Der – auf dem Messfoto nicht erkennbare – Betroffene wurde von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zunächst entbunden. Für den Fortsetzungstermin ordnete das AG sein persönliches Erscheinen wiederum an. Sein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde richtet sich gegen das anschließend erfolgte Verwerfungsurteil. Er meint, seinem erneut gestellten Entbindungsantrag hätte stattgegeben werden müssen.

Das OLG Oldenburg sieht die Gehörsrüge als unzulässig (§§ 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) an. Es fehle an einer vollständigen Darlegung der Beweislage, so dass nicht geprüft werden könne, ob die Anordnung des persönlichen Erscheinens fehlerhaft war. Dadurch, dass der Betroffene geltend mache, er hätte vom Schweigerecht Gebrauch gemacht und sei auf dem Foto nicht abgebildet, stehe für das Zulassungsverfahren noch nicht fest, dass durch seine Anwesenheit in der Verhandlung kein Erkenntnisgewinn im Sinne des § 73 Abs. 2 OWiG zu erzielen gewesen wäre: So sei beispielsweise denkbar, dass in der Hauptverhandlung eine Gegenüberstellung mit einem Zeugen erfolgt wäre.

OLG Oldenburg, Beschluss vom 04.02.2019 – 2 Ss (OWi) 33/19

Der Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Cloppenburg vom 29.11.2018 zuzulassen, wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Gründe

Bei einer Geldbuße bis zu 100 € kommt die Zulassung nur zur Fortbildung des materiellen Rechts oder der Verletzung rechtlichen Gehörs in Betracht.

Beide Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen durch die Verwerfung des Einspruches kann nicht festgestellt werden:

Grundsätzlich ist es so, dass eine Entbindung des Betroffenen vom persönlichen Erscheinen in der Haupthandlung auch für einen Fortsetzungstermin gilt (OLG Hamm, Beschluss vom 12. Januar 2006, 2 SsOWi 612/05, juris; Kammergericht Beschluss vom 9.1.2012,3 Ws (B) 662/11, juris; Thüringer Oberlandesgericht, VRS 117. Bd., 342).

Hier war es allerdings so, dass das Amtsgericht für den Fortsetzungstermin das persönliche Erscheinen des Betroffenen ausdrücklich angeordnet hatte.

Soweit ein Betroffener rügt, dass einem – hier vom Betroffenen erneut gestellten- Entbindungsantrag nicht stattgegeben worden sei, bedarf es im Rahmen einer solchen Rüge der genauen Darlegung der Einzelumstände, so zum Beispiel aus welchen Gründen von der Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptforderung kein Beitrag zur Sachaufklärung zu erwarten war (vergleiche Thüringer OLG, VRS 106, 299; OLG Hamm, VRS 113. Bd., 439; Göhler-Seitz/Bauer, OWiG, 17. Aufl., § 74 Rn. 48 b).

Daran fehlt es hier.

Es wird nämlich schon der Beschluss vom 26.11. 2018 nicht vollständig wiedergegeben, insbesondere nicht, dass einem gestellten Beweisantrag nachgegangen werden sollte. Auch dessen Inhalt wird nicht mitgeteilt. Ein Verweis auf Anlagen ist in diesem Zusammenhang unzulässig (vergleiche nur KG, 3 Ws B 287/18, Beschluss vom 5.12.2018, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Aufl., § 344 Rn. 21). Es fehlt somit an einer vollständigen Darlegung der Beweislage, so dass der Senat nicht allein anhand der Begründung des Rechtsmittels prüfen kann, ob die Anordnung des persönlichen Erscheinens fehlerhaft war.

Zwar macht der Betroffene geltend, er hätte von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht und auf dem Messfoto sei der Fahrer nicht abgebildet. Damit steht aber nicht gleichzeitig fest, dass von der Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptforderung kein Erkenntnisgewinn zu erzielen gewesen wäre. So ist zum Beispiel denkbar, dass Gegenstand der Beweiserhebung eine Gegenüberstellung des Betroffenen mit einem Zeugen, der den Betroffenen zur Tatzeit weit entfernt vom Tatort gesehen haben soll, ohne diesen namentlich zu kennen, hätte sein sollen. Bereits diese Überlegung zeigt, dass einer näheren Darlegung der Beweislage bedurft hätte.

Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 80 Abs. 4 S. 3 OWiG abgesehen.