Quelle: Nicolas17, Wikimedia Commons

Quelle: Nicolas17, Wikimedia Commons

Der Verteidiger rügte zu Beginn der Hauptverhandlung, dass das Amtsgericht für die Entscheidung über den (angeblichen) Geschwindigkeitsverstoß des Betroffenen örtlich nicht zuständig sei. Dies wurde protokolliert und die Hauptverhandlung für einige Minuten unterbrochen. Daraufhin wurde sie ohne Entscheidung über die Rüge fortgesetzt. Der Betroffene wurde zu einer Geldbuße von 120 EUR verurteilt. Auch im Urteil ging das Gericht auf die Rüge oder seine Zuständigkeit nicht mehr ein. Dies wurde erfolgreich als Versagung des rechtlichen Gehörs gerügt und führte, da die Rüge der Unzuständigkeit auch in der Sache begründet war, zur Einstellung des Verfahrens (OLG Hamburg, Beschluss vom 21.01.2016, Az. 2 RB 2/16).

Auf den Antrag des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona, Abteilung 327a, vom 13. Oktober 2015 aufgehoben.

Das Verfahren wird eingestellt.

Gründe:

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 13. Oktober 2015, mit welchem gegen ihn wegen fahrlässiger Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften eine Geldbuße von 120 Euro festgesetzt worden ist, ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 80 Abs. 1, 80 Abs. 3, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 341 Abs. 1, 344, 354 StPO). Er ist auch begründet und führt im Ergebnis zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils wegen Versagung rechtlichen Gehörs nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG und Verfahrenseinstellung wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg-Altona.

1. Die mit dem Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtbeschwerde erhobene Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG führt zum Erfolg, weil die mit einer Verfahrensrüge im Sinne der §§ 80 Abs. 3 S. 1, 344 Abs. 2 S. 2 StPO geltend zu machende Rüge (vgl. Seitz in Göhler, OWiG, § 80 Rn. 16a) in einer den Anforderungen genügenden Form und damit zulässig angebracht sowie auch begründet ist.

a) Die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG ist zulässig erhoben worden.

aa) Eine Versagung rechtlichen Gehörs im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG ist nach allgemeiner Auffassung mit einer Verfahrensrüge geltend zu machen (vgl. Seitz in Göhler § 80 Rn. 16a m.w.N.). Deshalb ist Voraussetzung einer zulässigen Erhebung der Rüge nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG, dass gemäß §§ 80 Abs. 3, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 344 Abs. 2 S. 2 StPO die den behaupteten Mangel begründenden Tatsachen ohne Bezugnahmen oder Verweisungen bestimmt so vollständig angeben sind, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein auf Grund der Begründungsschrift prüfen kann, ob, wenn das Vorbringen zutrifft, der behauptete Verfahrensmangel vorliegt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt § 344 Rn. 21 m.w.N.).

Zu den nach diesen Maßstäben vorzutragenden Tatsachen gehört bei der Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG ein Sachverhalt, auf Grund dessen eine Aufhebung des Urteils wegen Versagung rechtlichen Gehörs sich aufdrängt. Das ist dann der Fall, wenn nicht zweifelhaft erscheint, dass das Urteil einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht nicht standhalten würde, denn die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG soll dem Rechtsbeschwerdegericht ermöglichen, durch eine Zulassung der Rechtsbeschwerde und Aufhebung des Urteils korrigierend einzugreifen, um eine sonst begründet erscheinende Verfassungsbeschwerde zu ersparen (Seitz, a.a.O., m.w.N.). Nach dem Sinn der Regelung ist die Zulassungsvoraussetzung einer Versagung rechtlichen Gehörs deshalb nach den Abgrenzungsmerkmalen zu bestimmen, die für das Grundrecht des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG maßgebend sind (Seitz a.a.O., m.w.N.). Deshalb können die Grenzen hier einerseits weiter gesteckt sein, als den gesetzlichen Verfahrensvorschriften entspricht, während andererseits nicht jede Verletzung von Prozessregeln, die unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs statuiert sind, eine Versagung rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG darstellt (Seitz, a.a.O.; Lemke, OWiG, § 80 Rn. 30, jeweils m.w.N.). Dass gegen einen Betroffenen eine Geldbuße einer bestimmten Mindesthöhe verhängt worden ist, ist nicht erforderlich (KK OWiG-Senge § 80 Rn. 40a m.w.N.).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG umfasst grundsätzlich die Gelegenheit zur Äußerung eines Betroffenen über den Entscheidungsgegenstand in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, die Kenntnisnahme von den Ausführungen des Betroffenen seitens des Gerichts und schließlich deren Erwägung bei der Entscheidung (Meyer-Goßner, a.a.O., Einl. Rn. 23; Senge, a.a.O., Rn. 41, jeweils m.w.N.). Allerdings ist das Gericht nicht verpflichtet, jedes Vorbringen eines Betroffenen zu bescheiden, die von ihm gewünschten Schlussfolgerungen zu ziehen oder seinen Anträgen zu entsprechen (Senge, a.a.O., m.w.N.). In der Regel ist davon auszugehen, dass das Gericht sich entsprechend rechtmäßig verhält und kann allein aus einem Schweigen in den Urteilsgründen nicht auf eine Nichtberücksichtigung bestimmter Tatsachen oder Anträge geschlossen werden, da eine Verpflichtung der Gerichte, sich im Urteil zu allen entscheidungserheblichen und für den Betroffenen nachteiligen Tatsachen zu äußern, nicht besteht (vgl. Senge, a.a.O., m.w.N.).

Nach diesen Maßstäben hat die Rechtsprechung für den Bereich der Bescheidung von Beweisanträgen angenommen, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör gebiete, dass verfahrenserhebliche Beweisanträge berücksichtigt und beschieden werden müssen (vgl. Thüringisches OLG, Beschluss vom 17. Februar 2005, Az. 1 Ss 227/04; Senge, a.a.O., Rn. 41d m.w.N.). Allerdings stellt nach zutreffender Auffassung nicht schon jede rechtsfehlerhafte Behandlung eines verfahrensrelevanten (Beweis-)Antrages auch eine Versagung rechtlichen Gehörs dar, sondern erst eine willkürliche Ablehnung bzw. Behandlung, etwa wenn ein Gericht den Sachvortrag einer Partei aus offensichtlich unzulässigen verfahrensrechtlichen Gründen nicht zur Kenntnis nimmt, wenn ein Gericht sich weigert, einen zu Beginn der Verhandlung gestellten Entbindungsantrag entgegen zu nehmen oder einen solchen Antrag nicht bescheidet (vgl. Senge, a.a.O., m.w.N.).

bb) Vergleichbar liegt es hier. Mit dem Vortrag einer Nichtberücksichtigung und Nichtbescheidung einer zu Beginn der Hauptverhandlung von dem Betroffenen bzw. dessen Verteidiger erhobenen Rüge örtlicher Unzuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg-Altona ist unter Berücksichtigung der hier auf der Hand liegenden örtlichen Unzuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg-Altona eine den ausgeführten Maßstäben genügende Gehörsverletzung hier vorgetragen worden.

(1) Mit der Antragsbegründung sind zunächst die Urteilsgründe referiert und ist sodann zunächst die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG damit begründet worden, das Amtsgericht Hamburg-Altona sei für die Entscheidung örtlich unzuständig gewesen, zu Beginn der Hauptverhandlung sei die örtliche Unzuständigkeit von dem Verteidiger des Betroffenen gerügt und dieses vom Amtsgericht auch protokolliert worden, das Amtsgericht habe daraufhin die Hauptverhandlung kurz unterbrochen und nach wenigen Minuten fortgesetzt, ohne wegen der erhobenen Rüge einer Entscheidung zu verkünden, und auch im Urteil die Rüge der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts nicht angesprochen; damit sei (auch) das Recht des Betroffenen auf den gesetzlichen Richter in eklatanter Form verletzt worden, weil für das Geschehen auf der Elbbrücke in Hamburg jedenfalls nicht das Amtsgericht Hamburg-Altona zuständig sei.

(2) Dieses Vorbringen genügt den zu stellenden Anforderungen noch.

(a) Mit dem Antragsvorbringen ist zunächst hinreichend dargetan, dass der Betroffene in der Hauptverhandlung die örtliche Unzuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg-Altona rechtzeitig gerügt hat, so dass sein Vorbringen verfahrensrechtlich beachtlich war.

Die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts stellt zwar eine lediglich “kurzlebige Verfahrensvoraussetzung” dar (vgl. OLG Köln in VRS 74, 32, 33), da sie vom Gericht von Amts wegen nur bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens bzw. im Bußgeldverfahren bis zur Anberaumung der Hauptverhandlung zu prüfen ist und danach die örtliche Unzuständigkeit eines Gerichts nur auf Einwand des Angeklagten bzw. Betroffenen ausgesprochen werden kann, wobei dieser Einwand bis zum Beginn der Vernehmung des Angeklagten bzw. Betroffenen zur Sache in der Hauptverhandlung geltend gemacht werden muss (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 16 StPO). Sofern ein Angeklagter bzw. Betroffener keine Sacheinlassung abgeben will, ist die Rüge örtlicher Unzuständigkeit des Gerichts mithin bis zu der von ihm oder seinem Verteidiger abgegebenen Erklärung über seine Aussagebereitschaft zu erheben (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1983, Az. 5 StR 736/82).

Das ist hier mit der in der Antragsbegründungsschrift enthaltenen Formulierung, der Verteidiger habe “zu Beginn der Hauptverhandlung” die örtliche Unzuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg-Altona gerügt, noch hinreichend behauptet, da nach allgemeinem fachsprachlichen Verständnis unter Berücksichtigung insbesondere des den Ablauf einer Hauptverhandlung hier in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG regelnden § 243 StPO ein späterer Zeitpunkt als die Erklärung eines Angeklagten bzw. Betroffenen, ob es sich zur Sache einlassen will oder nicht, nicht mehr als Beginn der Hauptverhandlung bezeichnet werden kann.

(b) Des Weiteren erbringt die Antragsbegründung ebenfalls hinreichend bestimmt, dass das Amtsgericht Hamburg-Altona die erhobene Rüge seiner örtlichen Unzuständigkeit in keiner Weise beschieden bzw. berücksichtigt und sich damit ohne Berücksichtigung der Rüge des Betroffenen über seine Unzuständigkeit hinweggesetzt hat.

Einer näheren Begründung für die Behauptung örtlicher Unzuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg-Altona in der Antragsbegründungsschrift bedurfte es nicht. Eine solche Begründung gehört nach zutreffender Auffassung selbst bei Erhebung einer Revision- bzw. Rechtsbeschwerderüge unzutreffender Annahme seiner Zuständigkeit durch ein Gericht nach § 338 Nr. 4 StPO wegen der grundsätzlich amtswegig vorzunehmenden Zuständigkeitsprüfung nicht zum notwendigen Rügevorbringen (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 338 Rn. 34a m.w.N.). Ein Grund, davon in der vorliegenden Fallkonstellation abzuweichen, ist nicht ersichtlich.

(3) Aus dem dargelegten Antragsvorbringen ergibt sich hier eine willkürliche Nichtberücksichtigung der verfahrensrelevanten Rüge des Betroffenen im Sinne der dargelegten Voraussetzungen für eine Versagung rechtlichen Gehörs nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG.

Die nach dem Antragsvorbringen rechtzeitig erhobene Rüge örtlicher Unzuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg-Altona war hier auch sachlich für das Verfahrens relevant, weil die örtliche Unzuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg-Altona für das vorliegende Bußgeldverfahren bereits nach den Urteilsfeststellungen auf der Hand liegt und für das Amtsgericht erst Recht in Verbindung mit dem übrigen Akteninhalt insbesondere in Gestalt der bei den Akten befindlichen fotografischen Aufzeichnung des verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeitsverstoßes mit den auf dem Übersichtsfoto enthaltenen Schriftenzeilen auf der Hand lag.

Der Sitz der vorliegend zuständig gewesenen und tätig gewordenen Verwaltungsbehörde (der Abteilung für Bußgeld- und Verwaltungsangelegenheiten bei der Behörde für Inneres der Freien und Hansestadt Hamburg in der Amsinckstraße 34 in 20097 Hamburg) kann hier nach § 68 Abs. 1 S. 1 OWiG eine örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg-Altona nicht begründe haben, weil er im Bezirk des Amtsgerichts Hamburg liegt. Auch die Begründung einer örtlichen Zuständigkeit des Begehungsortes in Verbindung mit der Regelung des § 68 Abs. III S. 1 Nr. 1 OWiG kommt hier nicht in Betracht.

Nach den Feststellungen des angefochtenen amtsgerichtlichen Urteils hat sich der verfahrensgegenständliche und abgeurteilte Geschwindigkeitsverstoß auf der linken Seite “der Elbbrücke in Hamburg” zugetragen. Weitere Angaben zum Tatort enthält das Urteil nicht. Bereits aus der in den Urteilsgründen enthaltenen Angabe des Begehungsortes des verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeitsverstoßes folgt indes die örtliche Unzuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg-Altona als offensichtlich, weil auf Grund allgemein zugänglicher Quellen wie eines Stadtplans von Hamburg allgemeinkundig ist, dass es westlich der Hamburger Innenstadt und damit insbesondere im Bezirk des Amtsgerichts Hamburg-Altona keine Querung der Elbe mittels einer Brücke und mithin keine “Elbbrücke” gibt; im Bezirk des Amtsgerichts Hamburg-Altona wird die Elbe vielmehr durch den so genannten Neuen Elbtunnel unterhalb des Wasserverlaufs unterquert. Eine Überquerung der Elbe durch Brücken erfolgt hingegen insbesondere im Bereich der Hamburger Innenstadt und damit deutlich außerhalb des Bezirks des Amtsgerichts Hamburg-Altona, wobei mit dem Begriff “Elbbrücke” allgemeinkundig regelmäßig die “Neue Elbbrücke”, über welche die Autobahn A 1 aus Süden kommend in die Hamburger Innenstadt führt, gemeint ist. Dass Tatörtlichkeit diese “Neue Elbbrücke” ist, ergibt sich im Übrigen als ausdrückliche Tatortangabe auch aus der unteren Schriftenzeile auf dem auf Blatt 1 der Akten befindlichen Übersichtsfoto von dem verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeitsverstoß, dessen eingeblendeter Datenleiste im Übrigen das Amtsgericht Hamburg-Altona nach seinen Urteilsgründen selbst seine Feststellungen zu der gefahrenen Geschwindigkeit entnommen hat.

Indem nach dem Antragsvorbringen das Amtsgericht Hamburg-Altona auf eine in der Hauptverhandlung rechtzeitig erhobene und in der Sache berechtigte Rüge seiner örtlichen Unzuständigkeit diese missachtet und trotz ihres sachlich berechtigten Gehalts nicht nur nicht ausdrücklich beschieden, sondern in keiner erkennbarer Weise überhaupt in seine Erwägungen einbezogen hat, hat es sich nach dem Antragsvorbringen im Sinne der ausgeführten maßgeblichen Maßstäbe in willkürlicher Weise über eine verfahrensrelevanten Rüge hinweggesetzt.

b) Die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG ist auch begründet. Das folgt hier bereits aus der Annahme ihrer Zulässigkeit. Indem das Amtsgericht Hamburg-Altona auf die rechtzeitig erhobene und auch in der Sache verfahrensrelevante Rüge seiner örtlichen Unzuständigkeit durch den Betroffenen diese unbeachtet gelassen bzw. nicht nicht erkennbar in seine Erwägungen eingestellt hat, hat es den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör im Sinne der Art. 103 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG missachtet.

c) Folge der zulässigen und auch begründeten Rüge einer Versagung rechtlichen Gehörs im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 2 StPO ist die Aufhebung des angefochtenen Urteils, denn bei Vorliegen einer zulässigen und begründeten Rüge nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG kommt nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut eine Zulassung zur Nachprüfung eines Urteils unter dem Gesichtspunkt der Versagung des rechtlichen Gehörs nicht in Betracht, sondern ist vielmehr schon im Zulassungsverfahren bei Vorliegen der Voraussetzungen das Urteil aufzuheben (vgl. Senge, a.a.O., Rn. 40 m.w.N.).

d) Nach Aufhebung des Urteils stellt der Senat das Verfahren wegen Fehlens der Verfahrensvoraussetzung örtlicher Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg-Altona entsprechend § 206a StPO ein (§§ 80 Abs. 3 S. 1, 79 Abs. 4 OWiG).

Eine Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Hamburg-Altona zum Zwecke einer Abgabe oder Verweisung an ein anderes, örtlich zuständigen Gericht nach eigener Unzuständigkeitserklärung kommt hier nicht in Betracht, da es für eine Abgabe oder Verweisung durch das Amtsgericht Hamburg –Altona als Gericht des ersten Rechtszuges an ein anderes Gericht fehlt. Vielmehr hätte das Amtsgericht HamburgAltona, sofern es seine offensichtliche örtliche Unzuständigkeit bereits bei der bei Anberaumung der Hauptverhandlung amtswegig vorzunehmen gewesenen Zuständigkeitsprüfung erkannt hätte, bzw. jedenfalls nach fristgemäßer Erhebung der Rüge seiner örtlichen Unzuständigkeit durch den Betroffenen das Verfahren hier in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG entsprechend § 206a einzustellen gehabt (vgl. KK-Scheuten § 16 Rn. 5 u. 6, jeweils m.w.N.). Diese Entscheidung holt der Senat im Rechtsbeschwerdezulassungsverfahren nach §§ 80 Abs. 3 S. 1, 79 Abs. 4 OWiG nach.

Ob die mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde weiter geltend gemachten sachlich-rechtlichen Fehler des angefochtenen Urteils vom 13. Oktober 2015 eine Zulassung der Rechtsbeschwerde begründet hätten, kann nach allem dahin gestellt bleiben.

Der Entscheidung über die Kosten und Auslagen beruht auf entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.