In einem Zivilverfahren sollte ein Sachverständiger ein medizinisches Gutachten erstatten. Dieser arbeitete mit einem der Beklagten im Präsidium einer Gesellschaft zusammen. Außerdem hatten sich beide häufig auf Kongressen und Fortbildungsveranstaltungen getroffen. Beide duzen sich, was laut dem Sachverständigen “unter den Lehrstuhlinhabern üblich” sei. Einen privaten Kontakt verneinte er aber. Das alles gab der Sachverständige nicht von selbst an, sondern erst auf eingehende Nachfrage des Klägers. Daher erklärte das OLG Celle einen Befangenheitsantrag des Klägers für begründet. Es sei zweifelhaft, ob ein Kollegialitätsverhältnis zu einer Partei ausreicht, die Befangenheit eines Sachverständigen zu besorgen. Diese Besorgnis liege aber dann vor, wenn der Sachverständige die Bekanntschaft zunächst verschweigt und dadurch der Eindruck hervorgerufen werden kann, die Einzelheiten der Bekanntschaft würden erst auf Nachfrage und “scheibchenweise” offengelegt (OLG Celle, Beschluss vom 10.02.2016, Az. 1 W 2/16).

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den im Tenor genannten Beschluss des Landgerichts Hannover, mit dem der Ablehnungsantrag des Klägers gegen den gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. W. zurückgewiesen worden ist, ist begründet.

Gem. § 406 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Richter unterliegt gem. § 42 ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit der Ablehnung, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Geeignet, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsausübung eines Richters oder Sachverständigen zu begründen, sind danach nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter oder Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber. Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden kommen dafür nicht in Betracht. Nicht erforderlich ist, dass der Richter oder Sachverständige tatsächlich befangen ist; unerheblich ist auch, ob er sich für befangen hält. Entscheidend ist allein, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die nach Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Voreingenommenheit des Richters oder Sachverständigen zu zweifeln. Zu den objektiven Gründen, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen können, gehört z. B. auch ein Kollegialitätsverhältnis zwischen dem Richter/Sachverständigen und einer Prozesspartei, sofern darüber hinausgehende nähere berufliche oder private Beziehungen des Richters zu seinem Kollegen hinzutreten (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 42 Rn. 9 u. 12 a; Zöller/Greger, § 406 Rn. 8; Baumbach, ZPO, § 406 Rn. 8 „Berufskontakte“).

Gemessen daran ist hier die Ablehnung des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. W. gerechtfertigt. Zwar sieht der Senat keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverständige tatsächlich befangen ist. Es liegen jedoch Gründe vor, die vom objektivierten Standpunkt des Klägers zu zweifeln an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen Anlass geben.

Diese Zweifel folgen daraus, dass der Sachverständige einräumen musste, mit dem Beklagten zu 4 nicht nur des Öfteren bei Fortbildungsveranstaltungen und Fachkongressen zusammengetroffen zu sein und mit ihm im Rahmen der kollegialen Zusammenarbeit, und zwar in der Deutschen Gesellschaft für NN, seit Jahren im Präsidium zusammenzuarbeiten, sondern sie ergibt sich auch daraus, dass sich der Sachverständige seit Jahren mit dem Beklagten zu 4 duzt, wenn auch unter der Einschränkung, wie von ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 26. November 2015 erläutert: „Es ist unter den Lehrstuhlinhabern üblich, sich zu duzen. Ich könnte Ihnen deshalb auch keinen Lehrstuhlinhaber in Deutschland nennen, mit dem ich mich nicht duze. Eine darüber hinausgehende Beziehung, insbesondere privater Natur, gibt es nicht.“

Könnte man noch Zweifel haben, ob das beschriebene kollegiale Verhältnis bereits für sich genommen den Ablehnungsantrag zu rechtfertigen vermag, so werden diese Zweifel dadurch beseitigt, dass der Sachverständige das beschriebene Kollegialitätsverhältnis erst auf eingehende Nachfrage des Klägers offenbart hat und hierbei jedenfalls bei dem Kläger durchaus den Eindruck hervorrufen konnte, er würde hier „scheibchenweise“ die Einzelheiten der Bekanntschaft und des Kollegialitätsverhältnisses offenbaren (ebenso bereits Senat, 1 W 5/06 – Beschluss vom 22. 5. 2006, zit. bei Baumbach, aaO.).

Dies ist ein Gesichtspunkt, der auch bei einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Misstrauen weckt und Anlass gibt, an der Unvoreingenommenheit eines Sachverständigen zu zweifeln.

Letztlich führt das auch dazu, dass mit diesem Vortrag dem Ablehnungsantrag zum Erfolg verholfen wird, auch wenn für eine tatsächliche Unvoreingenommenheit des Sachverständigen keine greifbaren Anhaltspunkte bestehen.

Der Senat hält die Ablehnung des Sachverständigen durch den Kläger auch nicht für verspätet. Es würde die verfahrensprozessualen Obliegenheiten einer Partei überdehnen, wenn man nach der Benennung eines in Aussicht genommenen Sachverständigen von den Parteien eines Zivilverfahrens stets fordern würde, umgehend eine Internet-Recherche zu möglichen Befangenheitsgründen zu starten – und zwar ausschließlich Beziehungen unter anderen Verfahrensbeteiligten betreffend.

Bei Lichte besehen waren im vorliegenden Fall zumindest nobile officium die involvierten Ordinarien gehalten, ihre Zusammenarbeit in der gemeinschaftlich unterstützten wissenschaftlichen Gesellschaft offenzulegen.

Mit einer solchen frühzeitigen Offenbarung persönlicher Beziehungen zu einer der Parteien würde sich dann auch die Beurteilung eines Befangenheitsantrages für die Gerichte durchaus anders darstellen können als für den Fall der hier vorliegenden Konstellation, dass ein Sachverständiger erst auf Vorhalt bestimmte Kontakte einräumen muss.