Durch den bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Lkw des Beklagten zu 1) kam es zu einem schweren Unfall auf einer Autobahn. Dabei wurden u. a. Teile der rechten und linken Schutzplanken und ein Vorwegweiser beschädigt. Die Beklagte zu 2) hat die in Rechnung gestellte Schadensersatzforderung des klagenden Landes in Höhe von 221.937,64 EUR auf 137.827,94 EUR gekürzt, da das Land durch den Einbau neuer Schutzplanken einen Vermögensvorteil erlangt habe. Dieser sei durch einen Abzug “neu für alt” auszugleichen. Der Differenzbetrag ist Gegenstand der Klage, die das LG Magdeburg und OLG Naumburg für begründet erachtet haben. Eine messbare Vermögensmehrung sei nicht festzustellen, denn es handele sich nicht um Verschleißteile (OLG Naumburg, Urteil vom 25.11.2015, Az. 12 U 85/15).

Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Zahlung von Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, wobei zwischen den Parteien lediglich Streit darüber besteht, ob die Beklagten berechtigt sind, für die Erneuerung der bei dem Unfall beschädigten Schutzplanke, eines Verkehrsschildes und der Schilderbrücke einen Abzug „neu für alt“ in Höhe von 40 % vorzunehmen.

Die Beklagte zu 1. ist Halterin des LKW Daimler-Chrysler, amtliches Kennzeichen: …, der bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert ist. Der Fahrer des LKW der Beklagten zu 1. befuhr am 20. Oktober 2011 die BAB … in Richtung B. auf dem rechten von drei Fahrstreifen. Auf Höhe des Kilometers 96,25 fuhr er um 2:11 Uhr über den Standstreifen gegen die dortige Schutzplanke, wobei 13 Felder der Distanzschutzplanke beschädigt wurden. Anschließend fuhr er über alle drei Fahrstreifen gegen die linke Distanzschutzplanke und im weiteren Verlauf gegen den dortigen Vorwegweiser. Durch die Wucht des Aufpralls wurde der Anhänger vom LKW abgerissen, schleuderte gegen dessen rechte Seite und kam etwa 50 m weiter auf seiner rechten Seite, auf der linken und mittleren Fahrspur zum Liegen. In der weiteren Folge fuhr ein weiterer LKW durch die Trümmerteile, wobei das linke Vorderrad der Sattelzugmaschine beschädigt wurde. Der Fahrer des LKW des Beklagten zu 1. wurde bei dem Unfall tödlich verletzt.

Die Klägerin ließ den Unfallschaden beseitigen. Auf der Basis einer 100 %igen Haftung der Beklagten stellte sie mit Rechnung vom 10. Juli 2014 der Beklagten zu 2. für die Beseitigung des Unfallschadens (Schutzplanke, Schilderbrücke, Ölwehr) insgesamt 221.937,64 Euro in Rechnung. Hinsichtlich der Einzelheiten dieser Rechnung wird auf die Anlage K 2 (Bl. 32 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die bei dem Unfall zerstörten Leitplanken bestanden aus einer voll verzinkten Stahlkonstruktion, die zu ersetzenden Schilder aus Aluminium mit einer aufgeklebten, lichtbeständigen Folie. Die Verkehrszeichentafeln waren an der Rückseite verschraubt und speziell für die vor Ort bestimmte Verkehrsführung hergestellt. Ebenso sind die Schilderbrücken speziell für die Brücken angefertigt worden, auf denen sie zu montieren sind, d. h. die Maße wurden der jeweiligen Örtlichkeit angepasst.

Die Beklagte zu 2. ließ die Rechnung durch die … Automobil GmbH prüfen und zahlte nach Rechnungsprüfung den dort ausgewiesenen Betrag in Höhe von 137.827,94 Euro. Den Minderbetrag begründete sie damit, dass der Klägerin ein Wertvorteil entstehe, weil es sich hier um keine Reparatur handele. Dieser Wertvorteil sei durch einen Abzug „neu für alt“ auszugleichen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Rechnungsprüfung der … vom 27. August 2014 (Anlage K 3, Bl. 34 ff. d. A.) verwiesen.

Mit Schreiben vom 21. Oktober 2014 forderte die Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt die Beklagte zu 2. auf, die noch offene Restforderung in Höhe von 84.109,70 Euro zzgl. 2,50 Euro Mahngebühren bis zum 31. Oktober 2014 zu begleichen. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Anlage K 4 (Bl. 37 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat gemeint, dass der von der Beklagten zu 2. vorgenommene Abzug „neu für alt“ in Höhe von 40 % ungerechtfertigt sei, weil sie durch den Austausch der bei dem Unfall beschädigten Teile, der Schutzplanke, der Schilderbrücke und des Verkehrsschildes, keinen Vermögensvorteil erlangt habe. Die bei dem Unfall beschädigten Teile hätten keine Vorschäden aufgewiesen. Sie hat dazu vorgetragen, dass die beschädigten Teile bei einer Grunderneuerung nicht ausgespart würden, sondern eine komplette Erneuerung der Anlagen eines Autobahnabschnittes erfolge. Daher sei beispielsweise auch das Alter der erneuerten Schutzplanken unerheblich. Zudem existiere kein Markt für gebrauchte Schutzplanken. Die Leitplanken und verkehrstechnischen Einrichtungen würden nicht turnusmäßig ausgewechselt.

Zum Unfallzeitpunkt seien bei der Errichtung von Schutzeinrichtungen die zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen und die Richtlinie für passive Schutzeinrichtungen (ZTV-BF 98) anzuwenden gewesen. Das dazugehörige allgemeine Rundschreiben Straßenbau (ARS) vom 8. Januar 2002 regle im Abschnitt 2.4.5 die Wiederverwendbarkeit von Schutzplankenteilen dahin, dass diese bei Umrüstungen wieder verwendet werden dürfen, wenn die Bauteile keine sichtbaren Verformungen und/oder Beschädigungen aufwiesen, die Konstruktionsteile noch eine bestimmte Verzinkungsstärke aufwiesen und die kennzeichnungspflichtigen Bauteile das Herstellerkennzeichen und die Prüfungszeitraumkennzeichnung noch gut erkennen ließen. Befestigungsmaterial, wie Schrauben, Scheiben, Deck- und Anschlusslaschen dürften nicht mehr verwendet werden. Nicht mehr verwendbare Konstruktionsteile seien, z. B. durch Abtrennung von Teilen oder Zerteilen, unbrauchbar zu machen. Aufgrund dessen habe sie die Schutzplankenteile, die nach dem Unfall sichtbar verformt und beschädigt gewesen seien, durch neue Materialien ersetzt. Die Stahlschutzplanken seien aufgrund ihrer Beschädigung auch nicht wieder verwendbar gewesen.

Die ZTV-PS 98 sei zwischenzeitlich durch die ZTV-FRS 13 überarbeitet worden. Aufgrund der hohen Bedeutung der Verkehrssicherheit sei darin festgelegt worden, dass bei der Errichtung und Reparatur von dauerhaft eingesetzten Fahrzeugrückhaltesystemen grundsätzlich ungebrauchte Teile zu verwenden seien. Mit allgemeinen Rundschreiben Nr. 04/2014 vom 3. Februar 2014 sei die ZTV-FRS 13 vom BMVI für den Bereich der Bundesstraßen eingeführt worden. Mit Erlass vom 24. April 2014 sei die ZTV-FRS 13 vom MLV-LSA für die Straßen auch im Zuständigkeitsbereich des LSBB eingeführt worden.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 84.109,70 Euro zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11. August 2014 zzgl. 2,50 Euro Mahngebühr zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben die Ansicht vertreten, dass die Klägerin durch den Einbau der neuen Schutzplanken einen Vermögensvorteil erlangt habe, der durch einen Abzug „neu für alt“ kompensiert werden müsse. Sie haben dazu vorgetragen, dass durch die vollständige Erneuerung eine ansonsten zu erwartende Reparatur oder der ansonsten zu erwartende Austausch der Schutzplanken erst sehr viel später nötig werde. Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, die Höhe des Abzuges zutreffend analog der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Sport vom 23. November 2006 (17 421-3/334) ermittelt zu haben. Es handele sich dabei um die Richtlinie über wirtschaftliche Nutzungsdauer von Vermögensgegenständen und die Berechnung der Abschreibungen (Abschreibungsrichtlinie – VV-AfA; MinBl. 2007, 2011). Darüber hinaus habe das Bundesministerium für Bau- und Stadtentwicklung verschiedene Tabellen, insbesondere die Sachwertrichtlinie vom 5. September 2012, herausgegeben, an denen sich die … orientiert habe.

Die Beklagten haben behauptet, dass es auch durchaus einen Markt für gebrauchte Schutzplanken, Schilderbrücken und Verkehrsschilder gebe. Insoweit haben sie auf die L. Straßensicherung GmbH, I. 15, V. verwiesen. Auf deren Homepage www…. .de sei nachzulesen, dass u. a. Schutzplanken gebraucht und neu verkauft würden.

Das Landgericht hat die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 84.109,70 Euro zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2014 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung von 84.109,70 Euro gemäß §§ 7 StVG, 823 Abs. 1, 249 BGB, § 3 PflVersG habe.

Der Fahrer der Beklagten zu 1. habe den streitigen Verkehrsunfall unstreitig alleine verursacht, sodass die Beklagten zu 1. und 2. hierfür auch in vollem Umfang einstandspflichtig seien. Die Beklagten könnten dem noch offenen Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht den Einwand entgegen halten, diese müsse wegen des Abzugs „neu für alt“ 40 % des Schadensbetrages selber tragen.

Hier sei durch den Einbau einer neuen Leitplanke der Wert der BAB … nicht gestiegen. Auch habe die Klägerin durch den Einbau einer neuen Leitplanke keinen Vermögensvorteil in Form ersparter künftiger Aufwendungen erlangt. Letzteres komme in Betracht, wenn bei der Beschädigung eines dem Verschleiß unterliegenden gebrauchten Teils einer Anlage durch den Einbau eines neuen Teils dem Geschädigten ohnehin entstehende Austauschkosten erst später anfielen. So sei es bei den Leitplanken an der Bundesautobahn jedoch nicht. Diese würden nicht turnusgemäß ausgewechselt. Würden bei der Grunderneuerung eines Autobahnabschnittes Leitplanken erneuert, so würden die gesamten Leitplanken erneuert. Solche Leitplanken, die zwischenzeitlich unfallbedingt ausgewechselt worden seien, würden dann nicht wieder verwendet. Nach den zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen und der Richtlinie für passive Schutzeinrichtungen (ZPV-PS 98) und dem dazugehörigen allgemeinen Rundschreiben Straßenbau – Nr. 49/2001 vom 8. Januar 2002, sei hinsichtlich der Wiederverwendbarkeit von Schutzplankenteilen festgelegt, dass bei der Reparatur von Unfallschäden an Stahlschutzplanken ausschließlich neues Material zu verwenden sei. Hier seien die Schutzplankenteile nach dem Unfallereignis auch sichtbar verformt und beschädigt worden und daher nicht wieder verwendbar gewesen.

Der von den Beklagten geltend gemachte Abzug „neu für alt“, komme deshalb nicht in Betracht, weil ein Markt für Schutzplanken im eigentlichen Sinne nicht bestehe. So hätten die Beklagten zwar auf die Internetseite www….de verwiesen, wo wohl auch gebrauchte Schutzplanken verkauft würden. Dennoch könne nach Überzeugung des Gerichts nicht davon ausgegangen werden, dass ein Markt im eigentlichen Sinne für Schutzplanken bestehe, der etwa mit einem Gebrauchtwagenmarkt für andere Verbrauchsgüter, z. B. Pkw oder andere Güter des täglichen Lebens vergleichbar wäre. Die Beklagten hätten daher den vollen Rechnungsbetrag an die Klägerin zu zahlen.

Der Zinsanspruch ergebe sich aus den §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB, wobei die Klägerin lediglich einen Verzug der Beklagten am 1. November 2014 hinreichend dargelegt habe, weil die Landesstraßenbaubehörde mit Schreiben vom 21. Oktober 2014 die Beklagte zu 2. zur Zahlung bis zum 31. Oktober 2014 aufgefordert habe. Ein früherer Verzugszeitpunkt sei von der Klägerin nicht dargelegt worden. Die Klage sei daher insoweit ebenso abzuweisen, wie hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Mahngebühr in Höhe von 2,50 Euro.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgen die Beklagten ihre Klageabweisung in vollem Umfang weiter und berufen sich wiederholend auf ihre Ansicht, dass bei der Klägerin für die Erneuerung der Einrichtungen ein messbarer Vermögensvorteil eingetreten sei, der durch einen Abzug „neu für alt“ kompensiert werden müsse. Dies ergebe sich insbesondere aus dem vorgelegten Gutachten der … vom 27. August 2014. Sie sind der Ansicht, dass das Landgericht hierzu zumindest das von ihnen beantragte Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen hätte einholen müssen. Es sei auch nicht erheblich, ob der Wert der BAB … gestiegen sei. Allein entscheidend sei die Frage, ob der Wert der Leitplanken, der Schilderbrücke und des Verkehrsschildes gestiegen sei. Diese Einrichtungen würden als Zubehör zur Bundesautobahn gelten und hätten als solches einen eigenen wirtschaftlichen Wert. Darüber hinaus hätten sie bereits erstinstanzlich bestritten, dass die Leitplanken nicht turnusgemäß ausgewechselt würden. Aus dem Inhalt der von ihnen zitierten Internetseite www ….de könne abgeleitet werden, dass es Wirtschaftsunternehmen gebe, die mit gebrauchten Schutzplanken handelten. Daraus folge, dass auch ein Markt für diese Teile vorhanden sei. Ein Abzug „neu für alt“ sei hier schon deshalb vorzunehmen, weil der Einbau der neuen Zubehörteile zu einer Verlängerung von deren Gebrauchstüchtigkeit führe. So betrage die durchschnittliche Lebensdauer eines Verkehrsschildes 20 Jahre. Die maximale Lebensdauer der Leitplanken betrage etwa 30 bis 40 Jahre. Dies gelte auch für die Schilderbrücke.

Die Beklagten beantragen,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Dazu wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen.

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Denn die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1 1. Alt., 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nach § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG und § 1 PflVersG in der abgerechneten Höhe zu. Der Tatbestand des § 7 Abs. 1 StVG ist verwirklicht, die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten für den Schaden der Klägerin ist unstreitig.

Grundsätzlich kommt bei der Schadensabrechnung allerdings durchaus der Grundsatz des Abzuges „neu für alt“ im Rahmen der Vorteilsausgleichung zur Anwendung. Denn der Geschädigte soll durch den Ersatz des Schadens nicht besser gestellt werden, als er ohne den Eintritt des schädigenden Ereignisses stünde. Nach § 249 Abs. 1 BGB hat der Schadensersatzpflichtige den Zustand wieder herzustellen, der bestünde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (Naturalrestitution) bzw. der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB statt der Wiederherstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Nach § 251 Abs. 1 BGB ist der Ersatzpflichtige in Geld zu entschädigen, soweit die Herstellung nicht möglich oder zu Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist. Allerdings muss eine Schadensberechnung unter Berücksichtigung des Abzuges „neu für alt“ nach dem Sinn und Zweck des Schadenersatzrechts dem Geschädigten zumutbar sein und darf den Schädiger nicht unbillig entlasten. Nach diesen Grundsätzen hat im hier vorliegenden Fall jedoch ein Abzug zu unterbleiben. Denn der Grundsatz eines Abzugs “Neu für Alt” gilt nicht uneingeschränkt, da der Vermögenszuwachs dem Geschädigten schadensbedingt aufgedrängt wurde. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist dieser Grundsatz daher nur bei Vorliegen eines messbaren Vermögensvorteils bei dem Geschädigten (BGH, NJW 1988, 1835; NJW 1997, 520) und festgestellter Zumutbarkeit der Vorteilsanrechnung anwendbar (BGH NJW 1959, 1078).

Die Zumutbarkeit resp. ihre Grenzen für den Geschädigten werden nach wie vor an den von der Rechtsprechung hierzu aufgestellten Kriterien gemessen (z. B. BGH IBR 1990, 517). Einerseits soll die Ersatzleistung nicht zu einer wirtschaftlichen Besserstellung des Geschädigten führen; andererseits soll der Schädiger durch sie nicht unbillig begünstig oder unangemessen benachteiligt werden (z. B. BGH, BGHZ 91, 206). Der Einwand der Vorteilsausgleichung darf jedenfalls nicht dazu führen, dass sich ein Schädiger dadurch seiner Haftung teilweise entziehen kann.

In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist in vergleichbaren Fällen bisher kein Abzug vorgenommen worden. Nach Auffassung des OLG Hamm (Urteil vom 19. Juni 2015 – 11 U 168/14) ist ein aus der Beschädigung eines Straßentunnels folgender Schadensersatzanspruch des Landes NRW als Eigentümers des Tunnels nicht unter dem Gesichtspunktes eines Abzuges „neu für alt“ zu kürzen, wenn nicht feststeht, dass dem Land durch die Reparaturmaßnahmen ein messbarer Vermögensvorteil entsteht. Auch nach Auffassung des OLG Zweibrücken (VersR 2015, 723) ist für die Erneuerung beschädigter Leitplanken ein Abzug „neu für alt“ abzulehnen, da ein auszugleichender Vorteil dann nicht entstehe, wenn nur Teile einer beschädigten Sache erneuert würden, die erneuerbaren Teile keine längere Lebensdauer besäßen als die Sache selbst und nicht für sich allein verwendet werden könnten. Eine messbare Vermögensmehrung sei durch den Austausch eines Teils der Leitplanken nicht eingetreten, weil weder der Wert des Straßenkörpers der Autobahn noch der Wert der Leitplanken an sich dadurch gestiegen sei. Die Leitplanken würden auch nicht turnusgemäß ausgewechselt.

Lediglich das AG Duisburg (SVR 2011, 69) hat bei einem beschädigten, etwa 6 ½ Jahre alten Verkehrsschild, bei dem nach seiner Auffassung von einer durchschnittlichen Lebensdauer von 20 Jahren auszugehen sei, einen Abzug „neu für alt“ in Höhe von 1/3 der Neuanschaffungskosten für angemessen gehalten.

Der Senat folgt der Auffassung, dass in Fällen wie vorliegend kein Abzug „neu für alt“ nicht vorzunehmen ist. Dies gilt nicht nur bezogen auf die beschädigte Leitplanke, sondern auch hinsichtlich der beschädigten Schilderbrücke und des Verkehrsschildes. Denn eine messbare Vermögensmehrung der Klägerin ist durch den Austausch der beschädigten Leitplanken, des Verkehrsschildes und der Schilderbrücke nicht eingetreten, weil weder der Wert des Straßenkörpers der Autobahn noch der Wert der Leitplanken, des Verkehrsschildes und der Schilderbrücke dadurch messbar gestiegen sind.

Hinsichtlich der Leitplanken ist ein Verschleiß oder eine Reparatur ohne Fremdeinwirkungen nahezu ausgeschlossen. Denn diese bestehen unstreitig aus einer voll verzinkten Stahlkonstruktion. Auch bei den Verkehrsschild/Verkehrszeichentafeln ist ein Verschleiß oder eine Reparatur ohne Fremdeinwirkungen nahezu ausgeschlossen. Denn diese Teile bestehen unstreitig aus Aluminium mit einer aufgeklebten, lichtbeständigen Folie und unterliegen daher faktisch ebenfalls keinem messbaren Verschleiß.

Die bei dem Unfall beschädigten Teile werden auch nicht turnusgemäß ausgetauscht. Soweit die Beklagten behaupten, das Landgericht habe hierzu ihren Sachvortrag verfahrenswidrig nicht berücksichtigt, wonach sie von Anfang an bestritten haben, dass Leitplanken nicht turnusgemäß ausgewechselt würden, ist dies nicht richtig. Die Klägerin hatte hierzu schon in ihrer Klageschrift entsprechend vorgetragen. Demgegenüber haben die Beklagten erstinstanzlich lediglich ausgeführt, dass es keine Rolle spiele, ob Leitplanken turnusgemäß ausgewechselt würden oder nicht, weil sie jedenfalls dann ausgewechselt werden müssten, wenn sie verschleiß- und altersbedingt ihren Zweck nicht mehr erfüllen könnten. Insoweit ist das Bestreiten, dass diese nicht turnusgemäß ausgewechselt würden, im Berufungsverfahren neu und nicht nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zuzulassen. Denn die Beklagten hätten die Behauptung, dass Leitplanken nicht ausgewechselt würden, schon in erster Instanz bestreiten können.

Darüber hinaus hatte die Klägerin auch substantiiert dargelegt, dass sie sich bei Ausführung der Reparaturarbeiten an die zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für passive Schutzeinrichtungen (ZTV-PS 98) orientiert habe, wonach die durch einen Unfall verformten und beschädigten Schutzplanken durch neue zu ersetzen waren, ohne dass die Beklagten darauf inhaltlich eingegangen wären. Soweit sie erstinstanzlich den von der Klägerin hierzu vorgetragenen Wortlaut der Richtlinie zunächst bestritten haben, ist dies im Berufungsrechtszug nicht mehr geltend gemacht worden. Im Übrigen konnte der Senat aufgrund einfacher Recherche in Internet (z. B. bei Google) den vorgetragenen Wortlaut überprüfen, der sich als zutreffend erwiesen hat. Warum es den Beklagten nicht möglich gewesen sein soll, diese allgemein zugängliche Informationsquelle ebenfalls zur Überprüfung heranzuziehen, wird ohnehin nicht vorgetragen.

Ferner ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den beim Verkehrsunfall zerstörten Teilen um verkehrstechnische Anlagen handelt, die regelmäßig – und im hier vorliegenden Fall auch unstreitig – speziell nach dem Wunsch des Kunden unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse hergestellt werden. Ein Abzug „neu für alt“ ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht angezeigt.

Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass tatsächlich ein Markt für die hier zerstörten Teile besteht. Allein aus der Tatsache, dass ein einzelner Händler gebrauchte Leitplanken und Verkehrsschilder im Internet anbietet, kann jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass dafür auch tatsächlich ein Markt besteht (z. B. AG Langen, Urteil vom 23. August 2004 – 2 C 280/04, zitiert nach juris; AG Winsen, Urteil vom 6. Juli 2004 – 20 C 379/04, zitiert nach juris und AG Westerstede, NJW-RR 2004, 1681).

Die vom Landgericht ausgeurteilten Zinsen kann die Klägerin jedenfalls seit dem 1. November 2014 nach §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB verlangen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwertes hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 47 Abs. 1 S. 1, 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.