In dem Bußgeldverfahren, bei dem ich letzte Woche  wegen der Aussagen zum PoliScan Speed-Messverfahren die OLG-Entscheidung vorgestellt habe, hatte der Verteidiger beim Amtsgericht zur Frage der Fahrereigenschaft die Einholung eines gerichtsmorphologischen Gutachtens beantragt, was abgelehnt wurde. Das wurde vom Verteidiger in der Rechtsbeschwerde mit der Begründung beanstandet, das Gericht hätte das Gutachten in Auftrag geben müssen. Außerdem wurde von ihm angemerkt, dass das Messfoto nicht zur Identifizierung des Betroffenen geeignet sei, denn die Qualität sei schlecht und die obere Gesichtshälfte des Fahrers verdeckt. Diese Aussagen zusammen führten zur Unzulässigkeit der Verfahrensrüge: Der Vortrag sei widersprüchlich, wenn einerseits ein Sachverständigengutachten verlangt, andererseits aber die Bildqualität kritisiert werde. Denn ein Gutachten zur Identifizierung des Fahrers komme nur in Betracht, wenn das Messfoto eine gewisse Qualität hat, um als Identifizierungsgrundlage überhaupt dienen zu können (OLG Bremen, Beschluss vom 28.09.2015, Az. 1 SsBs 12/15, Volltext hier).

a) Soweit er eine Verletzung der §§ 77 Abs. 2 OWiG, 244 Abs. 2 und 3 StPO we­gen ei­ner un­zu­läs­si­gen Ablehnung sei­nes Beweisantrags auf Einholung ei­nes ge­sichts­mor­pho­lo­gi­schen Gutachtens zur Frage der Täter/-Fahrereigenschaft rügt, ist die Rüge nicht zu­läs­sig er­ho­ben wor­den. Die Rüge der feh­ler­haf­ten Ablehnung des Beweisantrags ge­nügt nicht den Anforderungen des §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Erforderlich ist, dass der Beschwerdeführer die den ver­meint­li­chen Mangel be­grün­den­den Tatsachen so voll­stän­dig an­gibt, dass das Rechtsbeschwerdegericht al­lein an­hand der Rechtfertigungsschrift prü­fen kann, ob ein Verfahrensfehler vor­liegt, falls die be­haup­te­ten Tatsachen er­wie­sen wer­den (BGH, NJW 1995, 2047 m.w.N., NStZ 2013, 672). Dazu müs­sen der Beweisantrag nebst Begründung so­wie der ab­leh­nende Gerichtsbeschluss voll­stän­dig im Wortlaut oder un­ter voll­stän­di­ger Anführung al­ler we­sent­li­chen Tatsachen sinn­ge­mäß mit­ge­teilt wer­den (Becker, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, 2010, § 244 Rn. 372). Zudem muss die Begründungsschrift dar­le­gen, auf­grund wel­cher Umstände sich das Gericht zur Beweisaufnahme hätte ge­drängt se­hen müs­sen (BGH, NStZ 2013, 672) und zu wel­chem vor­aus­sicht­li­chen Ergebnis die un­ter­las­sene Sachaufklärung ge­führt hätte (vgl. Senge in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 4. Auflage, 2014, § 77 Rn. 51 f. m.w.N.).

Der Betroffene gibt zwar den Beweisantrag so­wie den ab­leh­nen­den Beschluss des Amtsgerichts Bremen wie­der, ver­säumt es aber mit­zu­tei­len, auf­grund wel­cher Umstände sich das Gericht zu der Einholung ei­nes Sachverständigengutachtens hätte ge­drängt se­hen müs­sen. Zu Recht weist die Generalstaatsanwaltschaft in ih­rer Stellungnahme dar­auf hin, dass der Betroffene wi­der­sprüch­lich vor­trägt, in­dem er ei­ner­seits meint, dass das Gericht ein Sachverständigengutachten hätte ein­ho­len müs­sen und an­de­rer­seits vor­trägt, dass die Beweisbilder auf­grund der schlech­ten Bildqualität und ei­ner ver­deck­ten obe­ren Gesichtshälfte zur Identifizierung des Fahrzeugführers nicht ge­eig­net seien. Für die Einholung ei­nes Sachverständigengutachtens müs­sen die Beweisbilder je­doch von ge­wis­ser Qualität sein, um als Identifizierungsgrundlage über­haupt die­nen zu kön­nen (BGH, NStZ 2005, 458, 459). Bereits die­ser Widerspruch ver­wehrt es dem Senat, das Rügevorbringen auf seine Begründetheit hin zu prü­fen.

b) Aus den glei­chen Gründen ist auch die Aufklärungsrüge des Betroffenen un­zu­läs­sig er­ho­ben wor­den. Eine den Anforderungen der §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ent­spre­chende Begründung muss ganz be­stimmte Beweisbehauptungen und die Angabe des da­mit ver­folg­ten Beweisergebnisses ent­hal­ten (BGH NJW 1985, 1175, 1176; Becker, aaO, § 344 Rn. 366; Senge, aaO, § 79 Rn. 90). Des Weiteren muss das Beweismittel be­zeich­net wer­den, das das Gericht zur wei­te­ren Wahrheitsermittlung hätte be­nut­zen müs­sen, wo­bei auf die Eignung des Beweismittels, die auf­ge­stellte Behauptung zu be­wei­sen, hin­zu­wei­sen ist (BGHSt 2, 168 f.; Senge, aaO). Auch hier ist dar­zu­le­gen, auf­grund wel­cher Umstände sich das Gericht zur Beweisaufnahme hätte ge­drängt se­hen müs­sen (Senge, aaO, § 77 Rn. 51, § 79 Rn. 90). Wie be­reits dar­ge­legt, hat der Betroffene letz­tes in sei­ner Rechtsbeschwerdebegründung ver­säumt.