizierung ge­eig­net ist. Das ist hier der Fall. Die Lichtbilder auf Blatt 4 so­wie Blatt 17 der Akte wei­sen eine aus­rei­chend gute Qualität zur Identifizierung ei­nes Menschen auf. Obwohl ein klei­ner Teil der Stirn ver­deckt ist, sind mar­kante Einzelheiten der Gesichtspartie des ab­ge­lich­te­ten Mannes wie bei­spiels­weise Augen, Nase, Ohren und die Gesichtsform gut er­kenn­bar. Damit ist eine Identifizierung des Fahrers grund­sätz­lich mög­lich. Dies hat auch als Ausdruck der tatrich­ter­li­chen Überzeugungsbildung eben­falls Eingang in die Urteilsgründe ge­fun­den. Die Beweiswürdigung des Tatgerichts ist nicht zu be­an­stan­den. Darstellungsmängel sind nicht er­sicht­lich.

Eine wei­ter­ge­hende Überprüfung ist dem Senat nicht mög­lich. Ob das Lichtbild die Feststellung zu­lässt, dass der Betroffene der ab­ge­bil­dete Fahrzeugführer ist, hat al­lein der Tatrichter zu ent­schei­den. Die Überprüfung die­ser tatrich­ter­li­chen Entscheidung ist dem Rechtsbeschwerdegericht grund­sätz­lich ver­sagt (vgl. BGHSt 41, 376; OLG Düsseldorf, aaO). Eine Wiederholung der Beweisaufnahme ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht statt­haft (Senge, aaO, § 71 Rn. 117).